JudikaturVwGhRo 2023/03/0039

Ro 2023/03/0039 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen 1. der Landeshauptfrau von Niederösterreich (zu Ro 2023/03/0039) und 2. der Ö AG in W (zu Ro 2023/03/0040), vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 72, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. September 2023, Zl. LVwG AV 383/001 2022, betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbG (mitbeteiligte Parteien: 1. Land Niederösterreich, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8 9, und 2. Marktgemeinde W, vertreten durch die Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wächtergasse 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der zweitrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Verwaltungsgericht den vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid der erstrevisionswerbenden Partei vom 7. März 2022 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.

2 Dieser Beschluss wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Februar 2024, E 3506/2023 16, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B VG aufgehoben.

3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 2.2.2021, Ra 2020/03/0139, mwN).

5 Die Revisionen waren daher nach Anhörung der revisionswerbenden Parteien als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren jeweils einzustellen.

6 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. April 2024

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen