Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des R in L, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. September 2023, LVwG 605314/12/MK, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Bestätigung des Spruchpunktes 1. des vor dem Landesverwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24. Mai 2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24. Mai 2022, mit dem über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 75, (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) (Spruchpunkt 1.) sowie wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von € 75, (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) (Spruchpunkt 2.) verhängt worden war, erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe statt, dass die verhängten Geldstrafen jeweils auf € 50 und die Ersatzfreiheitsstrafen auf 32 Stunden (zu Spruchpunkt 1.) bzw. 24 Stunden (zu Spruchpunkt 2.) herabgesetzt wurden. Zudem wurde dem Revisionswerber kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren auferlegt und die Revision für unzulässig erklärt.
2 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden könne, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe; dies insbesondere deshalb, weil der Revisionswerber ohnehin keine eigenen Wahrnehmungen zum angelasteten Tathergang habe und eine Rechtsgespräch infolge der rechtsfreundlichen Vertretung nicht erforderlich sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache geltend macht, das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung verstoße gegen (näher dargelegte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat daher hinsichtlich der beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN).
5 Liegen wie hier trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 5.10.2023, Ra 2022/02/0170, mwN).
Zu II.:
6 Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses richtet, ist auszuführen:
7 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B -VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.
8 Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 50, (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726, beträgt und die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwH).
9 Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde entschieden hat, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig.
Zu I.:
10 Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde richtet, erweist sie sich mit ihrem Vorbringen als zulässig und begründet.
11 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (vgl. VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0172, mwN).
12 Da das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit einem Erkenntnis erledigt hat, kommt ein Absehen nach dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 44 Abs. 4 VwGVG nicht in Betracht. Auch ein Anwendungsfall des § 44 Abs. 2 VwGVG lag fallbezogen nicht vor. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung (im Sinn des § 44 Abs. 5 VwGVG) wurde nicht festgestellt. Infolge des vom Revisionswerber gestellten Verhandlungsantrags liegen auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 VwGVG nicht vor (vgl. VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0063, mwN).
13 Das Verwaltungsgericht wäre daher verpflichtet gewesen, die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und belastete durch das unbegründete Absehen von der Verhandlung das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
14 Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Art. 6 EMRK jedenfalls wesentlich (vgl. VwGH 20.10.2022, Ra 2022/02/0179, mwN). Das angefochtene Erkenntnis war daher im angegebenen Umfang (soweit damit über Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde abgesprochen worden ist) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
15 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Jänner 2024
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