Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die Revision des H in O, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Rathausplatz 3 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Juli 2023, LVwG S 547/001 2023, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, mit dem über ihn wegen nicht ordnungsgemäß erteilter Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG nach § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 125, (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und eine Stunde) verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrags verpflichtet und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeuges habe an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit das Vorrangzeichen „HALT“ nicht beachtet, indem er das Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten habe, sondern ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren sei. Das Fahrzeug sei auf den Revisionswerber zugelassen. Der Revisionswerber habe die an ihn zugestellte auf diese Verwaltungsübertretung bezugnehmende Lenkeranfrage nicht beantwortet, weil er angegeben habe, das Fahrzeug habe sich zur fraglichen Zeit nicht an diesem Ort befunden. Das Verwaltungsgericht begründete seine Beweiswürdigung ausführlich, u.a. unter Berücksichtigung eines Ortsaugenscheines und der Einvernahme des Meldungslegers, und führte zum Beweisantrag des Revisionswerbers, die Einvernahme eines Zeugen der N GmbH zum Beweis dafür, dass es aufgrund des Testaufkommens am 21. Jänner 2022 nach Erfassung einer Probe nicht möglich gewesen sei, innerhalb von vier Minuten die Wegstrecke von T bis zur K straße zurückzulegen, aus, diesem sei das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen, weil es für das Gericht nicht nachvollziehbar sei, welcher Mitarbeiter der N GmbH zur Frage, ob die Wegstrecke innerhalb von vier Minuten durch den Revisionswerber habe zurückgelegt werden können, eine Auskunft erteilen könne. Im Übrigen sei es Sache des Revisionswerbers, Namen und Anschrift des Zeugen anzugeben oder zumindest den Beweisantrag so präzise zu fassen, dass die Person festgestellt werden könne, deren Vernehmung als Zeugen er wünsche.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision Folgendes vor:
„Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig, zumal die belangte Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Der Lösung der Rechtsfragen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts kommen zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu.
Die Behörde hat den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt und hat die Behörde die Beweisanträge des Revisionswerbers ignoriert.
Überdies ist die Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung weder schlüssig noch nachvollziehbar und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.“
8 In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH 31.5.2021, Ro 2020/10/0010, mwN). Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen (vgl. VwGH 28.2.2022, Ro 2022/09/0002, mwN).
9 Der Revisionswerber legt in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht konkret dar, welche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen wäre. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0087, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. VwGH 21.11.2019, Ro 2018/10/0022 bis 0027, mwN).
10 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag des Revisionswerbers nicht „ignoriert“, sondern mit näherer Begründung abgewiesen.
11 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN).
12 Der Begründung des Verwaltungsgerichtes tritt der Revisionswerber nicht entgegen, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mit dieser Behauptung nicht aufgezeigt wird.
13 Soweit der Revisionswerber die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig ist, der zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH 28.4.2015, Ra 2015/02/0072; 29.4.2021, Ra 2021/02/0099, mwN). Solches ist im Revisionsfall im Hinblick auf die ausführliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nicht ersichtlich.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2023
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