Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. Juni 2023, LVwG AV 1336/001 2022, betreffend Bewilligung nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln; mitbeteiligte Parteien: 1. K in B, und 2. Tierschutzombudsfrau des Landes Niederösterreich Dr. Lucia Giefing in 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der revisionswerbende Bundesminister erachtet die Revision als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehle, ob das Verwaltungsgericht in der Sache selbst Feststellungen zum konkreten Inhalt von Auflagen treffen könne, wenn von der angefochtenen Bewilligung bereits vor Erhebung der Beschwerde Gebrauch gemacht worden sei, insbesonders ob die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf einen solchen Fall anwendbar sei (Hinweis auf VfGH 11.6.2021, E 3737/2020).
5 Damit wird die Frage des Rechtsschutzinteresses für Beschwerden und Revisionen angesprochen und es reicht ein Hinweis auf die von Köhler und Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Art. 132 B VG Rz 19 und Art. 133 B VG Rz 115ff dargestellte differenzierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Von welcher der dort genannten Entscheidungen das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sei, wird nicht aufgezeigt.
6 Pauschal bleibt die weitere zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachte Rechtsfrage, was unter Qualzuchtmerkmalen im Sinne des § 8 TSchG zu verstehen sei, weil sie sich nicht konkret auf den dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt bezieht.
7 Das Gleiche gilt für die zuletzt noch relevierte Rechtsfrage, „ob die Durchführung von Untersuchungen, die für die Vermeidung von Qualzucht erforderlich sind, beim Zugang zu Veranstaltungen nachgewiesen werden müssen, um die Einhaltung des Verbots, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen auszustellen, zu kontrollieren.“ Auch hier fehlt jegliche Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt und eine Darlegung, inwiefern das Verwaltungsgericht die konkret zu benennende Rechtsfrage unrichtig beantwortet hätte (vgl. etwa VwGH 20.1.2016, Ra 2016/02/0004).
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2023
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