Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bruck Mürzzuschlag gegen das als „Beschluss“ bezeichnete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. Februar 2023, Zl. LVwG 30.8 83/2023 5, betreffend Übertretung des Integrationsgesetzes (mitbeteiligte Partei: M I in K, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Fridrichallee 3), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (Amtsrevisionswerberin) vom 30. November 2022 wurde über die Mitbeteiligte eine Geldstrafe in Höhe von € 300,- (im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen und neun Stunden) wegen Übertretung des § 23 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 und 2 Integrationsgesetz (IntG) verhängt und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Der Mitbeteiligten wurde angelastet, bis 14. April 2019 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen zu sein und den Nachweis darüber nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihr zuzurechnen seien, nicht erbracht zu haben. Die Pflicht sei der Mitbeteiligten am 15. April 2016 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Ihr sei keine Verlängerung zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 IntG gewährt worden. Die Mitbeteiligte habe die Integrationsvereinbarung nach wie vor bis zumindest 26. Juli 2022 nicht erfüllt.
2 Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht).
3 Mit dem als „Beschluss“ bezeichneten angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis der belangten Behörde gemäß § 31 Abs. 2 VStG auf und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Mitbeteiligten eine „Rot Weiß Rot - Karte plus“ erstmalig erteilt worden sei, weswegen sie bis spätestens 14. April 2019 eine Verlängerung nach § 9 Abs. 2 IntG sei ihr nicht gewährt worden verpflichtet gewesen wäre, „die Integrationsvereinbarung zu erfüllen“. Ausgehend von diesem Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG seien sowohl das Straferkenntnis der Amtsrevisionswerberin nach Einritt der Verjährung „erstellt“ wie auch die dagegen gerichtete Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0002) abgewichen. Dieser Rechtsprechung zufolge handle es sich beim Delikt nach § 23 Abs. 1 IntG um ein Dauerdelikt, dessen Begehung erst mit dem Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ende. Die Mitbeteiligte habe diesen Nachweis nach wie vor, zumindest bis 26. Juli 2022, nicht erbringen können, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bislang nicht eingetreten sei.
5 Im eingeleiteten Vorverfahren erstattete die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien eine als Revisionsbeantwortung bezeichnete Stellungnahme. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision zurück , in eventu abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 IntG ist mit Geldstrafe bis zu € 500, , im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, weshalb die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG an sich erfüllt sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die „Bagatellgrenze“ des § 25a Abs. 4 VwGG jedoch nicht Amtsrevisionen, sodass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich ist (vgl. etwa VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0220, mwN). Die vorliegende Amtsrevision ist somit nicht absolut unzulässig.
7 Die vorliegende Amtsrevision ist vielmehr im Hinblick auf ihr Vorbringen zur Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig und berechtigt.
8 Mit Erkenntnis vom 14. November 2019, Ro 2019/22/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall, erkannt, dass das in Rede stehende Delikt nach § 23 Abs. 1 erster Fall IntG ein Unterlassungs- und Dauerdelikt ist, bei dem die Verjährungsfrist erst mit der Nachholung der gebotenen Maßnahme (hier: der Erbringung des Nachweises der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung) zu laufen beginnt, nicht jedoch wie das Verwaltungsgericht angenommen hat mit dem Ablauf der Frist, innerhalb derer der Nachweis grundsätzlich zu erbringen gewesen wäre (vgl. auch VwGH 19.10.2020, Ro 2020/01/0015). Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
9 Von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall abgewichen.
10 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 19. August 2024
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