Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Oktober 2022, G310 2256012 1/4E, betreffend Behebung eines Aufenthaltsverbotes (mitbeteiligte Partei: R H, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den Mitbeteiligten, einen slowakischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 9. Februar 2022 ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG, erteilte ihm in Anwendung des letzten Halbsatzes des § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte gemäß § 18 Abs. 3 BFA VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab. In der slowakischen Übersetzung des Spruchs dieses Bescheides wurde die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit vier Jahren angegeben. In der Begründung des Bescheides wird ein einjähriges Aufenthaltsverbot genannt.
2 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Oktober 2022 Folge und sprach aus, dass „der angefochtene Bescheid behoben“ werde.
3 In der Begründung des Erkenntnisses ging das BVwG davon aus, der Spruch des Bescheides des BFA vom 9. Februar 2022 sei in sich widersprüchlich, weil einerseits ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, andererseits in der Übersetzung des Spruchs ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Auch die Bescheidbegründung könne nicht zur Deutung des Spruchs herangezogen werden, weil dazu im Widerspruch dort von einem auf ein Jahr befristeten Aufenthaltserbot die Rede sei. Aufgrund der Unbestimmtheit des Spruchs sehe sich das BVwG „außerstande, die ihm zukommende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides (der Verletzung von Rechten der Partei) vorzunehmen“, weshalb der Bescheid schon allein aus diesem Grund aufzuheben sei. „Aufgrund der Rechtswidrigkeit seines Inhalts“ sei der angefochtene Bescheid somit in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben, was auch die Aufhebung der darauf aufbauenden Spruchpunkte „bedingt“. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass das BFA vor Erlassung eines Bescheides das in den Feststellungen des Erkenntnisses näher beschriebene gegen den Mitbeteiligten ergangene Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. März 2022 hätte abwarten müssen, um eine „gesamtheitliche nachvollziehbare Gefährdungsprognose erstellen zu können“.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
5 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG aus nachstehenden Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig und auch als berechtigt.
6 Das BVwG ging davon aus, dass der angefochtene Bescheid schon mangels ausreichender Bestimmtheit seines Spruchs zu „beheben“ sei.
7 Zwar ist dem BVwG zuzugestehen, dass bei einem Widerspruch zwischen dem Spruch des Bescheides und dessen nach § 12 Abs. 1 BFA VG gebotener Übersetzung kein eindeutiger Bescheidspruch vorliegt (siehe zur vor Inkrafttreten des Fremdenrechtspakets 2005 geltenden Bestimmung § 29 Abs. 1 AsylG 1997 das Erkenntnis VwGH 1.4.2004, 2000/20/0090, mwN). Im Hinblick auf die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes ging das BVwG daher zu Recht davon aus, dass der Bescheid des BFA nicht ausreichend bestimmt war, weil im Spruch ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren, in der slowakischen Übersetzung hingegen ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren genannt ist und sich der Widerspruch auch unter Heranziehung der Bescheidbegründung, wo von einem einjährigen Aufenthaltsverbot die Rede ist, nicht auflösen lässt (siehe demgegenüber zu einem Fall, in dem die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruchs herangezogen werden konnte, erneut VwGH 1.4.2004, 2000/20/0090). Dies rechtfertigt aber nicht die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes.
8 Trotz der mangelnden Bestimmtheit des Bescheidspruchs betreffend die Dauer des Aufenthaltsverbotes hätte das BVwG vielmehr unter Würdigung der Umstände des konkreten Falles zum Entscheidungszeitpunkt für den Fall der Abweisung der Beschwerde dem Grunde nach eine Festsetzung bzw. Konkretisierung der Dauer des zu verhängenden Aufenthaltsverbotes vornehmen müssen (vgl. idZ etwa die Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes im Rahmen der Sachentscheidung eine von der belangten Behörde zu Unrecht verhängte Gesamtstrafe auf mehrere Einzelstrafen aufzuteilen und dabei eine neue Strafbemessung vorzunehmen VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066, Rn. 38 iVm Rn. 8; zur Pflicht, eine Spruchkonkretisierung bzw. korrektur innerhalb der Grenzen der Sache des Verfahrens vorzunehmen vgl. etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0185, Rn. 8; VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116, Rn. 10, und VwGH 23.3.3023, Ra 2023/12/0018, Rn. 21, jeweils mwN).
9 Denn das Verwaltungsgericht hat nach der ständigen Rechtsprechung prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Den äußersten Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheides dar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (siehe etwa VwGH 13.9.2022, Ra 2021/19/0382, Rn. 12, mwN). Durch die Konkretisierung bzw. Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes hätte das BVwG die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten, zumal der Spruch des Bescheides des BFA vom 9. Februar 2022 zwar wie erwähnt im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes unklar war, nicht jedoch im Hinblick auf die normative Anordnung, dass ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG erlassen wurde.
10 Indem das BVwG ausgehend von einer anderen Rechtsansicht nicht inhaltlich über die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot entschied, hat es sein Erkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
11 Im Übrigen kommt die in der Revision angesprochene Deutung des angefochtenen Erkenntnisses als beschlussmäßige Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG schon nach seinem eindeutigen Inhalt, wonach das Nichtabwarten der inländischen strafgerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten in der Begründung nur „der Vollständigkeit halber“ bemängelt und die Aufhebung des Bescheides des BFA mit Erkenntnis „schon allein“ wegen der Unbestimmtheit des Spruchs aufgrund der „Rechtswidrigkeit seines Inhalts“ vorgenommen wurde, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht. Auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.
12 Das angefochtene Erkenntnis war aber schon aus den vorgenannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 30. November 2023
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