Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie Hofrätin Dr. Wiesinger und Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des O U, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juni 2022, W155 2233021 1/35E und W155 2233021 4/6E, betreffend Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis VwGH 11.5.2021, Ra 2020/21/0361, mit dem die vom Revisionswerber, einem nigerianischen Staatsangehörigen, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 22. Juli 2020 eingebrachte Revision erledigt wurde, verwiesen. Mit dem genannten Erkenntnis hatte das BVwG eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen seine Festnahme am 29. Juni 2020 und die anschließende Anhaltung bis zur Einvernahme am 1. Juli 2020 sowie den Schubhaftbescheid vom 1. Juli 2020 und die darauf gegründete Anhaltung als unbegründet abgewiesen. Weiters hatte das BVwG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Erkenntnis (samt Kostenentscheidungen) mit dem eingangs zitierten Erkenntnis zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gegründeten Anhaltung begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung vor allem mit dem Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Im Hinblick auf die Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers erachtete der Verwaltungsgerichtshof das bei ihm angefochtene Erkenntnis des BVwG mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet, weil es sich damit gar nicht auseinandergesetzt hatte.
2 Mit einem weiteren Erkenntnis vom 2. November 2020 hatte das BVwG überdies eine Beschwerde gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft seit dem 22. Juli 2020 abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Dieses Erkenntnis des BVwG wurde (samt Kostenentscheidungen) aufgrund einer weiteren Revision mit dem Erkenntnis VwGH 11.5.2021, Ra 2020/21/0526, zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 27. Juni 2022 wies das BVwG im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Festnahme als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.), erklärte jedoch die Anhaltung in Verwahrungshaft teilweise für rechtswidrig (Spruchpunkt A.II.). Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung (erkennbar gemeint: bis 21. Juli 2020) wies das BVwG ebenfalls ab (Spruchpunkt A.III.). Es traf entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkte A.IV. und A.V.). Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Aufgrund der gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 22. Juli 2020 gerichteten weiteren Beschwerde erklärte das BVwG im fortgesetzten Verfahren mit gesondertem, unbekämpft gebliebenem Erkenntnis vom 2. Juli 2022 die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft von 22. Juli 2020 bis zu seiner Abschiebung am 12. November 2020 für rechtswidrig.
5 Zur Abweisung der gegen die Festnahme gerichteten Beschwerde legte das BVwG in dem angefochtenen Erkenntnis mit näherer Begründung dar, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Festnahmeauftrags nach § 34 Abs. 3 Z 1 FPG vorgelegen hätten. Die Abweisung der gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung gerichteten Beschwerde begründete das BVwG damit, dass der Revisionswerber die gegen ihn verfügte Wohnsitzauflage missachtet habe, indem er sich am 14. Juni 2020 aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt habe und nicht mehr zurückgekehrt sei. Er sei untergetaucht und habe weder seinen aktuellen Aufenthaltsort bekannt gegeben, noch sich behördlich gemeldet. Da ihm im Rahmen einer Einvernahme am 9. Juni 2020 mitgeteilt worden sei, dass „seine Ausreise betrieben“ werde, habe dem Revisionswerber, gegen den eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden habe, bewusst sein müssen, dass er durch das Untertauchen seine Abschiebung behindere bzw. umgehe. Er sei für die Behörden nicht greifbar gewesen und erst bei einer zufälligen Polizeikontrolle am 29. Juni 2020 in Innsbruck aufgegriffen worden. Auch habe der Revisionswerber gegenüber dem BFA unmissverständlich angegeben, dass er nicht freiwillig ausreisen und an der Erwirkung von Ausreisedokumenten nicht mitwirken werde. Weiters sei der Grad der sozialen Verankerung des Revisionswerbers im Hinblick auf das Fehlen familiärer Beziehungen, einer legalen Erwerbstätigkeit, ausreichender Existenzmittel sowie eines festen Wohnsitzes gering gewesen. Das BFA sei daher zu Recht von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG ausgegangen. Ebenso sei die Schubhaft verhältnismäßig gewesen und die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gekommen. Schließlich sei auch von der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer auszugehen gewesen.
6 Gegen dieses Erkenntnis mit Ausnahme von Spruchpunkt A.II. richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber im Hinblick auf die Abweisung der gegen seine Festnahme gerichteten Beschwerde vor, er sei anlässlich der Festnahme nicht über die Gründe für die Festnahme belehrt worden, weshalb sich diese Maßnahme schon deshalb als rechtswidrig erweise.
10 Fallbezogen hat der Revisionswerber in seiner als „Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA VG (Schubhaftbeschwerde)“ bezeichneten Eingabe vom 15. Juli 2020 inhaltliche Ausführungen lediglich zu der gegen ihn mit Bescheid vom 1. Juli 2020 verhängten Schubhaft und der darauf gegründeten Anhaltung getätigt. Im Hinblick auf die Festnahme wurde bloß moniert, dass der Zeitraum zwischen der Festnahme und der Einvernahme unverhältnismäßig lange gewesen sei und das zweitägige Zuwarten bis zur Einvernahme die Rechtswidrigkeit der Anhaltung begründe. Zwar hatte der Revisionswerber mit dieser Eingabe auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht nur der Anhaltung bis zur Einvernahme am 1. Juli 2020, sondern auch der Festnahme am 29. Juni 2020 beantragt, gesonderte Ausführungen dazu, aus welchem Grund die Festnahme für rechtswidrig erachtet wurde, enthält der Schriftsatz jedoch nicht. Auch im weiteren Verfahren vor dem BVwG hat der Revisionswerber keine Gründe dargetan, aus denen er konkret seine Festnahme am 29. Juni 2020 für rechtswidrig erachtete.
11 Das vom Revisionswerber nunmehr erstmals in der vorliegenden Revision erstattete Vorbringen, wonach er anlässlich seiner Festnahme nicht über die Gründe für diese Festnahme informiert worden sei, erweist sich daher schon vor dem Hintergrund des in § 41 VwGG normierten Neuerungsverbotes als unbeachtlich.
12 Schließlich bemängelt der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision auch, dass das BVwG weder ihn selbst noch die von ihm zum Nachweis seiner sozialen Verankerung namhaft gemachten Zeugen einvernommen habe.
13 Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Nach dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, allerdings hat er insbesondere doch zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind und ob das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden (relevanten) Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 12, mwN). Ein solcher Fehler der Beweiswürdigung, insbesondere zur Frage, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
14 Zunächst erweist es sich nämlich als jedenfalls nicht unvertretbar, dass das BVwG aufgrund des Umstandes, dass gegen den Revisionswerber eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestand, er gegen eine rechtskräftige Wohnsitzauflage nach § 57 FPG verstoßen hat und nachdem ihm kurz zuvor mitgeteilt worden war, dass seine Ausreise betrieben werde unangemeldet an unbekannten Orten aufhältig und für die Behörden nicht greifbar war, eine die Verhängung der Schubhaft gegen den Revisionswerber rechtfertigende Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 8 FPG angenommen hat. Ob daher auch der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG wegen mangelnder sozialer Verankerung verwirklicht war, ist daher nicht entscheidungswesentlich. Folglich kommt der unterlassenen Einvernahme des Revisionswerbers und der von ihm namhaft gemachten Zeugen keine Relevanz zu.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Die in der Revision beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unterbleiben.
Wien, am 22. Februar 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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