Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des H S, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das am 13. April 2021 mündlich verkündete und mit 29. April 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W203 2218234 5/7E, betreffend Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 18. Mai 2016 illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit rechtskräftigem Bescheid vom 25. Februar 2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vollumfänglich abgewiesen wurde, wobei unter einem eine Rückkehrentscheidung erging.
2 Am 5. Juni 2020 stellte der Revisionswerber beim BFA persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG. Diesen Antrag begründete er unter anderem damit, dass er über kein gültiges Reisedokument verfüge.
3 Mit Eingabe vom 9. September 2020 übermittelte der Revisionswerber dem BFA eine Zeitbestätigung der Konsularabteilung der Botschaft der Islamischen Republik Iran vom 13. August 2020, wonach der Revisionswerber an diesem Tag von 09:00 Uhr bis 09:45 Uhr in der Botschaft anwesend gewesen sei. Der Revisionswerber brachte dazu vor, dass er wegen der Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft vorstellig gewesen sei. Diese Vorsprache habe jedoch ergeben, dass die Ausstellung eines Reisepasses auf „unabsehbare Zeit“ unmöglich sei.
4 Mit Bescheid vom 20. Jänner 2021 wies das BFA den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete erkennbar gestützt auf § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 3 FPG ab.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem vorliegend angefochtenen, in der Verhandlung am 13. April 2021 mündlich verkündeten und mit 29. April 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab. Diese Entscheidung begründete das BVwG im Ergebnis ebenso wie das BFA damit, dass der Revisionswerber seiner Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 FPG, aus Eigenem ein Reisedokument zu besorgen und dies gegenüber der Behörde nachzuweisen, nicht nachgekommen sei. Aus der vom Revisionswerber vorgelegten Bestätigung gehe der Zweck seiner Vorsprache bei der iranischen Botschaft nicht hervor. Für iranische Staatsbürger sei die Beschaffung eines Reisedokuments „erfahrungsgemäß“ problemlos möglich. Darüber hinaus habe der Revisionswerber „in keiner Phase des Verfahrens“ geeignete Schritte gesetzt, um fristgerecht freiwillig in den Iran auszureisen, sondern er habe trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nach Wegen gesucht, um in Österreich zu bleiben oder in ein anderes Land weiterzureisen. Unter einem sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebende vom BVwG im vorliegenden Fall ausschließlich als verletzt erachtete Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (vgl. VwGH 31.3.2022, Ra 2021/21/0038, Rn. 14).
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG, die vom Wortlaut des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist (vgl. neuerlich VwGH 31.3.2022, Ra 2021/21/0038, nunmehr Rn. 15, mwN). In diesem Zusammenhang hat er auch darauf hingewiesen, dass es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA zu Handlungen im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) bedarf, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des § 46a Abs. 3 FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen (vgl. noch einmal VwGH 31.3.2022, Ra 2021/21/0038, nunmehr Rn. 16, und dazu des Näheren VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 19).
11 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG wendet sich die Revision, die das Nichtergehen eines konkreten Auftrags des BFA zu Handlungen im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG nicht bemängelt, ausschließlich gegen die Beurteilung des BVwG, wonach der Revisionswerber keine geeigneten Schritte gesetzt habe, um aus Eigenem ein Reisedokument zu beschaffen.
12 Mit diesem Vorbringen bekämpft der Revisionswerber somit nur die diesbezügliche Beweiswürdigung des BVwG. Dazu ist allerdings auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. des Näheren etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 12, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 5.5.2022, Ra 2021/21/0274, Rn. 10).
13 Mit dem bloß pauschalen Verweis darauf, bei der iranischen Botschaft vorstellig geworden zu sein und alles ihm Mögliche getan zu haben, um ein Reisedokument zu erlangen, gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine derartige Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des BVwG aufzuzeigen. Die Schlüssigkeit der Einschätzung des BVwG, bei der vorgelegten Bestätigung der iranischen Botschaft handle es sich lediglich um eine auch ausdrücklich so bezeichnete „Zeitbestätigung“, mit der nur die Anwesenheit des Revisionswerbers in der Botschaft, nicht aber der Zweck des Termins bescheinigt werde (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation betreffend eine Mitwirkungspflichtverletzung nach § 46 Abs. 2a FPG VwGH 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 15), vermag der Revisionswerber der auch in der Beschwerdeverhandlung nur sehr oberflächliche Angaben zum Ablauf seiner Vorsprache bei der Botschaft machte mit dem Hinweis, er habe keinen Einfluss auf den Inhalt der Bestätigung nehmen können, nicht entscheidend zu entkräften. Vor dem Hintergrund, dass der Revisionswerber über eine iranische Geburtsurkunde verfügt, begegnet auch die Verwertung des vom BVwG als notorisch erachteten und in der Verhandlung dem Revisionswerber vorgehaltenen Amtswissens des BFA, wonach iranischen Staatsangehörigen, die sich ernsthaft um die Ausstellung eines Reisedokuments für die Ausreise bemühen würden, ein solches Dokument ausgestellt werde, keinen vom Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt einer Unschlüssigkeit aufzugreifenden Bedenken. Diese Annahme wurde im Übrigen in der Beschwerde als „vielleicht zutreffend“ nicht konkret bestritten und auch in der Revision nicht argumentativ bekämpft. Ausgehend davon erweist sich der Schluss des BVwG, es liege ein vom Revisionswerber zu vertretender Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung vor, fallbezogen als vertretbar (vgl. etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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