JudikaturVwGH

Ra 2022/20/0235 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
09. März 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des A A, vertreten durch Mag. Alexander Karl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsring 10, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juni 2022, W247 2244818 1/11E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 28. September 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Mit Bescheid vom 9. Juli 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für ein Jahr.

3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht habe die UNHCR-Erwägungen zum „internationalen Schutz von Menschen, die aus Syrien fliehen“ vom März 2021 nicht berücksichtigt und sich mit näher genannten EASO-Richtlinien nicht hinreichend auseinandergesetzt, wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht.

8 Werden Verfahrensmängel wie hier Ermittlungs- und Begründungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328, mwN).

9 In der Revision wird nicht aufgezeigt, welche für die Entscheidung über den Status des Asylberechtigten relevanten Tatsachen sich bei Berücksichtigung der genannten UNHCR-Erwägungen und bei eingehender Auseinandersetzung mit den (dem angefochtenen Erkenntnis ohnehin zugrunde gelegten) EASO Richtlinien ergeben hätten. Das pauschale Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht wäre bei (näherer) Berücksichtigung der genannten Berichte zum Schluss gelangt, dass dem Revisionswerber internationaler Schutz zu gewähren sei, wird den dargelegten Anforderungen nicht gerecht.

10 Soweit in der Revision auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen wird, wird eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG schon deswegen nicht dargelegt, weil es im gegenständlichen Fall, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsgebiet des Revisionswerbers verneinte, auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht ankommt (vgl. VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0445).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. März 2023

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