Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Seiler, in den Revisionssachen 1. des K A, und 2. des A A, beide vertreten durch Mag. Dr. Hannes Rauch, Rechtsanwalt in 6832 Sulz, Austraße 44, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2022, 1. W204 2259939 1/2E und 2. W204 2259938 1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die minderjährigen Revisionswerber sind Brüder, syrische Staatsangehörige und stellten am 5. November 2020 beziehungsweise am 7. März 2022 vertreten durch ihre Mutter Anträge auf internationalen Schutz. Die Eltern der Revisionswerber gaben zur Begründung der Anträge ihrer Kinder an, dass sie Syrien aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen hätten.
2 Mit Bescheiden vom 24. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihnen jeweils den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen.
3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des rt. 133 Abs. 4 B VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/19/0173, mwN).
8 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung des Kindeswohls ab. Das BVwG habe sich weder mit sämtlichen die minderjährigen Revisionswerber betreffenden Umständen auseinandergesetzt, noch diesbezügliche Feststellungen getroffen.
9 Werden Verfahrensmängel wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 3.11.2022, Ra 2021/19/0365, mwN).
10 Das BVwG ging vorliegend davon aus, dass den minderjährigen Revisionswerbern bei einer Rückkehr nach Syrien keine asylrelevante Verfolgung drohe. Aufgrund des sehr jungen Alters hätten die Revisionswerber weder eine Zwangsrekrutierung zu befürchten, noch, dass sie Kinderarbeit oder fehlendem Bildungszugang ausgesetzt wären. Das BVwG schloss zudem aus, dass die Revisionswerber als Angehörige eines Wehrdienstverweigerers Verfolgung zu erwarten hätten. Nach den Länderinformationen hätten zwar insbesondere Angehörige von „high profile“ Deserteuren Repressalien zu befürchten, bei der das Vorbringen betreffenden Person, dem Vater der Revisionswerber, handle es sich jedoch um keinen solchen. Die Revision zeigt mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen weder auf, dass die Beurteilung des BVwG mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit belastet wäre, noch legt sie dar, welche weiteren Feststellungen vom BVwG zu treffen gewesen wären.
11 Hinsichtlich des weiteren unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Revision erstatteten Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 9.12.2022, Ra 2022/19/0245, mwN).
12 Diesen Anforderungen werden die Ausführungen in der Revision, die nicht darlegen, welche weiteren Umstände fallbezogen zu berücksichtigen gewesen wären bzw. worin die behauptete Abweichung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen würde, nicht gerecht.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2023
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