Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Seiler, über die Revision des U U, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 6/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Dezember 2021, L507 2201283 1/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Dezember 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der YPS begründete.
2 Mit Bescheid vom 13. Juni 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 1. März 2022, E 234/2022 7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung ausschließlich gegen die Rückkehrentscheidung und bringt dazu vor, der Revisionswerber sei seit 15. November 2019 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, weshalb er im Juni 2020 einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ beantragt habe. Sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) als auch der Verwaltungsgerichtshof hätten in deren jeweiliger Rechtsprechung bereits ausgesprochen, dass die Entscheidung über einen solchen Antrag aufgrund der „Stillhalteklausel“ des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) der Rechtslage des Fremdengesetzes 1997 (FrG) entsprechend weiterhin im Inland abgewartet werden könne und die dahingehend nunmehr verschärfenden Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), wonach die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten sei, außer Betracht zu bleiben hätten. Es hätte daher keine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen werden dürfen. Das BVwG hätte feststellen müssen, dass das die Beantragung des Aufenthaltstitels betreffende Verfahren noch anhängig sei, sowie dass der Revisionswerber sich in Erwerbsabsicht in Österreich aufhalte, da dies eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel darstelle.
9 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden war, zumal dem Revisionswerber von Amts wegen auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wurde. Das BVwG hat in diesem Zusammenhang eine näher begründete Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorgenommen, der in der Zulassungsbegründung der Revision nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird.
10 Soweit die Revision vorbringt, das BVwG hätte unter Anwendung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 keine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen dürfen und dabei insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 15. November 2011, C 256/11, Dereci u.a. , verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass in der Rechtssache Dereci anders als im gegenständlichen Fall ein zunächst rechtmäßiger Aufenthalt vorlag, der nur durch das Inkrafttreten des NAG zu einem nicht ordnungsgemäßen Aufenthalt wurde. Insofern hielt der EuGH auch unter Rn. 100 seines Urteils fest, dass eine nicht ordnungsgemäße Situation deshalb nicht gegeben sei, „da die Unregelmäßigkeit infolge der Anwendung der Bestimmung eingetreten ist, die eine neue Beschränkung darstellt“.
11 Die Unregelmäßigkeit des Aufenthalts des Revisionswerbers lag im vorliegenden Fall jedoch schon von vornherein vor, und zwar insbesondere vor seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin und damit unabhängig von der mit 1. Jänner 2006 durch das NAG eingeführten neuen Regelungen. Die Unregelmäßigkeit der Situation des Revisionswerbers ist gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmungen eingetreten; sie hatte sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er während seines Asylverfahrens keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht „ordnungsgemäß“ (siehe das Urteil des EuGH vom 7. November 2013, C 225/12, Demir , Rn. 48), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117, mwN).
12 Schon deshalb geht auch das auf der Annahme der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel beruhende Vorbringen in der Revision, das BVwG hätte feststellen müssen, dass das Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels noch anhängig sei und der Revisionswerber sich in Erwerbsabsicht in Österreich aufhalte, ins Leere.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 20. Juni 2022
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