Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der G S, vertreten durch Dr. Alois M. Leeb, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Schraubenwerkstraße 3/1, gegen das am 14 April 2022 mündlich verkündete und am 17. Mai 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G301 2252246 1/13E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), reiste in das Bundesgebiet ein, wurde straffällig und mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 30. September 2021 wegen der Verbrechen bzw. Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 2 zweiter Fall iVm. Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2 StGB nach § 130 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
2 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Jänner 2022 wurde der Revisionswerberin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die USA festgestellt. Unter einem wurde mit Blick auf ihre Straftaten ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die Revisionswerberin erlassen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der dagegen gerichteten Beschwerde der Revisionswerberin insoweit Folge, als es die Befristung des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabsetzte. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 30.9.2024, Ra 2024/17/0080, mwN).
9Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Demgemäß erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. erneut VwGH 30.9.2024, Ra 2024/17/0080, mwN).
10In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG weist der VwGH in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. wieder VwGH 30.9.2024, Ra 2024/17/0080, mwN).
11 Dem wird die Revision nicht gerecht, in deren Zulässigkeitsbegründung gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG und § 28 Abs. 3 VwGG die gesamten inhaltlichen Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge getätigt werden, wohingegen sich die (eigentlichen) Revisionsgründe in einem auf eine halbe Seite verkürzten und bloß ganz allgemein bzw. pauschal gehaltenen Resümee des bereits zuvor Ausgeführten erschöpfen. Insofern erweist sich jedoch die Darlegung der Zulässigkeit der Revision mit den übrigen Revisionsausführungen als derart vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG gesehen werden kann. Die Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt und schon aus diesem Grund nicht zulässig.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Dezember 2024
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