Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G, geboren 1977, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2022, W105 2250657 1/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen, und es wurden eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über den Antrag des Revisionswerbers auf aufschiebende Wirkung nicht entschieden, sondern die Revision ohne Entscheidung über diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
5 Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Revisionswerberin damit, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre. Nach der Lage des Falles ist nicht erkennbar, dass dies nicht zutreffen würde.
6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
7 Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin schon mit Blick auf die angeordnete Außerlandesbringung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 16.9.2021, Ra 2021/01/0306, mwN). Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 18. Mai 2022