Ro 2022/16/0019 – Vwgh Entscheidung
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Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der U G, in L, vertreten durch den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter Mag. Peter Haslinger, dieser vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2022, G314 2251654 1/4E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes Leoben), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin brachte am 13. November 2020 beim Landesgericht L gegen ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 7. Oktober 2020 im Grundverfahren einen als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ bezeichneten Schriftsatz ein.
2 Mit Beschluss vom 16. November 2020 trug das Landesgericht L der Revisionswerberin auf, das eingebrachte Rechtsmittel dahingehend zu verbessern, dass es durch einen Rechtsanwalt unterfertigt und eingebracht werde.
3 Da die Revisionswerberin dem Verbesserungsauftrag innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht nachkam, wies das Landesgericht L das am 13. November 2020 eingebrachte Rechtsmittel der Revisionswerberin mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 zurück.
4 Mit Bescheid vom 11. Jänner 2022 schrieb die Präsidentin des Landesgerichts L der Revisionswerberin nach Vorstellung gegen einen vorangegangenen Zahlungsauftrag für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz gemäß TP 3 lit. a GGG (ausgehend von einem Revisionsinteresse iHv 45.000 €) eine Pauschalgebühr iHv 2.861 €, samt einem Mehrbetrag gemäß § 31 GGG iHv 21 €, sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GGG iHv 8 €, insgesamt sohin einen Betrag iHv 2.890 €, zur Zahlung vor.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin vom 26. Jänner 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
6 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin habe in ihrer Beschwerde unter Verweis auf ein in einem Pflegschaftsverfahren des Bezirksgerichts L eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten behauptet, wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 273 ABGB nicht für die vorgeschriebenen Gebühren „zu haften“. Das Bezirksgericht L habe am 22. März 2021 ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet, ob die Revisionswerberin eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bedürfe.
7 Mit dem (mittlerweile rechtskräftigen) Beschluss vom 21. Jänner 2022 des Bezirksgerichts L sei ein Erwachsenenvertreter für die Vertretung der Revisionswerberin in gerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie in Angelegenheiten der Pflege und Betreuung und außerdem für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten bestellt worden. Es sei kein Genehmigungsvorbehalt festgelegt worden. Der Erwachsenenvertreter habe dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben, dass die Revisionswerberin laut dem im Pflegschaftsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide und sie daher nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Es sei nicht auszuschließen, dass sie schon bei der Einbringung des Schriftsatzes am 13. November 2020 nicht mehr handlungsfähig gewesen sei. Der Erwachsenenvertreter habe daher beim Pflegschaftsgericht ein Ergänzungsgutachten beantragt und angeregt, das Beschwerdeverfahren bis zu dessen Vorliegen auszusetzen.
8 In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die von der Revisionswerberin selbst erhobene Beschwerde sei trotz der mittlerweile erfolgten Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Vertretung in (verwaltungs )gerichtlichen Verfahren zulässig, weil über ihre Prozessfähigkeit gemäß § 9 AVG unter Heranziehung der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Rechts und Handlungsfähigkeit zu entscheiden sei und gemäß § 242 Abs. 1 ABGB die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person durch eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt werde. Die Revisionswerberin habe durch das (durchaus zielgerichtete und zweckentsprechende) Beschwerdevorbringen gezeigt, dass sie in Bezug auf ihre Beschwerde gegen die Gerichtsgebühren ausreichend handlungsfähig sei. Mit ihrem Verweis auf § 273 ABGB beziehe sie sich offenbar auf die bis 30. Juni 2007 geltende Rechtslage, nach der in dieser Bestimmung unter anderem die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters geregelt gewesen seien, und somit darauf, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Die Beschwerde sei somit zulässig, aber nicht berechtigt.
9 Da die Eingabe der Revisionswerberin vom 13. November 2020 die Merkmale eines Rechtsmittels aufweise und vom Landesgericht L als Revision behandelt worden sei, sei mit der Überreichung die Gebührenpflicht nach TP 3 lit. a GGG entstanden, auch wenn die Revision in der Folge wegen Fehlens der Anwaltsunterschrift (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen worden sei. Bei der Entstehung des Gebührenanspruchs sei allein auf die Einbringung des Rechtsmittels abzustellen; auf andere Umstände, etwa auf das weitere Schicksal des Rechtsmittels, komme es dabei nicht an. Auf die Frage, ob die Revisionswerberin bei der Einbringung der Revision am 13. November 2020 handlungsfähig gewesen sei oder nicht, komme es ebenfalls nicht an, weil die Gebührenpflicht auch dann entstehe, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergebe, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig gewesen und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt worden sei. In diesem Fall sei lediglich gemäß § 9 Abs 2 GEG (bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen) ein Nachlassantrag an die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien möglich. Daher komme auch die vom Erwachsenenvertreter der Revisionswerberin angeregte Aussetzung des Verfahrens zur Klärung, ob sie am 13. November 2020 noch prozessfähig gewesen sei, nicht in Betracht, weil dies nicht entscheidungswesentlich sei.
10 Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B VG damit, dass der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit den Erkenntnissen vom 24. März 2022, Ra 2021/18/0249, und vom 15. September 2020, Ra 2017/22/0152, ausgesprochen habe, dass der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters konstitutive Wirkung habe und ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters zur eingeschränkten Geschäfts und Handlungsfähigkeit des Betroffenen führe. Von dieser Rechtsprechung weiche das Bundesverwaltungsgericht hier aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 242 Abs. 1 ABGB und des Fehlens eines Genehmigungsvorbehalts ab.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, die das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten vorlegte.
12 Die Revisionswerberin (vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter) führt darüberhinausgehend zur Zulässigkeit aus, es sei in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2020, Ra 2017/22/0152, festgehalten worden, dass soweit für die Zeit vor der Bestellung des Erwachsenenvertreters begründete Bedenken hinsichtlich der Prozessfähigkeit bestünden, das Verwaltungsgericht selbst zu prüfen habe, ob „der Revisionswerber schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist“.
13 Die Präsidentin des Landesgerichts L erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes beantragte.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
16 Die Revisionswerberin bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte aufgrund der Stellungnahme des gerichtlichen Erwachsenenvertreters weitere Erhebungen zur Frage tätigen müssen, ob die Revisionswerberin bereits vor der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters noch jene persönlichen Fähigkeiten besessen habe, die für die Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen erforderlich seien.
17 Gemäß § 24 Abs. 1 ABGB idF des 2. Erwachsenenschutz Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 , ist die Handlungsfähigkeit die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein. Gemäß § 24 Abs. 2 ABGB ist entscheidungsfähig, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.
18 § 242 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idF des 2. Erwachsenenschutz Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 , lautet samt Überschrift:
„Handlungsfähigkeit
§ 242. (1) Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt.
(2) Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs. 3 und Abs. 5 die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs. 4 auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Erwachsenenvertretung im Sinn des § 246 Abs. 3 Z 2 bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.
(3) Schließt eine volljährige Person, die nicht entscheidungsfähig ist, ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigt, so wird dieses sofern in diesem Bereich kein Genehmigungsvorbehalt nach Abs. 2 angeordnet wurde mit der Erfüllung der sie treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.“
19 Mit dem 2. Erwachsenenschutz Gesetz wurde die gerichtliche Fürsorge für Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, neu geordnet. Im Zuge dessen wurden die Begriffe „Einsichts und Urteilsfähigkeit“ durch den neuen Begriff der „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt (vgl. ErläutRV 1461 BlgNR XXV. GP 1, 5 und 9). Die in § 24 Abs. 1 ABGB idF des 2. Erwachsenenschutz Gesetzes definierte „Handlungsfähigkeit“ soll ganz allgemein als die Fähigkeit einer Person verstanden werden, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigten und zu verpflichten. Sie setzt in aller Regel mindestens die Entscheidungsfähigkeit voraus. Die Geschäftsfähigkeit ist eine besondere Form der Handlungsfähigkeit, zugeschnitten auf den Bereich der Rechtsgeschäfte. Sie soll als Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten, weiterhin Bestand haben. Hier spielen zum Schutz der betroffenen Person bzw. des Rechtsverkehrs pauschale Einschränkungen, einerseits aufgrund des Alters, andererseits aufgrund der Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 242 Abs. 2 ABGB) eine Rolle (vgl. ErläutRV 1461 BlgNR XXV. GP 9).
20 Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. c Gerichtsgebührengesetz (GGG) hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
21 Zahlungspflichtig ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).
22 § 6 Abs. 2 der Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Gerichts und Justizverwaltungsgebühren (GJGebGes), BGBl. Nr. 289/1962, lautete:
„Die Zahlungspflicht einer Partei ist von dem Erscheinen bei einer Amtshandlung unabhängig. Für ihre Zahlungspflicht macht es auch keinen Unterschied, ob sie die Handlung, welche die Zählungspflicht begründet, selbst oder durch einen Bevollmächtigten (gesetzlichen Vertreter) vornimmt, ferner, ob sie selbst bei der Tagsatzung (Verhandlung) anwesend ist oder durch einen Bevollmächtigten (gesetzlichen Vertreter) vertreten wird.“
23 Der Verwaltungsgerichtshof leitete aus dieser Bestimmung ab, dass es für die Gebührenpflicht nach dem GJGebGes ohne Belang war, ob der Einschreiter ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters zur Einbringung des von ihm gestellten Antrages berechtigt war oder nicht. Eine gebotene Gesamtschau des GJGebGes 1962, insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 7 bis 13, konnte nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Gesetzgeber die Gebührenpflicht einer Person nicht vom Umfang ihrer Handlungs und Verfügungsmacht abhängig gemacht hat (vgl. VwGH 7.10.1985, 84/15/0177, 85/15/0061).
24 In das GGG (in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 501/1984) wurde § 6 Abs. 2 GJGebGes nicht übernommen. Die ErläutRV 366 BlgNR XVI. GP 30 halten jedoch fest, dass die §§ 6 und 7 über die Bemessungsgrundlage und die Zahlungspflicht im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechen würden und verweisen dazu auf die §§ 5 und 6 GJGebGes. Bereits daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass auch nach dem GGG die Gebührenpflicht einer Person nicht vom Umfang ihrer Handlungs und Verfügungsmacht abhängig sein sollte.
25 Mit der Gerichtsgebühren Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 (GGN 2014), wurde dem § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) folgender Satz angefügt:
„Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.“
26 Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus (ErläutRV 366 BlgNR XXV. GP 9):
„Das Gerichtsgebührengesetz unterscheidet bei der Zahlungspflicht nicht danach, ob der Zahlungspflichtige im Zeitpunkt der gebührenauslösenden Prozesshandlung einsichts und urteilsfähig war und das Verfahren deshalb nicht durchgeführt werden kann. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ist das unproblematisch, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige Verfahrenshilfe genießt, und dadurch von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit ist. Liegen die vermögensrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, hat der Zahlungspflichtige bei Obsiegen in der Regel einen Ersatzanspruch gegen die unterliegende Partei. Zu Problemen könnte es aber dann kommen, wenn eine nicht einsichts und urteilsfähige Person einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz einbringt (der bereits in diesem Zeitpunkt die Fälligkeit der Gebühren begründet) und nicht auch gleichzeitig einen Verfahrenshilfeantrag stellt oder ihr Verfahrenshilfeantrag in weiterer Folge etwa mangels Verbesserung oder wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wird. Die Gebührenpflicht fällt nämlich nicht weg, wenn im Nachhinein ein Verfahrenshilfeantrag gestellt wird oder wenn sich die Person oder ihr gesetzlicher Vertreter der hohen Gebührenfolgen durch die Vorschreibung bewusst wird den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zurückzieht. Selbst wenn die Person nachträglich vorbringt, gar nicht beabsichtigt zu haben, ein Verfahren einzuleiten, ist die Vorschreibungsbehörde an die Behandlung des Schriftstücks als verfahrenseinleitenden Schriftsatz durch das Gericht gebunden. Wenn diese Person daher in solchen Fällen mit ihrem Begehren nicht durchdringt oder die Klage zB mangels Rechtsanwaltsunterschrift (in Fällen der Anwaltspflicht) zurückgewiesen wird, kann es zu einer mitunter sehr hohen Gebührenbelastung für sie kommen. Um diese Situation zu entschärfen, wird vorgeschlagen, explizit für solche Fälle einen besonderen Grund für den Nachlass von Gerichtsgebühren im GEG vorzusehen. Der Grund der besonderen Härte liegt hier nämlich in der mangelnden Einsichts und Urteilsfähigkeit an sich, die jedenfalls bewirkt, dass vor dem Einbringen des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes keine ausreichende Bewusstseinsbildung über die Gebührenfolgen vorliegt und sich die Person der Tragweite ihrer Entscheidung, nämlich die Abwägung ihrer Erfolgschancen mit möglichen Gebühren und Kostenfolgen, im Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Handlung nicht hinreichend bewusst sein konnte. Damit die Behörde in diesen Fällen nicht die schwierige Vorfrage (in einem allenfalls sehr aufwändigen Inzidentalverfahren) selbst zu beurteilen hat, ob die betreffende Person im Zeitpunkt der Einbringung des Schriftsatzes einsichts und urteilsfähig (prozessfähig) war, soll sich diese unter bewährter Anknüpfung an den formalen äußeren Tatbestand entweder aus dem Grundverfahren selbst ergeben (zB Zurückweisung der Klage wegen mangelnder Einsichts und Urteilsfähigkeit oder Minderjährigkeit) oder aus einem Sachwalterschaftsverfahren, in dem etwa im Gutachten des Sachverständigen ausgeführt ist, dass die betroffene Person im Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht hinreichend einsichts
27 Mit dem 2. Erwachsenenschutz Gesetz, BGBl. I Nr. 59/2017, wurde § 9 Abs. 2 GEG an die Begriffe der Neuregelung des Erwachsenenschutzrechtes angepasst:
„(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.“
28 Die Gesetzesmaterialien zur GGN 2014 und die Anpassung des § 9 Abs. 2 GEG durch das 2. Erwachsenenschutz Gesetz bekräftigen, dass die Entstehung der Zahlungspflicht von der Entscheidungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem GGG nicht abhängt. Andernfalls hätte keine Regelung des Falles, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde, in § 9 Abs. 2 GEG erfolgen müssen.
29 Da die Handlungsfähigkeit die Entscheidungsfähigkeit in der Regel voraussetzt (vgl. § 24 Abs. 1 ABGB), ist das Entstehen der Gebührenpflicht nach dem GGG auch von der Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Gebührentatbestandes unabhängig.
30 Da die Frage der Zahlungspflicht der Revisionswerberin gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm TP 3 GGG somit entgegen dem Revisionsvorbringen nicht davon abhängt, ob die Revisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung des die Pauschalgebührenpflicht auslösenden Rechtsmittels handlungsfähig war, waren entgegen dem Revisionsvorbringen auch keine weiteren Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage erforderlich, ob die Revisionswerberin bereits vor Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt war.
31 Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters zur eingeschränkten Geschäfts und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben (vgl. VwGH 24.3.2022, Ra 2021/18/0249; VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152; VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330; mwN).
32 Die Handlungsfähigkeit der Revisionswerberin war gemäß § 242 Abs. 1 ABGB durch die Bestellung des Erwachsenenvertreters nicht konstitutiv (vgl. die ErläutRV 1461 BlgNR XXV. GP 20) eingeschränkt. Ein Genehmigungsvorbehalt wurde nach den von der Revisionswerberin (im Revisionsverfahren vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter) nicht bestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist mit seiner Entscheidung daher nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes zur eingeschränkten Geschäfts und Handlungsfähigkeit des Betroffenen innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters abgewichen.
33 Die Revision war daher als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
34 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Februar 2024