Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag. a Nussbaumer Hinterauer und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der A E in W, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. September 2022, VGW 171/092/11127/2022 2, betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 15a DO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin stand ab 2. September 1985 in einem Lehrverhältnis zur Stadt Wien (Wiener Verkehrsbetriebe). Mit Wirkung vom 2. September 1988 wurde sie in ein vertragliches Dienstverhältnis übernommen und mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) unterstellt.
2 Mit Bescheid vom 10. Juli 1997 wurden ihr mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 9 Jahre, 6 Monate und 16 Tage für die Vorrückung und die Zeitvorrückung angerechnet; ihre besoldungsrechtliche Stellung wurde mit Schema II, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III und Gehaltsstufe 5, ihr Vorrückungsstichtag mit 16. Dezember 1995 festgestellt. Jene Lehrzeiten, die die Revisionswerberin vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres vollendet hatte, wurden ihr nicht angerechnet.
3 Mit Beschluss des Stadtsenates vom 17. Juni 2008 wurde die Revisionswerberin mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2008 in die Dienstklasse IV befördert und gebührte ihr ein Gehalt des Schemas II, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, mit dem Vorrückungsstichtag 1. Mai 2008.
4 Mit Beschluss des Stadtsenates vom 16. Oktober 2012 wurde die Revisionswerberin mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2012 in die Dienstklasse V befördert und gebührte ihr das Gehalt des Schemas II, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, mit dem Vorrückungsstichtag 1. Mai 2012.
5 Am 9. Dezember 2012 beantragte die Revisionswerberin die bescheidmäßige Feststellung (Neuberechnung) ihres historischen Vorrückungsstichtages in der Weise, dass ihre Vordienstzeiten, die sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres absolviert hatte, anzurechnen seien, ohne dass sich dadurch der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß dieser Anrechnung verlängere, sowie die rückwirkende Auszahlung des ihr aufgrund dieser Neuberechnung zustehenden Gehalts. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Dezember 2015 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht Wien aufgrund einer Beschwerde der Revisionswerberin mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2015 auf.
6 Im zweiten Rechtsgang wies der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 8. Juni 2022 den Antrag der Revisionswerberin vom 9. Dezember 2015 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 15a DO 1994 eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nur für jene Beamte vorgesehen sei, die nach § 49l Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) in das Besoldungssystem der Dienstrechtsnovelle 2015 übergeleitet worden seien. Gemäß § 49l BO 1994 iVm § 49m Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 BO 1994 seien jene Beamten der Verwendungsgruppe C, die sich im Überleitungsmonat Juli 2015 in der Dienstklasse III befunden hätten, in das neu geschaffene Besoldungssystem überzuleiten gewesen. Da die Revisionswerberin schon mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2008 in die Dienstklasse IV befördert worden sei, sei sie nicht überzuleiten gewesen. Somit erfülle sie die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 DO 1994 für eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht.
7 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin wiederum fristgerecht Beschwerde. Diese wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 14. September 2022 als unbegründet ab.
8 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2008 in die Dienstklasse IV und mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2012 in die Dienstklasse V befördert worden. Sie sei daher nicht gemäß §§ 49l und 49m BO 1994 in das mit der Dienstrechtsnovelle 2015 neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet worden. Damit sei ihre besoldungsrechtliche Stellung nicht gemäß § 15a Abs. 1 DO 1994 von Amts wegen oder auf Antrag neu festzusetzen. Die freie Beförderung der Revisionswerberin schließe eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages aus, denn durch ihre freie Beförderung hänge ihre besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde ab. Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage der Unionsrechtskonformität stelle sich daher selbst dann nicht, wenn ihr Vorrückungsstichtag aufgrund altersdiskriminierender gesetzlicher Anrechnungsregeln festgesetzt worden sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision führt die Revisionswerberin zunächst ins Treffen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob aufgrund von § 15a Abs. 1 DO 1994 neben einer amtswegigen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auch eine „antragsgemäße Anrechnung von Vordienstzeiten“ in Betracht komme. Dabei übersieht die Revisionswerberin jedoch, dass über ihren Antrag vom 9. Dezember 2015 ohnehin inhaltlich abgesprochen wurde, weshalb die von ihr aufgezeigte Rechtsfrage für den Ausgang des gegenständlichen Revisionsverfahrens ohne Relevanz und daher von vornherein ungeeignet ist, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision zu begründen (vgl. etwa VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0073, Rn. 4, mwN, wonach die Zulässigkeit der Revision voraussetzt, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt).
15 Weiters verweist die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision auf die Unionsrechtswidrigkeit bzw. Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses von Beamten der Dienstklasse V von einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters aufgrund von § 15a DO 1995. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin, die der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach ihre besoldungsrechtliche Stellung infolge ihrer Beförderungen in den Jahren 2008 und 2012 nicht von einem Vorrückungsstichtag abhängig ist, nicht entgegentritt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auf. Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit oder (durch verfassungskonforme Interpretation zu beseitigende) Gleichheitswidrigkeit der Auslegung des § 15a Abs. 1 DO 1994 könnte für den Ausgang des gegenständlichen Revisionsverfahrens nur dann bedeutsam sein, wenn die besoldungsrechtliche Stellung der Revisionswerberin entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht von ihrem Vorrückungsstichtag abhängig wäre. Derartiges hat die Revisionswerberin jedoch nicht dargetan, weshalb auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt (vgl. dazu neuerlich VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0073, Rn. 4, mwN). Ebenso wenig zeigt die Revision eine Relevanz für andere dienstrechtliche Belange (des Aktiv wie des Ruhestandsverhältnisses) auf. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit dem behaupteten Vorliegen einer Altersdiskriminierung ins Treffen geführte Verletzung der Begründungspflicht und schließlich auch für das behauptete Fehlen von Rechtsprechung zu der Frage, ob es sich bei einem Verfahren wie dem durchgeführten um ein solches iSd Art. 9 RL 2000/78/EG handle, in dem die Beweislastumkehr nach Art. 10 Abs. 1 RL 2000/78/EG zur Anwendung gelangen müsse.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. November 2023