Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin Mag. I. Zehetner und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Anträge des 1.) Mag. Dr. F S in I und des 2.) A S in Z, beide vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Servitengasse 5/17, auf Wiederaufnahme der mit den Beschlüssen vom 14. Dezember 2023 zu 1.) Ra 2022/12/0123 11 betreffend den Erstantragsteller und zu 2.) Ra 2022/12/0179 10 betreffend den Zweitantragsteller in dienstrechtlichen Angelegenheiten abgeschlossenen Verfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: jeweils der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes), den Beschluss gefasst:
Die Anträge auf Wiederaufnahme werden abgewiesen.
1 Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2023, Ra 2022/12/0123 11 und Ra 2022/12/0179 10, wurden die Revisionen der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2022, W213 2248968 1/12E (Ra 2022/12/0123 11) und vom 27. Oktober 2022, W246 2248970 1/23E (Ra 2022/12/0179 10), betreffend Maßnahmenbeschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten mangels Aufzeigen einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zurückgewiesen.
2 Mit am 16. April 2024 eingelangtem Schriftsatz begehrten die Antragsteller die Wiederaufnahme der genannten Revisionsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG. Dazu wird vorgebracht, der Erstantragsteller habe am 2. April 2024 Einsicht in die „Zuweisungsliste DRZ (Dienstrecht zivil)“ vom 3. Dezember 2021 genommen. Im Rahmen dieser Einsichtnahme hätten sie vom Wiederaufnahmegrund erstmals Kenntnis erlangt. Zusammengefasst bringen die Antragsteller im Weiteren vor, am Tag der Einbringung ihrer Maßnahmenbeschwerden, dem 3. Dezember 2021, hätten Mitarbeiter des Bundesverwaltungsgerichts die Zuweisung der eingelangten Rechtssachen an die Gerichtsabteilungen entgegen der festen Geschäftsverteilung nicht nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Rechtssachen vorgenommen. Als der Erstantragsteller am 29. Juni 2023 einen Antrag auf Einsichtnahme in näher bezeichnete Zuweisungslisten gestellt habe, habe dem als Vertreter des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts einschreitenden Vizepräsidenten sofort auffallen müssen, dass am Tag, an denen die Antragsteller ihre Rechtssachen eingebracht hätten, der Zeitpunkt des Einlangens der an diesem Tag postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen nicht dokumentiert worden sei. Ihm habe auch klar sein müssen, dass der Erstantragsteller nach Kenntnisnahme dieser Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dies dem Verwaltungsgerichtshof in allen seinen Revisionsverfahren unverzüglich mitteilen würde. Ihm habe außerdem klar sein müssen, dass dies dazu führen würde, dass die angefochtenen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben werden würden. Offensichtlich um diesen Nachteil von der Dienstbehörde abzuwenden, habe der Vizepräsident den Antrag des Erstantragstellers sieben Monate lang bis zur Ernennung des neuen Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Jänner 2024 unbeantwortet liegen gelassen. Darin liege ein wesentlicher Befugnismissbrauch, der den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB erfülle, sodass der Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VwGG vorliege. Auch bei anderer Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Vizepräsidenten wäre dessen Untätigkeit als Erschleichungshandlung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VwGG zu qualifizieren, die durch das Vorenthalten wesentlicher Informationen den Zweck verfolgt habe, die Aufhebung der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen zu verhindern und die Zurückweisung der Revisionen zu erreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
3 Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Dieser von den Antragstellern geltend gemachte Wiederaufnahmegrund verlangt objektiv unrichtige Angaben der Partei (einschließlich des Verschweigens wesentlicher Umstände) in Irreführungsabsicht und liegt nur dann vor, wenn der betreffende Tatbestand (die gerichtlich strafbare Handlung bzw. die sonstige Erschleichungshandlung) während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2021/01/0408, Rn. 3, mwN). Der Tatbestand des § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG setzt voraus, dass für den Antragsgegner durch die (erschlichene) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein rechtlicher Vorteil entstanden ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2009, 2007/05/0289, mwN).
4 Der Antrag des Erstantragstellers, den der Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Antragsvorbringen unbearbeitet liegen gelassen haben soll, stammt nach den Angaben im Wiederaufnahmeantrag vom 29. Juni 2023. Zu diesem Zeitpunkt waren die Revisionsfristen in den wiederaufzunehmenden Verfahren bereits lange verstrichen. Selbst wenn die Antragsteller jeweils in Revisionsergänzungen ein Vorbringen in Richtung Unzuständigkeit der Richter des Bundesverwaltungsgerichts, die über ihre Maßnahmenbeschwerden entschieden hatten, geltend gemacht hätten, wären die Revisionsergänzungen verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten gewesen (vgl. etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2022/12/0123, mwN). Ein amtswegiges Aufgreifen einer Unzuständigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof wäre nur in Frage gekommen, wenn in den Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen in den wiederaufzunehmenden Verfahren eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgeworfen worden wäre (vgl. etwa VwGH 13.2.2023, Ra 2023/03/0007; 23.6.2014, Ra 2014/12/0002), was nicht der Fall war (s.o.).
5 Es ist daher nicht ersichtlich, dass nach den Behauptungen der Antragsteller fallbezogen eine strafbare Handlung oder eine sonstige Erschleichungshandlung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 erster oder zweiter Fall VwGG vorliegt, durch die eine bestimmte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes herbeigeführt worden wäre. Ebensowenig ist dem Antragsgegner ein Vorteil im vorliegenden Revisionsverfahren durch die behauptete Nichtbearbeitung des Antrags des Erstantragstellers vom 29. Juni 2023 entstanden. Auch bei Unterbleiben des behaupteten Verhaltens des Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wäre keine anderslautende Entscheidung in der Hauptsache ergangen.
6 Die Anträge auf Wiederaufnahme waren daher abzuweisen.
7 Die Durchführung der im vorliegenden Wiederaufnahmeantrag gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG beantragten mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil § 39 VwGG nur das Verfahren über Revisionen betrifft (vgl. auch VwGH 28.9.2011, 2011/04/0125).
Wien, am 24. Juni 2024
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