Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie Hofrätin Mag. a Nussbaumer Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. a Havas, über die Revision des Kommando Streitkräfte in Wals bei Salzburg, Schwarzenberg Kaserne (nunmehr: Direktion 1 Einsatz), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2022, W246 2225562 1/39E, betreffend Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG und Vergütung gemäß § 112 GehG (mitbeteiligte Partei: M E, T, vertreten durch Wutte Lang Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Pfarrhofgasse 2), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Beamter des Militärischen Dienstes. Er beantragte mit Schreiben vom 4. Juni 2018 die bescheidmäßige Absprache über die Zuerkennung einer „pauschalierten Erschwerniszulage“ und einer „Pflegedienst Ergänzungszulage (K4) rückwirkend mit 23.04.2018“ und führte seine überwiegende Tätigkeit als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (in der Folge: DGKP) in einer näher bezeichneten truppenärztlichen Ambulanz, die Ableistung von sanitätsdienstlichem Journaldienst (in der Folge: SanJD), die Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prophylaxe, seine abgeschlossene Ausbildung zum sowie die Fort- und Weiterbildung als DGKP, die Einteilungen zu (von einem DGKP zu übernehmenden) Diensten vom Tag und die Vertretung von Sanitätsunteroffizieren (in der Folge: SanUO) ins Treffen.
2 Mit Bescheid vom 18. Juli 2019 wies das Kommando Streitkräfte (die damalige Dienstbehörde des Mitbeteiligten) den Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage gemäß § 100 iVm. § 112 GehG (erster Spruchteil) und auf Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage gemäß § 19a iVm. § 15 leg.cit. (zweiter Spruchteil) als unbegründet ab.
3 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde. Die Dienstbehörde wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Oktober 2019 ab, woraufhin der Mitbeteiligte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde in der Weise ab, dass es den ersten Spruchteil der Beschwerdevorentscheidung dahingehend abänderte, dass gegenüber dem Mitbeteiligten für bestimmte (im Spruch näher bezeichnete) Zeiträume die Gebührlichkeit einer „Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG und einer Vergütung gemäß § 112 GehG“ festgestellt wurde. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG sei nicht zulässig.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde (vormals Kommando Streitkräfte, später Konkrete Personaladministration Nachgeordnete, nunmehr: Direktion 1 Einsatz; vgl. die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMLV 2023 - DVPV BMLV 2023, BGBl. II Nr. 232/2023).
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
9 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 28.9.2023, Ra 2022/12/0146, mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis unter anderem die Feststellung getroffen, dass der Mitbeteiligte seit 1. Juli 2013 dem Arbeitsplatz „KdtSanTrp NFSUO“ im Sanitätstrupp der Nachschub- und Transportkompanie des StbB7 zugewiesen sei. Er sei seit April 2018 diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger („DGKP“) und werde aufgrund dieser Ausbildung seit diesem Zeitraum auch immer wieder in der truppenärztlichen Ambulanz („TÄa“) im Sanitätszug der Stabskompanie des StbB7 eingesetzt, wo er Aufgaben im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) wahrnehme. Im Zeitraum vom 4. Februar bis 30. September 2019 sei der Mitbeteiligte vertretungsweise dieser „TÄa“ und dort auf den Arbeitsplatz eines SanUO dienstzugeteilt gewesen. Dementsprechend seien ihm (für einen näher genannten Zeitraum) „eine Pflegedienstzulage nach § 99 GehG, eine Ergänzungszulage nach § 100 leg.cit., eine Vergütung nach § 112 leg.cit. und eine Erschwerniszulage nach § 19a leg.cit. gewährt“ worden. Der Mitbeteiligte habe in der TÄa wie auch die dort tätigen SanUO einerseits administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Patienten zur Vorbereitung auf das ärztliche Gespräch und andererseits folgende Tätigkeiten durchzuführen gehabt: Ausgabe von Medikamenten; Durchführung von Wundversorgungen, Verbandswechsel, Lokaltherapien, Suchtmitteltests und Impfungen; Unterstützung bei drei bis fünf Mal im Jahr stattfindenden Einstellungsuntersuchungen (Erhebung von Vitalparametern wie Puls, Blutdruck, Sehleistung und Zahnstatus), Voruntersuchung bei der KF Untersuchung.
11 In weiterer Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, in welchen Monaten der Mitbeteiligte an mehr als der Hälfte der Arbeitstage die beschriebene Tätigkeit verrichtet habe.
12 Die Abs. 1 und 3 des § 100 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2016 (im Folgenden: GehG 1956), lauten:
„Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
§ 100. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.
(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch technischen Dienstes und des medizinisch technischen Fachdienstes,
2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission“
13 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist es für die Gebührlichkeit einer Zulage und Vergütung gemäß § 100 GehG nicht nur erforderlich, dass die Voraussetzungen des GuKG vorliegen und Tätigkeiten des Krankenpflegedienstes tatsächlich verrichtet werden, sondern auch, dass diese Tätigkeiten in einer in der Aufzählung des § 100 Abs. 3 Z 2 GehG enthaltenen Einrichtung ausgeübt werden. Diese Aufzählung des § 100 Abs. 3 Z 2 GehG ist keine bloß demonstrative; der Gesetzgeber hat eine abschließende Umschreibung der verschiedenen militärischen Einrichtungen vorgenommen, bei denen die Ausübung der genannten Tätigkeiten den Anspruch nach § 100 Abs. 1 GehG begründen soll. Sofern die Tätigkeit in einem Krankenrevier ausgeübt wird, liegt keine Erfüllung der Voraussetzungen des § 100 GehG vor (vgl. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/12/0016, unter Hinweis auf VwGH 25.2.2004, 2003/12/0084, sowie VwGH 25.9.2002, 2002/12/0220).
14 Im Rahmen ihrer gesondert ausgeführten Zulässigkeitsbegründung brachte die revisionswerbende Partei Folgendes vor:
15 Das Bundesverwaltungsgericht habe sich „entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ (Hinweis auf VwGH 21.5.1990, 90/12/0157) nicht ordnungsgemäß „mit der Frage der einschlägigen Tätigkeit“ auseinandergesetzt. Nach dem zitierten Erkenntnis seien „einschlägige Tätigkeiten“ solche, „die dem Krankenpflegedienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes zuzuordnen sind“ und sei „die Tätigkeit in Krankenrevieren“ nicht mit der Tätigkeit an Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes gleichzusetzen.
16 In dem von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführten Erkenntnis vom 21. Mai 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof zur damals geltenden Bestimmung des § 30b GehG ausgeführt, dass dem damaligen Beschwerdeführer die Pflegedienstzulage zu Recht verweigert wurde, weil dieser unstrittig in einem „Krankenrevier“ und damit „nicht in einer Organisationseinheit eingesetzt“ war, „die mit einer Krankenanstalt gleichzusetzen ist“. Der Gerichtshof ging davon aus, dass es schon deshalb „im Einzelfall keiner Überprüfung der Art und des Umfangs der vom [damaligen] Beschwerdeführer erbrachten dienstlichen Leistungen“ bedurft habe.
17 Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar entsprechend der in der Revision zitierten Rechtsprechung auch zur Auslegung des hier maßgeblichen § 100 GehG (welcher auf § 30a und 30b in Verbindung mit § 78 Abs. 4 des GehG in der Fassung vor dem Besoldungsreform Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994, zurückgeht - vgl. dazu die RV 1577 BlgNR 18. GP, 190) zum Begriff des „Krankenpflegefachdienstes“ die Auffassung vertreten hat, dass für eine „Tätigkeit in einem Krankenrevier“ eine Ergänzungszulage nach § 100 Abs. 3 GehG nicht in Betracht kommen kann (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/12/0084, mwN).
18 Inwiefern eine Abweichung von dieser Rechtsprechung vorliegen soll, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen jedoch nicht auf, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Tätigkeit des Mitbeteiligten in einem Krankenrevier ausgegangen ist. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber den abschließenden Katalog der Einrichtungen, in denen eine Tätigkeit „im Krankenpflegefachdienst“ nach der betreffenden Vorschrift als anspruchsbegründend in Betracht kommt (§ 100 Abs. 3 Z 2 GehG), mit der 2. Dienstrechts Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96, durch den Tatbestand der Tätigkeit „im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons“ erweitert hat. Auf diesen Tatbestand hat sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall gestützt, indem es die Organisationseinheit, in der der Mitbeteiligte die strittige Tätigkeit verrichtet habe, unter diesen Tatbestand subsumiert hat.
19 Mit der Subsumtion unter diesen ausdrücklichen Gesetzestatbestand („im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons“) setzt sich die Revision ebensowenig auseinander wie mit der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Qualifikation der Art der festgestellten Tätigkeiten des Mitbeteiligten als dem Krankenpflegedienst zuzuordnende Tätigkeiten. Sie vermag die geltend gemachte Abweichung von der zitierten (bezüglich des hier relevanten, später eingeführten Tatbestands aber nicht einschlägigen) Rechtsprechung somit nicht aufzuzeigen.
20 Auch soweit das Zulässigkeitsvorbringen bemängelt, es sei keine ausreichende Auseinandersetzung damit erfolgt bzw. nicht nachvollziehbar begründet worden, ob der Mitbeteiligte Leistungen erbracht habe, die „zumindest in überwiegendem Maße dem Krankenpflegefachdienst iSd § 4 und § 5 KrPFlG“ zuzuordnen seien, und in diesem Zusammenhang eine Abweichung von den hg. Erkenntnissen vom 9. Juli 1991, 90/12/0149, und vom 21. April 1986, 85/12/0086, behauptet, ist zunächst festzuhalten, dass das Zulässigkeitsvorbringen den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Art der (im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons) vom Mitbeteiligten verrichteten Tätigkeiten nichts entgegensetzt (und auch in den Revisionsgründen konzediert, dass „pflegerische“ Tätigkeiten festgestellt worden seien).
21 Im Übrigen wird mit dem (offenbar auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit bezogene) Vorbringen einer nicht „ausreichenden Auseinandersetzung“ mit der einschlägigen Verwendung und einer „nicht nachvollziehbaren Zählweise und Berechnungsmethode“ der Sache nach ein Begründungs- oder Verfahrensmangel releviert. Werden wie vorliegend Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der Verfahrensmängel dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass bereits in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2022/12/0094, mwN).
22 Eine derartige Darstellung lässt das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen vermissen.
23 Zudem entspricht es zwar der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu der als Vorgängerbestimmungen des § 100 GehG anzusehenden Vorschrift des § 78 Abs. 4 iVm. § 30b GehG), dass aus dem in § 4 KrPflG und § 5 KrPflG geprägten Berufsbild des Krankenpflegefachdienstes (zum in fachlicher Hinsicht gleichbleibenden Umfang der als anspruchsbegründend in Betracht kommenden Verwendungen auch nach Erlassung des GuKG, vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/12/0084) folgt, dass sich die Tätigkeit auf die Krankenpflege sei es in unmittelbarer Ausführung, sei es in überwachender Funktion beziehen muss und dass Voraussetzung der einschlägigen Verwendung die Erbringung von Leistungen ist, die „zumindest in überwiegendem Maße dem Krankenpflegefachdienst zuzuordnen“ sind (VwGH 21.4.1986, 85/12/0086; 27.11.1989, 88/12/0217; 9.7.1991, 90/12/0149).
24 Der Verwaltungsgerichtshof ist in Bezug auf Zulagen, deren Gebührlichkeit von der tatsächlichen Verwendung des Beamten abhängig ist, aber davon ausgegangen, dass es nicht darauf ankommt, wie die betreffenden Tätigkeiten innerhalb des relevanten Zeitabschnitts zeitlich gelagert sind (VwGH 27.11.1989, 87/12/0009, - dort zur Erfüllung der nach § 30a GehG maßgeblichen Voraussetzung der „Leistung von Diensten, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind“, in „erheblichem Ausmaß“) und dass es auch nicht etwa darauf ankommt, „ob die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienste auf alle Tage der Woche verteilt verrichtet werden oder ob sich diese Dienstverrichtung nur auf einige Tage der Woche erstreckt“ (VwGH 10.9.1984, 83/12/0141, mwN, 22.9.1980, 3075, 3076/79, mwN, jeweils ebenfalls zu § 30a GehG - siehe weiters dazu, dass die Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 30b und § 30c GehG inhaltlich einer Zulage im Sinne des § 30a GehG entsprechen, die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 26. Gehaltsgesetz Novelle, BGBl. Nr 318/1973, mit welcher die §§ 30b und 30c sowie der darauf verweisende § 78 Abs. 4 GehG eingeführt wurden, 749 BlgNR 13. GP, 9).
25 Die Zulässigkeitsbegründung beschränkt sich auf die pauschale Behauptung einer „nicht nachvollziehbaren Zählweise und Berechnungsmethode“ und legt weder dar, welcher Zähl- und Berechnungsmethode gegenüber der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Methode der Vorzug zu geben gewesen wäre, noch führt sie zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst aus, zu welchen abweichenden Feststellungen das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall gekommen wäre.
26 Soweit die Zulässigkeitsbegründung Fragen der Beweiswürdigung anspricht und daran anschließend geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe „sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 19a GehG, insbesondere über die Qualifizierung, ob der Dienst des [Mitbeteiligten] unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen zu verrichten ist, nicht auseinandergesetzt“, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Revision nicht ausführt, inwiefern die Beweiswürdigung in diesem Punkt einen gravierenden Mangel aufwiese. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Umfang der Anfechtung des zweiten Spruchteils des Bescheides, mit welchem die Gebührlichkeit einer pauschalierten Erschwerniszulage iSd. § 19a iVm. § 15 GehG verneint worden ist, ohnehin abgewiesen und dadurch den Bescheid der revisionswerbenden Partei insofern bestätigt. Es hat dies unter anderem damit begründet, dass kein subjektives Recht auf Pauschalierung dieser Nebengebühr bestehe und dass keine „dauernde und so regelmäßige Erbringung der anspruchbegründenden Tätigkeiten iSd. § 15 Abs. 2 GehG“ vorliege, welche die begehrte Pauschalierung dieser Nebengebühr rechtfertigen würde. Inwiefern die Revision hinsichtlich dieser für sich tragenden Begründungselemente von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge, lässt das Zulässigkeitsvorbringen nicht erkennen (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, zu der sich die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage nicht stellt, vgl. VwGH 20.07.2023, Ra 2022/12/0091).
27 In der Revision wird somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. März 2024