JudikaturVwGhRa 2022/12/0038

Ra 2022/12/0038 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
04. März 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und Hofrätin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. a Havas, über die Revision der Personalamts Graz der Österreichischen Post AG in Graz, vertreten durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 10. März 2022, Zlen. 1. W122 2241275 1/6E und 2. W122 2238645 1/8E, betreffend Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit und Abgeltung von Mehrdienstleistungen (mitbeteiligte Partei: M G in S, vertreten durch die Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 7), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Der Revisionsfall gleicht sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht unter allen relevanten Gesichtspunkten (einschließlich der gleichlautenden Zulässigkeitsbegründung der Revision) jenem, in dem die Revision gegen ein vergleichbares Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mangels Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 9. November 2022, Ra 2022/12/0042 6, zurückgewiesen wurde. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf diesen Beschluss verwiesen.

2 Auch in der vorliegenden Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

3 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 4. März 2024

Rechtssätze
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