Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag. Nussbaumer Hinterauer und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des C K in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. März 2022, W213 2242512 1/3E, betreffend Verjährung eines Anspruchs auf Nachzahlung einer Bezugsdifferenz i.A. Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 31. März 2010 stellte er einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr bei der Ermittlung seines Vorrückungsstichtages sowie auf Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge.
2 Am 4. Oktober 2010 stellte der Revisionswerber zu seinem Antrag vom 31. März 2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages.
3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2011 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 4. Oktober 2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages abgewiesen. Dieser Bescheid wurde in der Folge aufgehoben und das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen. Mit Bescheid vom 30. April 2013 wurde auf Grund des Antrags des Revisionswerbers vom 4. Oktober 2010 für diesen ein neuer Vorrückungsstichtag ermittelt.
4 Mit Antrag vom 20. November 2015 beantragte der Revisionswerber die rückwirkend durchzuführende besoldungsrechtliche Einstufung gemäß dem neu festgesetzten Vorrückungsstichtag und eine Überleitung in das auf das maßgebliche Besoldungsdienstalter aufbauende Besoldungssystem. Gleichzeitig machte er auch alle sonstigen Ansprüche, insbesondere die Nachforderung der entsprechenden Entgeltzahlungen, die daraus resultieren, geltend.
5 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 20. November 2015 auf Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung als unzulässig zurückgewiesen. Sein Antrag auf Nachzahlung von aus diesem Anlass sich ergebenden Bezügen wurde als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Mai 2019 wurde dieser Bescheid, soweit damit der Antrag des Revisionswerbers auf Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung zurückgewiesen worden war, im Hinblick auf das zwischenzeitig ergangene EuGH Urteil vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache, C 396/17, Martin Leitner , ersatzlos behoben. Soweit der Antrag des Revisionswerbers auf Nachzahlung von Bezügen abgewiesen worden war, wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 25. März 2021 setzte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 10.120,334 Tagen fest. Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2012 nicht verjährt sei.
6 Gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 25. März 2021 erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde. Er wies darauf hin, dass er mit 4. Oktober 2010 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages, die Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Einstufung und die Auszahlung daraus resultierender Differenzbeträge begehrt habe. Deshalb seien nach Ansicht des Revisionswerbers die anlässlich der Verbesserung seines Besoldungsdienstalters gebührenden Bezüge für einen Zeitraum ab 1. Juli 2006 als nicht verjährt anzusehen.
7 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurück. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass weder mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2021 noch mit jenem vom 30. April 2013 über die Gebührlichkeit von Ansprüchen auf Nachzahlung einer Bezugsdifferenz abgesprochen worden sei. Es sei lediglich der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgestellt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfe es vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruches des Ausspruches, in welchem Umfang ein solcher Anspruch bestehe. Ein solcher Abspruch über Nachzahlungsansprüche sei dem Revisionswerber gegenüber nicht ergangen. Solange über den Nachzahlungsanspruch nicht abgesprochen sei, komme eine Entscheidung über dessen Verjährung nicht in Betracht, auch nicht im Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.
8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Zur Zulässigkeit der Revision weist der Revisionswerber daraufhin, dass die belangte Behörde in dem Bescheid vom 25. März 2021 über die Gebührlichkeit einer Nachzahlung abgesprochen habe. Folglich wäre das Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet gewesen, im Hinblick auf sein Beschwerdevorbringen eine inhaltliche Sachentscheidung über die Gebührlichkeit seiner Ansprüche im Sinne einer Feststellung eines Nachzahlungszeitraums bzw. ab wann Bezüge nicht verjährt seien, zu treffen.
10 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung. Zu dieser nahm der Revisionswerber mit einem weiteren Schriftsatz Stellung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision ist aus dem in der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung dargestellten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.
12 § 169f Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019, lautet:
„§ 169f
(1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(8) Bei der Beamtin oder dem Beamten,
1. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
2. die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden, hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.“
13 § 13b Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 318/1973 lautet:
„Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwH).
15 Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 25. März 2021 hat diese festgestellt, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge „für den Zeitraum ab 01.12.2012 nicht verjährt [ist]“. In Spruchpunkt 1. dieses Bescheides wurde das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 10.120,334 Tagen festgesetzt. Mit diesem Bescheid erfolgte sohin, wie das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend festgehalten hat, lediglich eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers sowie eine Entscheidung über die Verjährung von Ansprüchen, die sich nach Ansicht der belangten Behörde aus dieser ergeben. Richtig ist, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht mit dem Bescheid vom 25. März 2021 nicht über die Gebührlichkeit von Ansprüchen auf Nachzahlung einer Bezugsdifferenz entschieden hat (vgl. zu einer solchen Konstellation VwGH 10.6.2021, Ra 2021/12/0011, Rz 17). Es wurde nicht festgestellt, für welchen Zeitraum unabhängig von der Frage einer Verjährung dem Revisionswerber Ansprüche auf Nachzahlung einer Bezugsdifferenz zustehen.
16 Ganz grundsätzlich ist über die Gebührlichkeit eines strittigen Anspruchs mit Bescheid zu entscheiden. Daran ändert auch ein allfälliger Eintritt der Verjährung nichts. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Eintritt der Verjährung nicht zum Erlöschen eines Anspruchs, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation umwandelt (VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100). Die Gebührlichkeit eines Anspruchs (hier Nachzahlung einer Bezugsdifferenz) darf nicht unter Hinweis auf den Eintritt der Verjährung verneint werden. Die Dienstbehörde ist zwar nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruchs auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/01/0160). Jedenfalls bedürfte es vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruches, in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht. Nur in diesem Umfang kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte aus dem nach einem Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Beurteilung abzuleiten sein, dass kein Anspruch besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren; andererseits führt der Eintritt von Verjährung nicht dazu, dass die Feststellung eines Anspruchs unterbleiben könnte (VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0101).
17 Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht von seiner eigenen Unzuständigkeit ausgehen dürfen. Vielmehr hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Ausspruch über die Verjährung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht rechtswidrig war, weil dieses nicht zuvor über die Frage der Gebührlichkeit des fraglichen Anspruchs abgesprochen hatte. Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht selbst inhaltlich über die Frage der Gebührlichkeit hätte entscheiden dürfen, weil diese nicht „Sache“ des bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens war. Es hätte vielmehr mit Aufhebung des Spruchpunktes 2. des bei ihm angefochtenen Bescheides vorgehen und die Angelegenheit zur Entscheidung über die Gebührlichkeit des Anspruchs und bei deren Bejahung über einen allfälligen Verjährungseintritt an die belangte Behörde zurückverweisen müssen. Da es dies nicht getan hat, hat es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet.
18 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
19 Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. November 2022
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