Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über den Antrag der E K in S, auf Änderung des hg. Beschlusses vom 14. März 2022, Ra 2022/10/0031 2, den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2022, Ra 2022/10/0031 2, wurde ein Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich eine Eingabe der Antragstellerin vom „15. März 2022“ (eingegangen am 26. April 2022), in der sie nach Wiedergabe der Begründung des der Abweisung zugrundeliegenden Verfahrenshilfeantrags einerseits eine „vollständige Erklärung über die Gründe der Abweisung“, andererseits die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision „aus den oben genannten Gründen“ beantragt.
3 Dieser Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 14. März 2022 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 14.3.2022, Ra 2019/10/0044; 18.12.2019, Ra 2019/10/0097, jeweils mwN).
4 Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. wiederum VwGH 18.12.2019, Ra 2019/10/0097, mwN).
Wien, am 17. Mai 2022
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