Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Mag. Dr. A B in C, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 27/DG, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2022, DS/001/2020, betreffend u.a. Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 128 Abs. 1 Richter und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 leitete das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Revisionswerber, einen Richter des Bundesverwaltungsgerichts, wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach § 57 Richter und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) aufgrund näher konkretisierter Verhaltensweisen die Disziplinaruntersuchung ein.
2 Eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2021, Ro 2021/09/0008, auf den für Näheres zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zurück.
3 Mit Beschluss vom 6. Juli 2022 sprach das Disziplinargericht unter anderem gemäß § 128 Abs. 2 RStDG die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gegen den Revisionswerber auf eine weitere, näher beschriebene Verfahrensverzögerung in einem bereits vom Einleitungsbeschluss erfassten Gerichtsverfahren aus. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B VG für nicht zulässig.
4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision, die sich nur gegen die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung richtet, zunächst vorbringt, dass es an Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Ausdehnungsbeschlüsse nach § 128 Abs. 1 RStDG gegen Richter des Bundesverwaltungsgerichts als verfahrensrechtliche Beschlüsse gesondert anfechtbar seien oder diese in den Anwendungsbereich des § 209 RStDG fielen, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Disziplinargericht im vorliegenden Fall ohnedies nicht von einer absoluten Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ausgegangen ist. Zudem wird mit diesem Vorbringen schon aus den bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, dargelegten Gründen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt, weshalb insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf dessen Begründung (siehe insbesondere Rn. 26; vgl. aber auch Rn. 14 ff) verwiesen wird.
7 Wenn die Zulässigkeit der Revision im Weiteren damit begründet wird, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ausdehnungsbeschlüssen nach § 128 Abs. 1 RStDG im Allgemeinen und zur Frage der Übertragbarkeit der Judikatur zu Einleitungsbeschlüssen nach § 123 Abs. 1 RStDG oder zu Einleitungsbescheiden im Bereich des Beamtendisziplinarrechts auf Ausdehnungsbeschlüsse nach § 128 Abs. 1 RStDG fehle, wird mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren jedoch nicht berufen (vgl. etwa VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008, mwN).
8 Sofern die Zulässigkeit der Revision aber damit argumentiert wird, dass dem Ausdehnungsbeschluss (bei Übertragung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Einleitungsbeschlüssen) eine Klarstellungsfunktion zukomme, die der angefochtene Beschluss jedoch wegen seiner „evidenten Unklarheit, welche ‚konkreten Dienstpflichtverletzungen‘ der Revisionswerber erfüllt haben“ solle nicht erfülle, genügt der Spruch des Ausdehnungsbeschlusses den in der Rechtsprechung dazu aufgestellten Voraussetzungen (siehe auch dazu VwGH 16.12.2021, Ro 2022/09/0008). So wurde mit dem angefochtenen Beschluss die Disziplinaruntersuchung gegen den Revisionswerber lediglich hinsichtlich weiterer Verfahrensverzögerungen in einem mit Geschäftszahl konkretisierten Verfahren, das bereits Gegenstand des Einleitungsbeschlusses war, ausgedehnt. Weder wird mit dem pauschalen Revisionsvorbringen aufgezeigt, inwiefern der nunmehr ausgedehnte Tatvorwurf unklar wäre, noch ist dies ersichtlich. Den vom Revisionswerber dazu vermissten „Vergleichsdaten“ kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
10 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 28. November 2022
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