Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, in der Revisionssache der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. November 2022, Zl. W256 2235329 1/13E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. C L in L, und 2. Ö Aktiengesellschaft in W, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 erhob der Erstmitbeteiligte bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde, Amtsrevisionswerberin) eine Datenschutzbeschwerde, in der er vorbrachte, die Zweitmitbeteiligte habe seinem Auskunftsersuchen vom 9. Jänner 2019 nicht entsprochen, sondern in unzulässiger Weise einen Identitätsnachweis verlangt.
2 Mit Bescheid vom 9. Juli 2020 gab die belangte Behörde dieser Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, die Zweitmitbeteiligte habe den Erstmitbeteiligten in seinem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie seinem Ersuchen vom 9. Jänner 2019 nicht entsprochen habe.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. November 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde der Zweitmitbeteiligten Folge und änderte den bekämpften Bescheid dahingehend ab, dass die Datenschutzbeschwerde des Erstmitbeteiligten als unbegründet abgewiesen werde. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
5 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die Zweitmitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung. Der Erstmitbeteiligte, der keine Revision erhoben hat, schloss sich in einer Stellungnahme der Amtsrevision an.
6 In weiterer Folge teilte die Zweitmitbeteiligte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 5. Juni 2024 mit, dass sie dem Erstmitbeteiligten mit (dem als Beilage in Kopie angeschlossenen) E Mail vom 3. Juni 2024 die begehrte Auskunft erteilt habe. Wie schon in der Revisionsbeantwortung begehrte die Zweitmitbeteiligte auch in diesem Schreiben die Erstattung von Schriftsatzaufwand.
7 Über Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof trat der Erstmitbeteiligte dem von der Zweitmitbeteiligten ins Treffen geführten Umstand der nachträglichen Erteilung der begehrten Auskünfte nicht entgegen.
8 Unter Vorhalt dieser beiden Schreiben forderte der Verwaltungsgerichtshof die Amtsrevisionswerberin mit Verfügung vom 25. Juni 2024 auf, sich binnen zwei Wochen zur Frage zu äußern, inwieweit noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision bestehe. Die Amtsrevisionswerberin gab dazu bekannt, dass sofern der Erstmitbeteiligte dem Umstand der nachträglichen Auskunftserteilung nicht entgegengetreten sei kein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung bestehe.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzusehen ist. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 2.5.2024, Ro 2022/04/0032, Rn. 10, mwN).
10 Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber (infolge Änderung maßgeblicher Umstände) kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG Gültigkeit (vgl. wiederum VwGH 2.5.2024, Ro 2022/04/0032, Rn. 11, mwN).
11 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Zweitmitbeteiligte die vom Erstmitbeteiligten begehrte Auskunft zu Recht verweigert hat. Diese Frage ist für den vorliegenden Fall aber nur mehr von theoretischer Bedeutung, weil die Zweitmitbeteiligte dem Erstmitbeteiligten die Auskunft mittlerweile erteilt hat. Zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht berufen (vgl. erneut VwGH 2.5.2024, Ro 2022/04/0032, Rn. 14, mwN).
12 Infolge des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war die Revision somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren nach Anhörung der Amtsrevisionswerberin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
13 Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 2. August 2024
Rückverweise