Eine nachträgliche Auskunftserteilung durch den datenschutzrechtlich Verantwortlichen kann die Gegenstandsloserklärung (auch) einer Amtsrevision nach sich ziehen (vgl. VwGH 2.8.2024, Ra 2022/04/0161). Allerdings ist die Amtsrevisionswerberin im vorliegenden Fall der Sichtweise der Verantwortlichen in einer Äußerung entgegengetreten und hat mit näherer Begründung festgehalten, dass den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO ihrer Ansicht nach auch durch die ergänzte Auskunft nicht vollständig entsprochen worden sei. Vor diesem Hintergrund würde die Verneinung des Rechtsschutzinteresses der Amtsrevisionswerberin in der gegenständlichen Konstellation eine abschließende Beurteilung der in der Hauptsache in Rede stehenden Reichweite des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO erfordern. Ausgehend davon lässt sich vorliegend der (von der Verantwortlichen behauptete) Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Amtsrevisionswerberin vor einem Eingehen in die Sache (bzw. - diesem vorgelagert - vor einer Prüfung der Zulässigkeit der Revision am Maßstab des Art. 133 Abs. 4 B-VG) nicht beurteilen.
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