Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrätin Mag. Hainz Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revisionen des Z M in B, vertreten durch Dr. Robert Pirker, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 7a, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg jeweils vom 3. Februar 2022, Zlen. 1. 405 6/242/1/6 2022 und 2. 405 6/240/1/6 2022, betreffend jeweils Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: jeweils Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Mit den hier angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die Beschwerden des Revisionswerbers gegen die Entziehungsbescheide der belangten Behörde betreffend einerseits die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant (hg. protokolliert Ra 2022/04/0051) und andererseits der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Bar (hg. protokolliert zu Ra 2022/04/0052) jeweils als unbegründet ab und erklärte die Revision jeweils für nicht zulässig.
2 Zusammengefasst traf das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Revisionswerbers in den Erkenntnissen gleichlautend die Feststellungen, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2020 wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung bestraft worden sei, und über ihn wegen dieser Tatbegehung eine teilbedingte Geldstrafe in der Höhe von 250.000 Euro verhängt worden sei. Weiters weise der Revisionswerber rechtskräftige, ungetilgte strafgerichtliche Verurteilungen wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung und Nötigung auf, wobei die zuletzt genannte Verurteilung vom 12. August 2020 stamme. Zu diesen Verurteilungen traf das Verwaltungsgericht jeweils detaillierte Feststellungen betreffend Tathandlungen und Strafausmaß. Auch weise der Revisionswerber mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen unter anderem Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der Nichteinhaltung von Covid Bestimmungen auf. Der Revisionswerber habe sich weder reuig noch einsichtig gezeigt, sondern sein Verhalten überdies zu bagatellisieren versucht.
3 Nach ausführlicher Beweiswürdigung folgerte das Verwaltungsgericht ausgehend von den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, dass seit der zuletzt erfolgten Verurteilung noch zu wenig Zeit verstrichen sei, um Hinweise auf eine positive Prognose zu bieten. Ebenso erscheine wesentlich, dass der Revisionswerber hinsichtlich der Vorsatzdelikte weder erkennbare Reue zeige noch Umstände dargetan habe, die darauf schließen lassen würden, er habe sich mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt. Auch sei die Anzahl von 18 kriminalpolizeilichen Vermerken dazu angetan, die Gleichgültigkeit des Revisionswerbers gegenüber rechtlich geschützten Werten zu unterstreichen. Zusammenfassend sei aufgrund des sich in den Taten wiederholt spiegelnden Persönlichkeitsbildes zu befürchten, dass der Revisionswerber bei der Ausübung der zur Rede stehenden Gewerbe ähnliche Straftaten begehen werde.
4 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die außerordentlichen Revisionen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Erstellung der Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig angebracht, wie eine schematische Festlegung der Umstände des Einzelfalles betreffend die Strafzumessung oder die Gründe für die Verhängung einer bedingten Nachsicht oder Teilnachsicht der verhängten Strafe (vgl. etwa VwGH 21.4.2021, Ra 2021/04/0074, mwN). Hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die jeweiligen fallbezogenen Umstände im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung gewürdigt und dabei die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet, kann ein solches Erkenntnis mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erfolgreich mit Revision angefochten werden.
9 Die vorliegenden Revisionen zeigen in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf, inwiefern die rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, das in seiner Begründung die Umstände der wiederholten Tathandlungen, die der Strafzumessung jeweils zugrundeliegenden Umstände und darüberhinausgehend die in der mündlichen Verhandlung erzielten Ermittlungsergebnisse ausführlich gegenüber abgewogen hat, eine zu korrigierende Fehlbeurteilung darstelle. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Revision keine konkrete Abweichung durch das Verwaltungsgericht von einer konkret bezeichneten Rechtsprechung aufzeigt.
10 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Wien, am 24. Mai 2022