Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Mag. M A in L, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Grazer Straße 34/Top 6/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2022, Zl. W274 2247063 1/6E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: D GmbH in W, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Wildpretmarkt 2 4; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1 1. Die mitbeteiligte Partei betreibt das Gewerbe der Kreditauskunftei gemäß § 152 GewO 1994.
2 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2020 begehrte der Revisionswerber die Löschung des zu seiner Person gespeicherten Eintrags betreffend seine Insolvenz aus der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei.
3 Die mitbeteiligte Partei ist diesem Löschungsbegehren nicht nachgekommen.
4 Daraufhin erhob der Revisionswerber die gegenständliche, gegen die mitbeteiligte Partei gerichtete Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG sowie im Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Bearbeitung nach der DSGVO. Der Revisionswerber sei in seinen Rechten verletzt, weil die mitbeteiligte Partei Negativeinträge betreffend die Bonität im Fall sonstiger schuldbefreiender Zahlungen über sieben Jahre speichere und öffentlich zugänglich mache.
5 2. Mit Bescheid vom 16. August 2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers ab.
6 Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der von der mitbeteiligten Partei geführte Eintrag über die gegenständliche Insolvenz auf einem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 21. Jänner 2016 über den Revisionswerber eröffneten Sanierungsverfahren beruhe. Dieses sei am 20. Dezember 2016 mit Rechtskraft des angenommenen Sanierungsplans aufgehoben worden. Das Ende der Zahlungsfrist sei mit 1. Dezember 2018 festgelegt worden.
Die Zwecke der Datenverarbeitung und der Datenbank der mitbeteiligten Partei bestünden darin, jenen Unternehmen einen Zugriff auf die Daten zu ermöglichen, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ein Kreditrisiko etwa bei der Lieferung ihrer Waren oder Dienstleistungen eingingen. Die Berücksichtigung von Zahlungsausfällen in der jüngeren Vergangenheit sei erforderlich, um eine vollständige Auskunft über die Bonität einer bestimmten Person erteilen zu können.
Die Löschung aus der Insolvenzdatei bedeute so die belangte Behörde nicht automatisch, dass diese Daten jedenfalls auch aus der Bonitätsdatenbank zu löschen seien. Aus § 256 Insolvenzordnung lasse sich nicht ableiten, dass Daten über Insolvenzen nicht mehr auf Grund anderer Erlaubnistatbestände nach Art. 6 DSGVO verarbeitet werden dürften, wenn sie aus der Insolvenzdatei gelöscht worden seien.
7 3.1. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) nicht Folge gegeben. Die Revision erklärte das BVwG für zulässig.
8 3.2. In der Begründung hielt das BVwG zunächst fest, dass fallbezogen die konkrete Speicherdauer von Insolvenzdaten zu beurteilen sei. Es handle sich dabei um jene Zahlungserfahrungsdaten, die grundsätzlich von größter Tragweite im Spektrum von möglichen Zahlungserfahrungsdaten seien. Im konkreten Fall sei zwar ein Insolvenzverfahren von kurzer Dauer vorgelegen und habe offenbar der Sanierungsplan erfüllt werden können. Generell werde man für den Fall der Einleitung von Insolvenzverfahren eine längere Speicherfrist als gerechtfertigt ansehen können, zumal in einem derartigen Fall evident ein gravierender Fall einer Zahlungsunfähigkeit vorgelegen sei.
9 Die höchstzulässigen Speicherfristen könnten sich keineswegs aus der Insolvenzordnung ergeben. Würde man diese als Rechtsgrundlage für die mögliche Speicherdauer bonitätsrelevanter Daten betrachten, gäbe es keinerlei Rechtsgrundlage für die Evidenthaltung von Zahlungserfahrungsdaten abseits von Insolvenzverfahren, wobei in der Rechtsprechung Einvernehmen darüber bestehe, dass aus Gründen des Gläubigerschutzes befugte Kreditauskunfteien grundsätzlich zur Evidenthaltung bonitätsrelevanter Daten von Wirtschaftsteilnehmern berechtigt seien und einzelfallbezogen darüber auch Auskunft geben dürften, zumal anderenfalls ein wirksamer Gläubigerschutz nicht denkbar wäre. Der Revisionswerber zeige in seiner Beschwerde nicht auf, weshalb im vorliegenden Fall ausgehend vom Ende der Zahlungsfrist 1. Dezember 2018, im Zeitpunkt der Einleitung des Beschwerdefahrens (Dezember 2019 ein Jahr nach Ende der Zahlungsfrist), zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde (August 2021 gut zweieinhalb Jahre nach Ende der Zahlungsfrist) bzw. im gegenwärtigen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (weniger als vier Jahre nach Ende der Zahlungsfrist) eine Speicherung unzulässig wäre.
10 Eine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung hätte zur Voraussetzung, dass die Speicherung der genannten Daten zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig wäre. Dies sei nicht hervorgekommen. Die Speicherung der hier gegenständlichen Daten diene zur einzelfallbezogenen Beauskunftung an Kunden der mitbeteiligten Partei. Der Revisionswerber habe sich ganz generell gegen die Speicherung der Daten gewandt. Da die Speicherung allein den Zweck habe, im Bedarfsfall und in Erfüllung der Aufgaben der mitbeteiligten Partei als Kreditauskunftei Kunden über die Bonitätslage des Revisionswerbers Auskunft zu erteilen, sei nicht ersichtlich, in welche Richtung eine (weitere) Einschränkung der Verarbeitung geboten sein könnte, zumal die weitere Speicherung dieser Daten ohnehin bloß den genannten einschränkten Zwecken diene.
11 Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG damit, dass bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der zulässigen Speicherdauer bonitätsrelevanter Daten vorliege.
12 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
13 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
14 1. Die Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit (wie das BVwG) aus, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der zulässigen Speicherdauer bonitätsrelevanter Daten fehle, insbesondere auch hinsichtlich von solchen Daten in Zusammenhang mit einem erfüllten Sanierungs und Zahlungsplan.
15 Die Revision erweist sich mit Blick auf dieses Vorbringen als zulässig. Sie ist aus nachstehenden Erwägungen auch begründet.
16 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zwischenzeitlich ergangenen Erkenntnis VwGH 1.2.2024, Ro 2020/04/0031, unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2023, C 26/22 und C 64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), ausgesprochen, dass die Speicherung von Daten durch eine Kreditauskunftei in Bezug auf den Zeitraum nach Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die „Löschung der Eintragungen aus der Insolvenzdatei“ gemäß § 256 IO nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Die Speicherung der das Schuldenregulierungsverfahren betreffenden Daten aus der Insolvenzdatei durch die Kreditauskunftei über den Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts hinaus hat sich im konkreten Fall daher als nicht rechtmäßig erwiesen.
Die Verwirklichung des Anliegens der Insolvenzordnung, wonach eine „Löschung“ aus der Insolvenzdatei infolge Erfüllung des Zahlungsplans die Beeinträchtigung des Schuldners im Geschäftsverkehr durch öffentliche Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens vermeiden soll, wäre gefährdet, wenn eine Kreditauskunftei zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners Daten über sein Insolvenzverfahren speichern und solche Daten verwenden könnte, nachdem die Einsicht in die Insolvenzdatei gemäß § 256 Abs. 2 und Abs. 3 IO nicht mehr zu gewähren ist, weil diese Daten bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit der betreffenden Person stets als negativer Faktor verwendet werden. Unter diesen Umständen können die berechtigten Interessen des Kreditsektors, über Informationen hinsichtlich des mit Erfüllung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans beendeten Insolvenzverfahrens zu verfügen, die Verarbeitung dieser vormals in der Insolvenzdatei öffentlich einsehbaren, personenbezogenen Daten nicht mehr rechtfertigten.
17 Ausgehend davon erweist sich die gegenständlich vom BVwG vertretene Auffassung, wonach sich die höchstzulässige Speicherfrist keineswegs aus der Insolvenzordnung ergebe, als unzutreffend und vermag die daran anschließende Begründung des BVwG, es sei in der Beschwerde nicht aufgezeigt worden, weshalb einzelfallbezogen vier Jahre nach Ende des Sanierungsverfahrens eine Speicherung der Daten unzulässig wäre, die Abweisung der Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers nicht zu tragen.
18 3. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. April 2024
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