Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Mag. H A, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2022, Zl. W195 2248846 1/3E, betreffend Suspendierung und Widerruf der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, vertreten durch Mag. Thomas Egerth, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1 1. Mit Bescheid vom 20. Juli 2020 wurde von der belangten Behörde die Suspendierung des Revisionswerbers gemäß § 106 Abs. 1 Z 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) auf Grund eines rechtskräftig eröffneten Sanierungsverfahrens über das Vermögen des Revisionswerbers ausgesprochen und ihm damit die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater untersagt.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2021 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung der rechtskräftig ausgesprochenen Suspendierung abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und die durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung des Revisionswerbers zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater widerrufen (Spruchpunkt 2.).
3 2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. April 2022 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
4 2.2. In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber am 30. April 1986 zum Steuerberater bestellt worden sei. Über den Revisionswerber seien innerhalb der letzten zehn Jahre von dem Tag der Ausfertigung des Bescheides vom 24.September 2021 mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. November 2016 ein Konkursverfahren, das auf Grund eines vom Revisionswerber eingebrachten Sanierungsplanantrages im weiteren Verlauf als Sanierungsverfahren fortgeführt worden sei, sowie mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. März 2020 ein Sanierungsverfahren, somit insgesamt zwei Sanierungsverfahren im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017, rechtskräftig eröffnet worden.
5 Die Sanierungsplanquoten samt Verfahrenskosten beider zugrundeliegender Sanierungsverfahren seien vom Revisionswerber vollständig beglichen worden. Die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile seien hingegen nicht beglichen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile explizit etwa im Sinn eines Verzichts durch den Gläubiger nachgelassen worden seien.
6 § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017 sehe vor, dass die allgemeine Voraussetzung der geforderten wirtschaftlichen Verhältnisse für die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Bestellung durch die belangte Behörde dann nicht vorliege, wenn über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden sei und mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden seien. Die belangte Behörde habe eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017 zu widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben sei. Über den Revisionswerber seien in den letzten zehn Jahren zwei Sanierungsverfahren im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017 rechtskräftig eröffnet worden. Die Z 2 leg. cit. sei daher die im vorliegenden Fall einschlägige gesetzliche Bestimmung. Diese verlange, dass auch die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile (Naturalobligationen) für „geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ zu begleichen oder explizit nachzulassen seien. Dies habe eine gewisse Aussagekraft über die finanzielle Stabilität bzw. wirtschaftliche Entscheidungsstruktur des Schuldners. Damit werde auch dem Schutzzweck der Norm, der insbesondere das dem Wirtschaftstreuhänder anvertraute Vermögen der Klienten umfasse, entsprochen, indem höhere Anforderungen an die Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse gestellt würden. Schließlich spreche für diese strenge Auslegung das systematische Verhältnis zu § 10 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017, aber auch die Verhältnismäßigkeit einer solchen Sichtweise.
Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde, insbesondere aus den dargelegten spezial- sowie generalpräventiven Gründen, abzuweisen und die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen gewesen.
7 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob für die Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017 die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile mit der restschuldbefreienden Wirkung als nachgelassen gelten oder explizit etwa im Sinn eines Verzichts durch den Gläubiger nachzulassen sind.
8 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
9 Die belangte Behörde erstattete im eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 1. Die Revision ist in Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, die im Zulässigkeitsvorbringen der Revision ebenfalls als grundsätzlich erachtet wird, zulässig. Sie erweist sich aus nachstehenden Erwägungen auch als berechtigt.
11 2. Gemäß § 5 Abs. 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137, ist eine natürliche Person berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder öffentlich bestellt wurde. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung zählen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 WTBG 2017 „geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes gemäß § 111 Abs. 1 WTBG 2017 unter anderem dann zu widerrufen, wenn (nach Z 1) eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.
12 Was im vorliegenden Zusammenhang unter geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu verstehen ist, wird durch § 10 WTBG 2017, in der Stammfassung BGBl. I Nr. 137, näher bestimmt. Dieser lautet wie folgt:
„Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
§ 10. (1) Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn
1. über das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungsplanes mit einer Quote von zumindest 20% oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist, oder
2. über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind, oder
3. gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.
(2) Eine allfällige Beseitigung der Überschuldung gemäß Abs. 1 Z 3 ist durch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im Sinne des § 100a der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, nachzuweisen.“
13 3.1. Das Verwaltungsgericht begründete seine Auffassung, es lägen in Bezug auf den Revisionswerber keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vor, in erster Linie damit, dass im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017 auch die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile (Naturalobligationen) für geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu begleichen oder explizit nachzulassen seien. Diese Sichtweise stehe so das Verwaltungsgericht nicht nur im Einklang mit dem Schutzzweck der Norm, sondern ergebe sich aus dem systematischen Verhältnis zu § 10 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017. Die deutlich strengere Regelung der Z 2 wirke bei Betroffenen, die bereits unter die Z 1 fielen, präventiv gegen das Treffen riskanter wirtschaftlicher Entscheidungen, die Auswirkungen auf die finanzielle Lage haben könnten. Damit stehe die Auslegung, dass das Begleichen bzw. explizite Nachlassen von Naturalobligationen zur Erfüllung der Voraussetzungen der Z 2 erforderlich sei, auch aus systematischer Sicht im Einklang mit dem Schutzzweck der Norm.
14 3.2. In der Revision wird dem entgegengehalten, dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse fehlten (und deshalb ein Berufsverbot aufzuerlegen sei), wenn mittlerweile sämtliche zugrundeliegenden Verbindlichkeiten beglichen bzw. nachgelassen seien, also trotz insolvenzrechtlicher Restschuldbefreiung Naturalobligationen verbleiben würden und diese auch weder bezahlt noch nachgelassen worden seien. Demnach lägen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nicht vor, wenn die Naturalobligationen nicht bezahlt oder nachgelassen seien. Eine solche Sichtweise würde aber das Insolvenzrecht aushebeln, dessen Intention die Aufrechterhaltung des Unternehmens bei Sanierung zum Ziel habe.
15 3.3. Die belangte Behörde verweist in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit schrittweise Erleichterungen bei den Ausnahmetatbeständen im Fall einmaliger Insolvenz innerhalb von zehn Jahren vorgenommen habe. Mit der Novelle 2005 sei diesbezüglich erstmals auf die vollständige Erfüllung des Zwangsausgleichs, im Jahr 2010 dann des Sanierungsplans abgestellt worden. Seit dem Jahr 2017 genüge die Bestätigung des Sanierungsplanes. Der Tatbestand bei Vorliegen zweier Ausgleichsverfahren (nunmehr Sanierungsverfahren) innerhalb von zehn Jahren sei hingegen inhaltlich unverändert geblieben. Es erschließe sich nicht, wieso der Gesetzgeber, wenn er im Fall des Vorliegens zweier solcher Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung für die Frage sämtlicher Verbindlichkeiten tatsächlich für beachtlich erachtet hätte, den Wortlaut der Bestimmung nicht im Einklang mit den Novellierungen der Z 1 angepasst und dementsprechend in Z 2 ebenfalls auf die vollständige Erfüllung des jeweiligen Sanierungsplanes abgestellt habe.
16 4. Das Verwaltungsgericht verweist in seiner Begründung zwar zu Recht auf die Systematik des § 10 Abs. 1 WTBG 2017 und das Verhältnis zwischen den dort vorgesehenen Tatbeständen der Z 1 und der Z 2.
Während die Z 1 auf den einmaligen Fall einer Insolvenz Bezug nimmt, geht es in der Z 2 darum, dass über das Vermögen des Berufswerbers bereits zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist. Dementsprechend verlangt die Z 2 für das Vorliegen „geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse“, dass sämtliche den Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind. Dies stellt gegenüber der Z 1 schon insofern eine strengere Vorgabe dar, als die auf den Fall einer einmaligen Insolvenz Bezug nehmende Z 1 für das Vorliegen „geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse“ lediglich verlangt, dass das Insolvenzverfahren durch Bestätigung eines Sanierungsplanes mit einer Quote von zumindest 20 % oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist.
Aus dem Insolvenzrecht ergibt sich, dass ein Sanierungsplanvorschlag der Annahme durch die stimmberechtigten Gläubiger und eines bestätigenden Beschlusses des Insolvenzgerichtes bedarf (vgl. § 152 Insolvenzordnung [IO] sowie Dellinger/Oberhammer/Koller , Insolvenzrecht 5 [2023] Rz. 404). Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt gemäß § 152b Abs. 2 IO bereits die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit den sich daran knüpfenden Rechtsfolgen (vgl. Nunner Krautgasser/Anzenberger , in: Koller/Lovrek/Spitzer [Hrsg.] IO Insolvenzordnung [2019] § 152 Rz. 15). § 196 Abs. 1 IO normiert in Bezug auf den Zahlungsplan ebenfalls, dass bereits mit seiner rechtskräftigen Bestätigung das Insolvenzverfahren aufgehoben ist.
17 Gemessen daran stellt die in § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017 für die Bejahung „geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse“ normierte Vorgabe, dass die den Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten auch tatsächlich beglichen oder nachgelassen worden sind, bereits eine verschärfte Regelung dar. Damit ist aber der Begründung des Verwaltungsgerichts, es müssten im Fall der Z 2 für geordnete wirtschaftliche Verhältnisse deshalb auch die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile beglichen oder explizit nachgelassen sein, weil die Z 2 (zweimalige Insolvenz) hier aus systematischen Erwägungen strengere Vorgaben als die Z 1 (einmalige Insolvenz) treffen müsse, der Boden entzogen. Im Übrigen spricht § 10 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017 von „Insolvenzverfahren“ und die Z 2 von „Sanierungsverfahren“. Der Tatbestand der Z 2 setzt somit die Bestätigung und Erfüllung eines Sanierungsplans voraus, während für den Tatbestand der Z 1 bereits die Bestätigung eines Zahlungsplans mit einer geringeren Quote ausreicht.
18 Auch enthalten weder die Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 1 WTBG 2017 (vgl. RV 1669 BlgNR 25. GP 7) noch die in der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde dargelegte historische Entwicklung dieser Bestimmung Hinweise für eine solche weite Auslegung der Z 2, die über die Vorgaben der Insolvenzordnung hinausgeht und für den Revisionswerber (im Ergebnis) den Wegfall der „Privilegien“ eines Insolvenzverfahrens (Restschuldbefreiung) bedeuten würde. Der im Schrifttum vertretenen Ansicht, dass im Fall der Z 2 die Erfüllung der Quote nicht genüge (vgl. Braun/Benesch , WTBG 2017 [2018] § 10 Anm. 1), fehlt es ebenso an einer näheren Begründung.
19 Schließlich kann eine derart strenge Sichtweise auch nicht allein auf den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes besonderes Vertrauen der Klienten bzw. Treugeber in eine korrekte, gesetzeskonforme Ausübung des Berufes bzw. der Treuhandschaft voraussetzt (vgl. etwa VwGH 14.9.2001, 2000/02/0090), gestützt werden.
20 Im Ergebnis müssen für das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017 somit die über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderungsteile nicht beglichen oder explizit nachgelassen sein.
21 5. Da das Verwaltungsgericht dies verkannte und damit im vorliegenden Fall zu Unrecht vom Nichtvorliegen „geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse“ im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017 ausging, hat es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
22 Das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
23 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. September 2025