Ist der Aufenthalt des Fremden nicht unrechtmäßig, ist ihm jedoch kein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt worden und ist auch kein Verlängerungsverfahren anhängig, so ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot nach § 52 Abs. 4 Z 1 FrPolG 2005 und § 53 FrPolG 2005 zu prüfen, nicht jedoch anhand des erhöhten Gefährdungsmaßstabes des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 (vgl. VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316; VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148).
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