Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision des T T, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B/2. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020, L524 2168716 2/9E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 7. Mai 2020 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber, einem türkischen Staatsangehörigen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, erließ gegen ihn (gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG) ein unbefristetes Einreiseverbot, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Juni 2020 als unbegründet ab. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Das BVwG stellte im Wesentlichen fest, der im Jahr 1989 geborene Revisionswerber halte sich seit dem Jahr 2000 in Österreich auf. Er habe zuletzt über eine bis 26. Oktober 2013 gültige „Rot Weiß Rot Karte plus“ verfügt; seither habe er keinen gültigen Aufenthaltstitel. Der Revisionswerber sei mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die in der Türkei lebe. In Österreich lebten die Eltern des Revisionswerbers, die türkische Staatsangehörige seien und über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügten. Der Revisionswerber spreche Deutsch, Türkisch und Kurdisch. Er habe keine Berufsausbildung absolviert und sei zwischen 2007 und 2010 etwa sieben Monate unselbständig und ca. eineinhalb Jahre selbständig erwerbstätig gewesen; er habe auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Der Revisionswerber verfüge über eine undatierte Einstellungszusage, wonach er nach seiner Haftentlassung als Kassierer in einem Lebensmittelgeschäft zu arbeiten beginnen könne. Beim Revisionswerber sei im Jahr 2012 eine chronische Hepatitis B diagnostiziert worden. Er befinde sich in keiner ärztlichen Behandlung und leide nicht unter ADHS und auch nicht an einer Depression.
4 Der Revisionswerber sei wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 vierter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Jahren rechtskräftig verurteilt worden (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. September 2013). Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber gemeinsam mit weiteren Mittätern an einem angeführten Abend im Juni 2012 in einem Park unmittelbar nacheinander und jeweils im Beisein der anderen den Vaginal und/oder Analverkehr an ihrem Opfer vollzogen hätten, während die übrigen Mittäter das sich körperlich und durch Schreie wehrende Opfer abwechselnd und meistens zu zweit am Boden fixiert, mit Gewalt an den Armen und Beinen festgehalten und ihr Mund und Nase zugehalten hätten, als sie versucht habe, nach Hilfe zu rufen. Ein Teil der Tathandlungen sei von einem Mittäter mit dem Mobiltelefon gefilmt worden. Die Täter hätten ihre Dominanz gegenüber dem Opfer und dessen vergebliche Versuche, sich zu wehren, äußerst belustigend gefunden und dies auch dem Opfer gezeigt. Dabei sei das mit einer Vergewaltigung verbundene Maß der Demütigung ihres Opfers bei Weitem überschritten worden. Die Täter hätten einander bei der Durchführung der „Gruppenvergewaltigung“ angefeuert („Lass mich ran! Lass mich ran!“, „Jetzt bist du dran!“), sich über die gesamte Situation für das Opfer eindeutig wahrnehmbar amüsiert sowie das Opfer wie einen Spielball behandelt und zum Lustobjekt degradiert. Das Opfer habe während der Vergewaltigung starke Schmerzen im Unterleib verspürt und zahlreiche Verletzungen erlitten.
5 Der Revisionswerber habe die Tat zunächst in der ersten polizeilichen Einvernahme geleugnet, jedoch in der Haftverhandlung ein Geständnis abgelegt. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht habe er dann sein Geständnis zur Gänze widerrufen und sich vollkommen leugnend verantwortet. Die Mittäter und der Revisionswerber hätten vor Gericht „in teilweise präpotenter Weise“ versucht, dem Opfer die Verantwortung für den ihrer Ansicht nach freiwilligen Geschlechtsverkehr zuzuschieben, weil das Opfer zuvor mit ihnen Alkohol konsumiert hätte, was eine Bereitschaft für den Geschlechtsverkehr signalisieren würde.
6 Bei der für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot anzustellenden Gefährdungsprognose ging das BVwG davon aus, dass mit der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt sei. Das unbefristete Einreiseverbot sei angesichts der unbedingten Freiheitsstrafe von elf Jahren, der Schwere der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tat, des Vorliegens einer „Gruppenvergewaltigung“, der Tatbegehung in einem öffentlichen Park, des gegenseitigen Anfeuerns bei der Tat, des Filmens der Tat, der Belustigung über die vergeblichen Versuche des Opfers, sich zu wehren, und der besonderen Demütigung und Erniedrigung des Opfers erforderlich.
7 Zum Entfall der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung führte das BVwG aus, dass auf Grund der Schwere des vom Revisionswerber begangenen Verbrechens ein eindeutiger Fall vorliege.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. März 2021, E 281/2021 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 Die vorliegende außerordentliche Revision macht in der Begründung zu ihrer Zulässigkeit geltend, das BVwG sei sowohl hinsichtlich der Gefährdungsprognose als auch bezüglich der Verhandlungspflicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
10 Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG liegen nicht vor:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots (vgl. VwGH 25.9.2023, Ra 2023/19/0297, Rn. 25, mwN).
15 Soweit die Revision in ihrer Begründung zur Zulässigkeit die Unverhältnismäßigkeit des Einreiseverbotes rügt und in diesem Zusammenhang vorbringt, das BVwG habe ignoriert, dass zum Zeitpunkt seiner Tat eine ADHS Störung vorgelegen sei und damit „eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zumindest nicht ausgeschlossen werden“ könne, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Das BVwG hat sich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und dazu festgehalten, dass der Revisionswerber mit dieser Begründung bereits erfolglos die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens beantragt habe. Es legte demnach nachvollziehbar dar, aus welchem Grund es von keiner für den Ausgang des Verfahrens relevanten ADHS Erkrankung des Revisionswerbers ausging.
16 Zu der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochenen Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 enthält diese kein weiteres Vorbringen, weshalb damit schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt wird (vgl. etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2021/20/0081, Rn. 6, mwN). Zudem trifft es von Vornherein nicht zu, dass fallbezogen die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen am Maßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu prüfen wäre (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 24, 29 und 31).
17 Im Übrigen gelingt es der Revision mit dem bloßen Hinweis auf die „lediglich einmalig“, im Jahr 2012 begangene Straftat im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis dazu getroffenen Feststellungen und den diesbezüglichen Ausführungen zur Gefährdungsprognose nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.
18 Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision auch nicht auf, inwiefern das BVwG von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BFA VG abgewichen wäre (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
19 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
20 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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