Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Mai 2021, G309 2240069 1/10E und G309 2240069 2/8E, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: M B, St. N), zu Recht erkannt:
Das bekämpfte Erkenntnis wird in den angefochtenen Spruchpunkten A.II. und A.III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 15. Jänner 2021 in Rumänien einen Asylantrag. Ohne den Ausgang des darüber geführten Verfahrens abzuwarten, reiste er über Ungarn und Österreich an die deutsche Grenze weiter, wo ihm am 20. Jänner 2021 insbesondere mangels gültigen Reisedokuments die Einreise verweigert wurde.
2 Mit am selben Tag in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid vom 20. Jänner 2021 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Mitbeteiligten nach seiner Vernehmung gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens (nach Rumänien) an.
3 Am 21. Jänner 2021 beantragte der Mitbeteiligte auch in Österreich die Gewährung von internationalem Schutz. Noch am selben Tag richtete das BFA ein Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, dem mit Schreiben vom 29. Jänner 2021 ausdrücklich zugestimmt wurde.
4 Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies das BFA mit Bescheid vom 5. Februar 2021 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III VO Rumänien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ordnete das BFA die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten (nach Rumänien) an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung dorthin zulässig sei.
5 Gegen den Bescheid des BFA vom 5. Februar 2021 erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), der mit Beschluss vom 24. Februar 2021 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
6 Mit Beschluss vom 8. März 2021 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. März 2021) gab das BVwG der Beschwerde statt und behob den Bescheid vom 5. Februar 2021 gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA VG. Infolge dieses Beschlusses beendete das BFA am 8. März 2021 die Schubhaft.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Mai 2021 wies das BVwG eine vom Mitbeteiligten gegen die Anhaltung ab 25. Februar 2021 erhobene Beschwerde für diesen Tag als unbegründet ab und stellte fest, dass seine Anhaltung in Schubhaft am 25. Februar 2021 rechtmäßig gewesen sei (Spruchpunkt A.I.). Dagegen erklärte das BVwG die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft vom 26. Februar 2021 bis zu seiner Entlassung am 8. März 2021 für rechtswidrig und wies den Antrag des BFA auf Aufwandersatz ab (Spruchpunkte A.II. und A.III.). Einen Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Eingabegebühr wies es ab (Spruchpunkt A.IV.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
8 Zur den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft vom 26. Februar bis zum 8. März 2021 vertrat das BVwG die Ansicht, der (in Rn. 5 erwähnte) Beschluss über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung sei dem BFA am 25. Februar 2021 zugegangen, somit zu einem Zeitpunkt, als „die sechswöchige Frist der Höchstdauer der Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin VO ... zeitnahe am 03.03.2021“ endete. In Ansehung der verbliebenen Zeitspanne von lediglich sechs Tagen „zwischen der Kenntnisnahme des Beschlusses über die aufschiebende Wirkung mit 25.02.2021 bis zum Ablauf der höchstmöglichen sechswöchigen Schubhaftdauer am 03.03.2021“ habe das BFA nicht mehr „mit entsprechender Wahrscheinlichkeit“ davon ausgehen können, dass die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 5. Februar 2021 und eine anschließende fristgerechte Überstellung des Mitbeteiligten nach Rumänien erfolgen könne.
9 Außerdem so begründete das BVwG ergänzend sei der Zuerkennung aufschiebender Wirkung mit Beschluss vom 24. Februar 2021 „eine gewisse Indizwirkung“ zugekommen, welche ihren Niederschlag dann auch im Beschluss vom 8. März 2021 gefunden habe, mit dem der Beschwerde stattgegeben worden sei.
10 Die Aufrechterhaltung der Schubhaft erweise sich daher mit Ablauf des 25. Februar 2021, an dem das BFA Kenntnis vom Beschluss über die aufschiebende Wirkung erlangt habe, also ab dem 26. Februar 2021, nicht mehr als rechtmäßig.
11 Die auf Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG vorgenommene, den auf Zuspruch von Aufwandersatz gerichteten Antrag des BFA abweisende Kostenentscheidung ergebe sich aus dem teilweisen Obsiegen des Mitbeteiligten mit seiner Beschwerde.
12 Gegen die Spruchpunkte A.II. und A.III. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA, wozu der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren durchführte, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete.
13 Über diese wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG zulässige Revision hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
14 Das BVwG ging in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses davon aus, dass die sechswöchige Schubhafthöchstdauer mit Ablauf des 3. März 2021 geendet habe. Daraus folgt, dass es den Beginn dieser Frist offenbar mit dem Tag der Inschubhaftnahme des Mitbeteiligten am 20. Jänner 2021 ansetzte. Damit verkannte es jedoch die Rechtslage.
15 Art. 28 Abs. 3 vierter Unterabsatz der Dublin III VO sieht für den Fall, dass der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme oder Wiederaufnahmegesuchs nicht einhält oder dass die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des dritten Unterabsatzes dieser Bestimmung stattfindet, vor, dass der betroffene Fremde nicht länger in Haft angehalten werden darf.
16 Die Einhaltung der im zweiten Unterabsatz des Art. 28 Abs. 3 der Dublin III VO für den Fall einer Anhaltung in (Schub )Haft nach deren Art. 28 Abs. 1 und 2 normierten einmonatigen Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs ist gegenständlich unstrittig. Für die Frage einer gebotenen Enthaftung des Mitbeteiligten aus der Schubhaft könnte somit nur der allfällige Ablauf der im dritten Unterabsatz dieser Bestimmung genannten, wegen der Haft verkürzten Überstellungsfrist von sechs Wochen maßgeblich sein.
17 Diese Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 der Dublin III VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat (vgl. dazu etwa VwGH 29.5.2018, Ro 2018/21/0005, Rn. 14/15, mwN).
18 Im vorliegenden Fall begann die Überstellungsfrist demnach zunächst mit der ausdrücklichen Annahme des Überstellungsgesuchs durch die rumänischen Behörden am 29. Jänner 2021 zu laufen. Der Mitbeteiligte erhob gegen die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz jedoch fristgerecht Beschwerde an das BVwG, der letztlich aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Der Lauf der sechswöchigen Überstellungsfrist konnte daher im vorliegenden Fall nicht vor der Erledigung dieser Beschwerde, die mit dem Beschluss des BVwG vom 8. März 2021 erfolgte, und somit dem Wegfall des hieraus folgenden Überstellungshindernisses begonnen haben (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, Rn. 13 bis 15). An diesem Tag wurde der Mitbeteiligte aber ohnehin enthaftet.
19 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Begründung des BVwG, die an die Überstellungsfrist anknüpfende Schubhafthöchstdauer habe bereits mit Ablauf des 3. März 2021 geendet, als nicht tragfähig, worauf das BFA in der Amtsrevision zutreffend hinweist.
20 Soweit der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Hilfsbegründung des BVwG laut Rn. 9 („Indizwirkung“ des Umstandes, dass der von ihm in seinem Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 5. Februar 2021 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei) rekurriert, hätte es einer fallbezogenen Darlegung bedurft, aufgrund welcher konkreten Umstände das BFA im Hinblick auf diese Entscheidung im Verfahren auf internationalen Schutz von einer Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft hätte ausgehen müssen. Derartige Gesichtspunkte wurden aber weder vom BVwG noch vom Mitbeteiligten aufgezeigt. Daher vermag auch diese Begründung die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen.
21 Nach dem Gesagten war das bekämpfte Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkte A.II. und A.III) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 5. Mai 2022
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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