Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des A S, vertreten durch Dr. Claudia Stoitzner, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mariahilferstraße 45/5/36, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2021, W155 2239162 1/14E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der im Jahr 2000 geborene Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise im Jahr 2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 9. Juli 2018 zur Gänze abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen.
2 Gegen den in Österreich verbliebenen Revisionswerber wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 22. Dezember 2020, zugestellt am 5. Jänner 2021, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel (tägliche Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion) angeordnet. Dieser Verpflichtung kam der Revisionswerber ab 14. Jänner 2021 nicht (mehr) nach.
3 Am 18. Jänner 2021 wurde der Revisionswerber festgenommen und es wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 19. Jänner 2021 über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und sofort in Vollzug gesetzt. Der Revisionswerber wurde wegen Ankündigung einer Selbstverletzung noch am selben Tag aus der Schubhaft entlassen und nach psychiatrischer Abklärung in die „geschlossene Abteilung“ eines neurologischen Krankenhauses eingewiesen.
4 Unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 21. Jänner 2021 wurde der Revisionswerber wiederum festgenommen und mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag wurde neuerlich über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
5 Am 22. Jänner 2021 stellte der Revisionswerber im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und führte neben den schon im ersten Verfahren geltend gemachten Gründen ergänzend an, dass er seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2019 psychische Probleme habe und deshalb in Behandlung sei. Noch am selben Tag hielt das BFA in einem dem Revisionswerber ausgefolgten Aktenvermerk fest, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht bleibe, weil „zum jetzigen Zeitpunkt“ im Sinne der genannten Bestimmung Gründe für die Annahme bestünden, der Antrag auf internationalen Schutz sei vom Revisionswerber (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden.
6 Gegen den Schubhaftbescheid vom 21. Jänner 2021 und die darauf gegründete Anhaltung erhob der Revisionswerber am 28. Jänner 2021 Beschwerde.
7 Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 ersuchte das BVwG um amtsärztliche Bestätigung der Haftfähigkeit des Revisionswerbers unter Beiziehung eines Psychiaters.
8 Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 wurde die Haftfähigkeit des Revisionswerbers (ausschließlich) amtsärztlich bestätigt.
9 In der dazu nach Einräumung von Parteiengehör durch das BVwG erstatteten Stellungnahme vom 4. Februar 2021 beantragte der Revisionswerber wie auch schon in der Beschwerde die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychologie bzw. Psychiatrie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er brachte unter Verweis auf einen fachärztlichen Befund des neurologischen Krankenhauses vom 21. Jänner 2021 unter anderem vor, dass er an einer akuten Belastungsstörung mit erhöhter Suizidalität leide, er auf eine regelmäßige Medikation angewiesen sei und von fachärztlicher Seite der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäußert worden sei. Aufgrund seines schlechten psychischen Gesundheitszustandes treffe den Revisionswerber die Schubhaft unverhältnismäßig hart. Auch im Fall der Haftfähigkeit sei die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
10 Die in Rn. 6 erwähnte Beschwerde wies das BVwG ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung dann mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Februar 2021 als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Zugleich wies es den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz ab und verpflichtete ihn zum Aufwandersatz an den Bund. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
12 Die Revision erweist sich wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig und auch als berechtigt.
13 Das BVwG ließ nämlich in seinen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der mit Mandatsbescheid vom 21. Jänner 2021 verhängten Schubhaft sowie bei dem gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG getroffenen positiven Fortsetzungsausspruch wie die Revision zutreffend geltend macht den konkreten Gesundheitszustand des Revisionswerbers unberücksichtigt.
14 Das BVwG stellte zwar auf der Grundlage einer von ihm eingeholten amtsärztlichen Äußerung und nach beweiswürdigenden Erwägungen fest, dass der Revisionswerber trotz der bei ihm diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung haftfähig sei und es „keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle, schwerwiegende gesundheitlichen Probleme körperlicher oder psychischer Natur“ gäbe, „die nicht im PAZ zu behandeln wären“. Das BVwG setzte sich mit dem psychischen Gesundheitszustand des Revisionswerbers allerdings ausschließlich unter dem Blickwinkel der Haftfähigkeit auseinander. Dies stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (vgl. etwa jüngst VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0108, Rn. 7, mwN).
15 Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG auch nicht wie in der Revision zutreffend beanstandet wird von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA VG ausgehen und von der im Beschwerdeverfahren beantragten Verhandlung absehen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich auch schon wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn der Fremde im Beschwerdeverfahren (wie hier) ausreichend substantiiert die Unverhältnismäßigkeit der (Aufrechterhaltung der) Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme darlegt, grundsätzlich nicht im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA VG von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden dürfe (vgl. neuerlich VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0108, nunmehr Rn. 8, mwN). Das gilt im vorliegenden Fall schon deshalb, weil sich das BVwG in Bezug auf das Vorbringen zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers zu ergänzenden Feststellungen und einer diesbezüglichen Beweiswürdigung veranlasst sah (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342, Rn. 14).
16 Der in Rn. 14 aufgezeigte Mangel belastet nicht nur den im angefochtenen Erkenntnis gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG getroffenen positiven Fortsetzungsausspruch mit Rechtswidrigkeit, sondern auch schon den Schubhaftbescheid vom 21. Jänner 2021. Einerseits hatte die psychische Beeinträchtigung des Revisionswerbers bereits wenige Tage vor der neuerlichen, gegenständlichen Schubhaftverhängung seine Enthaftung aus der Schubhaft und Einlieferung in die „geschlossene Abteilung“ eines neurologischen Krankenhauses erforderlich gemacht. Andererseits ergaben sich aus dem unmittelbar vor der (neuerlichen) Schubhaftverhängung ausgestellten vorläufigen Entlassungsbrief der Klinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 21. Jänner 2021 schon konkrete Diagnosen psychischer Beeinträchtigungen des Revisionswerbers in Form einer akuten Belastungsreaktion mit der Gefahr suizidaler Handlungen unter Schubhaftbedingungen sowie fachärztlich geäußerte Hinweise auf das Bestehen einer postraumatischen Belastungsstörung. Nach dem Inhalt dieses Schreibens wurde das BFA telefonisch über den Zustand des Revisionswerbers in Kenntnis gesetzt. Ausgehend davon hätte sich das BFA bereits im Schubhaftbescheid mit den psychischen Problemen des Revisionswerbers sowohl unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit als auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auseinandersetzen müssen. Da dies unterblieben ist, hätte das BVwG schon deshalb von der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ausgehen müssen.
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus den aufgezeigten Gründen zur Gänze (vorranging) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.
18 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Juni 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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