Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des V K, vertreten durch Dr. René Wurmbrand, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2021, W154 2248062 1/19E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten A.I. und A.III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in seinem Spruchpunkt A.II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein 1965 geborener weißrussischer Staatsangehöriger, stellte Anfang Jänner 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. September 2020 zur Gänze abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen.
2 Bereits am 24. April 2020 hatte das BFA gegen den Revisionswerber einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 4 BFA VG mit der Begründung erlassen, er habe sich dem Asylverfahren entzogen.
3 Nachdem der Revisionswerber am 6. August 2020 zufällig aufgegriffen und festgenommen worden war, musste im Rahmen der am 7. August 2020 durch das BFA durchgeführten Einvernahme die Rettung gerufen werden, weil der Revisionswerber über Herzbeschwerden klagte. Noch am selben Tag wurde der Revisionswerber laut dem aktenkundigen Entlassungsschein aus „gesundheitlichen Gründen“ wegen Haftunfähigkeit aus der Administrativhaft entlassen.
4 Am 12. August 2020 wurde der Revisionswerber bei einem Ladendiebstahl betreten und in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Ausweislich eines im Akt einliegenden polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom 13. August 2020 sei der Revisionswerber „wegen Multimorbidität“ auf Dauer nicht haftfähig und auch keine Verbesserung seines Zustandes zu erwarten. Hierauf wurde er wieder entlassen.
5 Am 25. Oktober 2020 widerrief das BFA den Festnahmeauftrag vom 24. April 2020, weil der Revisionswerber „zuletzt dauerhaft haftuntauglich“ gewesen sei.
6 Am 11. Dezember 2020 erließ das BFA gegen den Revisionswerber wiederum einen Festnahmeauftrag, und zwar nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA VG, der jedoch am 10. Juni 2021 wegen „längerfristiger Haftunfähigkeit“ des Revisionswerbers widerrufen wurde. Im „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ findet sich dazu die Eintragung „HAFTUNFÄHIGKEIT AUF DAUER BESTÄTIGT!!!!“.
7 Am 9. September 2021 wurde der Revisionswerber in Untersuchungshaft genommen. Daraufhin erließ das BFA gegen den Revisionswerber am 10. September 2021 neuerlich einen Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA VG. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber sodann wegen mehrerer Vergehen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Am Tag der Urteilsverkündung wurde der Revisionswerber aus der Untersuchungshaft entlassen und umgehend auf Basis des Festnahmeauftrages vom 10. September 2021 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.
8 Mit Mandatsbescheid des BFA vom 16. Oktober 2021 wurde gegen den Revisionswerber nach seiner niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und sofort in Vollzug gesetzt. In der Begründung ging das BFA soweit hier relevant in Bezug auf den Gesundheitszustand des Revisionswerbers aufgrund seiner Angaben in der Niederschrift von seiner Haftfähigkeit aus.
9 Gegen diesen Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung erhob der Revisionswerber am 8. November 2021 Beschwerde, der auch die amtsärztliche Einschätzung vom 13. August 2020 (siehe Rn. 4) beigelegt wurde. Der am 9. November 2021 erfolgten Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) schloss das BFA ein amtsärztliches Gutachten vom selben Tag an, das die Haftfähigkeit des Revisionswerbers auswies.
10 Mit Email vom 10. November 2021 forderte das BVwG das BFA auf, sich zu den divergierenden Ermittlungsergebnissen zur Haftfähigkeit des Revisionswerbers zu äußern. Daraufhin erstattete das BFA am 11. November 2021 eine ergänzende Stellungnahme und übermittelte ein amtsärztliches Gutachten vom 16. Oktober 2021, worin dem Revisionswerber zwar die Haftfähigkeit attestiert, jedoch auf die Erforderlichkeit einer psychiatrischen Behandlung bei weiterer Anhaltung hingewiesen worden war. Des Weiteren schloss das BFA seiner Stellungnahme unter anderem eine den Zeitraum der Untersuchungshaft des Revisionswerbers betreffende Krankengeschichte der Justizanstalt an, aus der insbesondere hervorgeht, dass dieser an mehreren, konkret diagnostizierten psychischen Erkrankungen leide, aber während der Haft keinen Aufenthalt in einer Krankenstation benötigt habe.
11 Im Rahmen des vom BVwG dem Revisionswerber zu diesen Beweisergebnissen eingeräumten Parteiengehörs brachte er in einer Stellungnahme vom 12. November 2021 zusammengefasst vor, er sei aufgrund der bei ihm diagnostizierten „Multimorbidität“ dauerhaft haftunfähig, jedenfalls sei die Schubhaft aber aufgrund des beeinträchtigten Gesundheitszustandes unverhältnismäßig. Aufgrund der divergierenden Gutachten zur Haftfähigkeit des Revisionswerbers wurden die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens und wie auch schon in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber beantragt.
12 Am 12. November 2021, um 10.05 Uhr, wurde der Revisionswerber ausdrücklich wegen „Haftunfähigkeit“ aus der Schubhaft entlassen. Darüber wurde das BVwG (einlangend) erst am 16. November 2021 vom BFA in Kenntnis gesetzt.
13 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. November 2021 hatte das BVwG die gegen den Schubhaftbescheid eingebrachte Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 3 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen (Spruchpunkt A.II.), und den Revisionswerber zum Aufwandersatz an den Bund verpflichtet (Spruchpunkt A.III.). Schließlich wurde dem Revisionswerber noch antragsgemäß die Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabegebühr bewilligt (Spruchpunkt A.IV.). Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).
14 Gegen die Spruchpunkte A.I. bis A.III. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
15 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, das BVwG sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem deshalb abgewichen, weil es die erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft unberücksichtigt gelassen habe.
16 Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
17 Das BVwG stellte betreffend den Gesundheitszustand des Revisionswerbers nur pauschal fest, er sei „hafttauglich“. Beweiswürdigend führte es dazu aus, es hätten sich „keine Anzeichen ergeben“, wonach beim Revisionswerber „aktuell“ Haftunfähigkeit vorliege. Er so erwog das BVwG weiter habe bei seiner Einvernahme am 16. Oktober 2021 die Frage nach einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung verneint und lediglich seine Erkrankung an Hepatitis C erwähnt; auch aus den polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 16. Oktober 2021 und vom 9. November 2021 ergebe sich keine Haftunfähigkeit des Revisionswerbers. Die in der Beschwerde angeführte Haftunfähigkeit habe sich „offensichtlich auf die konkreten Festnahmen an den jeweiligen Tagen“ bezogen. In seiner rechtlichen Beurteilung wiederholte das BVwG sodann lediglich, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise für eine Haftunfähigkeit hervorgekommen seien.
18 Diese ausschließlich auf die Haftfähigkeit des Revisionswerbers abstellende Beurteilung des BVwG verkennt allerdings, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Problemen des Revisionswerbers unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erfolgte jedoch weder durch das BFA, das aufgrund der oben dargestellten Aktenlage schon zu dieser Prüfung verpflichtet gewesen wäre, noch (in Bezug auf die Begründung des Schubhaftbescheides) durch das BVwG (vgl. zu solchen Fällen etwa VwGH 27.6.2024, Ra 2021/21/0098, Rn. 14/16, mwN; VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046, Rn. 9/10, mwN).
19 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Hinblick auf die Abweisung der Schubhaftbeschwerde (Spruchpunkt A.I.) schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war. Dieses Ergebnis schlägt auch auf die Kostenentscheidung im Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses durch.
20 Für die mit Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses vorgenommene Feststellung, dass auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG die maßgeblichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft vorliegen, fehlte hingegen eine Rechtsgrundlage. Die Erlassung eines solchen Fortsetzungsausspruchs setzt nämlich - auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel - voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (bereits und noch) in Schubhaft befindet (vgl. hierzu etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086, Rn 15, mwN). Dies war gegenständlich nicht der Fall, weil der Revisionswerber bereits vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses wenngleich dies dem BVwG erst danach zur Kenntnis gelangte aus der Schubhaft entlassen worden war.
21 Folglich kam dem BVwG zur Erlassung von Spruchpunkt A.II. keine Zuständigkeit zu, weshalb das angefochtene Erkenntnis insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.
22 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
23 Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. September 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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