Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Eisner und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das am 9. November 2021 mündlich verkündete und mit 22. November 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, I404 2227540 1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (Mitbeteiligter: K K in S), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten A) II. bis A) IV. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28. Juni 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. November 2019 ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem am 9. November 2021 nach Durchführung einer Verhandlung mündlich verkündeten und über Antrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl schriftlich ausgefertigten Erkenntnis die schriftliche Ausfertigung wurde mit 22. November 2021 datiert abgewiesen, soweit dem Mitbeteiligten der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde [Spruchpunkt A) I.]. Jedoch gab es im Übrigen der Beschwerde statt und sprach aus, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt A) II.] und ihm infolgedessen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde [Spruchpunkt A) III.]. Jene Spruchpunkte des Bescheides vom 29. November 2019, mit denen von Amts wegen über die Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesprochen wurde, wurden ersatzlos aufgehoben [Spruchpunkt A) IV.]. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 In der Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Mitbeteiligte gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er sei gesund. Er habe sich am 24. April 2018 im Irak von seiner Frau scheiden lassen. Im Herbst 2018 habe er den Irak verlassen. Er habe keine Kinder. Der Mitbeteiligte sei (im Februar 1993) in Zakho (auch bezeichnet als Zaxo) geboren und dort aufgewachsen. Er habe dort 12 Jahre die Schule besucht und dann als Staplerfahrer gearbeitet. Er habe bei seinen Eltern gewohnt. Die Eltern sowie Geschwister des Mitbeteiligten lebten nach wie vor in Zakho.
5 Der Mitbeteiligte habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung drohe.
6 Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zur Lage im Irak und gab (auszugsweise) die Positionen betreffend die Einschätzung der dort herrschenden Situation von UNHCR und EASO (nunmehr: EUAA European Union Agency for Asylum) wieder.
7 Soweit es die Zuerkennung von subsidiärem Schutz betrifft, führte das Bundesverwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen aus, die Sicherheitslage in Zakho, der Herkunftsregion des Mitbeteiligten, sei instabil. In den Jahren 2019 und 2020 habe sich die Sicherheitslage in den nördlichen Grenzgebieten der Provinz Dohuk durch Aktivitäten der Türkei und der PKK verschlechtert. Die Türkei habe in Dohuk Militärstützpunkte errichtet, um PKK Hochburgen anzugreifen. Luftangriffe, Bodenangriffe und Beschuss auf Dörfer und Grenzgebiete in der Kurdischen Region im Irak (KRI), in denen sich angeblich PKK Mitglieder aufhielten, seien gemeldet worden. Diese Angriffe hätten zivile Gebiete betroffen und zur Evakuierung von Dörfern geführt. Die irakische Grenzschutztruppe habe Stützpunkte errichtet, um die Situation zwischen der Türkei und der PKK zu deeskalieren und um den Verlust von Zivilisten zu verhindern. Es dürften auch andere bewaffnete Gruppen, etwa kurdische Aufständische, in der Provinz Dohuk operieren. Kriminalität, Unruhen und Schmuggel stellten eine begrenzte, aber anhaltende Sicherheitsbedrohung dar. Auch Proteste gegen türkische Luftangriffe seien registriert worden. „Aus dem ACLED für das Jahr 2020“ ergebe sich, dass in der Provinz Dohuk mit 850 Vorfällen die meisten sicherheitsrelevanten Ereignisse gemeldet worden seien; gefolgt von Bagdad mit 595 und Diyala mit 543 Vorfällen.
8 „Aufgrund dieser derzeit angespannten Sicherheitssituation“ könne „auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des VfGH vom 05.10.2021, E 2318/2021, in welcher der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf den EASO Bericht, Country Guidance Irak vom Jänner 2021, betreffend die Region Zakho eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten erkannte, und unter Miteinbeziehung der individuellen Umstände des konkreten Falles (geschiedener Mann in einer konservativen Region von Kurdistan) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden“. Dem Mitbeteiligten stehe als Kurde „ohne dortige familiäre Anknüpfungspunkte“ auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Bagdad offen, weil die Inanspruchnahme einer solchen nach den „UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen“, nur sunnitischen oder schiitischen Arabern ohne Familie oder Stammesangehörigen zumutbar sei. Die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Gebiet der autonomen kurdischen Region sei nach den genannten UNHCR Erwägungen angesichts der hohen Zahl Vertriebener und der prekären sozioökonomischen Bedingungen ebenfalls nicht gegeben.
9 Dem Mitbeteiligten sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm die dafür vorgesehene befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Die im Bescheid enthaltenen, von der Versagung dieses Status abhängenden Aussprüche seien zu beheben gewesen.
10 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Erhebung einer Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht (lediglich) damit, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht vorlägen.
11 Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision richtet sich gegen jene Spruchpunkte, mit denen dem Mitbeteiligten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und weitere rechtlich davon abhängende Aussprüche getätigt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, von dem das Vorverfahren eingeleitet wurde. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
13 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, in den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts fehle die Bezugnahme auf die konkrete Situation des Mitbeteiligten. Die Sicherheitslage in Zakho stelle sich nicht derart dar, dass die Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, eine Zivilperson liefe allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr, in den durch § 8 AsylG 2005 geschützten Rechten verletzt zu werden. Eine solche Bewertung der allgemeinen Sicherheitslage ergebe sich auch nicht aus der EASO Country Guidance Irak vom Jänner 2021. Danach seien individuelle Gefahrenmomente in Bezug auf den Betroffenen konkret darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich aber nicht darauf gestützt, dass im Fall des Mitbeteiligten individuelle gefahrenerhöhende Umstände vorlägen. Der Verfassungsgerichtshof habe sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnis nicht zur Sicherheitslage „an sich“ geäußert, sondern die dort bekämpfte Entscheidung deshalb aufgehoben, weil das Bundesverwaltungsgericht veraltete Länderberichte herangezogen gehabt hätte.
14 Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und begründet. Das Bundesverwaltungsgericht ist in maßgeblicher Weise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
15 Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK auf eine solche bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der hier erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
16 Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
17 Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zu sämtlichen Aspekten etwa VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).
18 Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch das Bundesverwaltungsgericht mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Auch den von EASO nunmehr: EUAA herausgegebenen Informationen ist bei der Prüfung, ob die Rückführung eines Asylwerbers in sein Heimatland zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen kann sowie ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, Beachtung zu schenken (vgl. etwa VwGH 8.6.2021, Ra 2019/19/0190, mwN).
19 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigt zutreffend auf, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen in maßgeblicher Weise nicht entsprochen hat.
20 Das Bundesverwaltungsgericht verweist für die von ihm zum Ausdruck gebrachte Ansicht zwar auf die Einschätzung von EASO in der (im Zeitpunkt der Entscheidung aktuellen) Country Guidance Irak vom Jänner 2021 (angefochtenes Erkenntnis S. 82). Es hat sich mit dessen Ausführungen aber nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt, was evident darauf zurückzuführen ist, dass es dessen Einschätzung nur unvollständig im angefochtenen Erkenntnis enthalten im Rahmen der Feststellungen auf Seite 35 wiedergegeben hat. So heißt es im angefochtenen Erkenntnis wörtlich:
„Betrachtet man die Indikatoren, kann man feststellen, dass in den Bezirken Amedi und Zakho, willkürliche Gewalt ein hohes Niveau erreicht (EASO, Country Guidance Irak vom Jänner 2021).“
21 In der von EASO herausgegebenen „Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note“ vom Jänner 2021 wird im Kapitel zur Sicherheitssituation im Gouvernement „Dahuk/Dohuk“ (der Distrikt Zakho ist in diesem Gouvernement gelegen) ausgeführt (S. 138):
„Looking at the indicators, it can be concluded that, in the districts of Amedi and Zakho, indiscriminate violence reaches a high level, and, accordingly, a lower level of individual elements is required to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the territory, would face a real risk of serious harm within the meaning of Article 15(c) QD.
In the rest of Dohuk governorate, indiscriminate violence is taking place [.] at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD. However, individual elements always need to be taken into account as they could put the applicant in risk-enhancing situations.“
22 Es trifft zu, dass EASO in dieser Einschätzung davon ausgegangen ist, im Distrikt Zakho erreiche die willkürliche Gewalt ein hohes Niveau. EASO hat aber in seiner Einschätzung mit dem Hinweis, dass infolgedessen bereits ein „geringeres Niveau“ an individuellen Elementen ausreichend sein könne, die Annahme, allein durch die Rückkehr in dieses Gebiet bestehe ein „real risk“ für einen „ernsthaften Schaden“ im Sinn des Art. 15 lit. c Richtlinie 2011/95/EU, zu begründen, hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht von vornherein jedenfalls, also ohne die Existenz jeglicher risikoerhöhenden Momente, diese Annahme gerechtfertigt sei.
23 Warum aber das Bundesverwaltungsgericht darin, dass der Mitbeteiligte der nach den Feststellungen in der Heimatregion über familiären Anschluss verfügt von seiner früheren Ehefrau geschieden ist, ein gefahrenerhöhendes Moment sieht, erschließt sich aus der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.
24 Auch der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, E 2318/2021, ist für die hier anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung nicht hinreichend. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die dort angefochtene Entscheidung nämlich deshalb aufgehoben, weil das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Situation im Irak und konkret in Zakho eine veraltete Berichtslage herangezogen und die oben zitierten (aktuelleren) Ausführungen von EASO nicht berücksichtigt hatte. Dass aber im dortigen Fall auch der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertrat, dass das Bundesverwaltungsgericht im fortzusetzenden Verfahren eine fallbezogene Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten vorzunehmen und damit auch die konkrete Situation des damaligen Beschwerdeführers, auf die er bei seiner Rückkehr treffen würde, zu beleuchten hatte, geht aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unmissverständlich hervor (sh. Pkt. II.A.2.4. der Entscheidungsgründe in VfGH E 2318/2021).
25 Aufgrund der oben wiedergegebenen Feststellungen zur Person des Mitbeteiligten ist nicht zu sehen, welchen wenn auch nur in einem geringeren Maß als in Bezug auf andere Gebiete schon als entscheidungsrelevant einzustufenden Umständen fallbezogen die Eignung zuzusprechen wäre, dass davon auszugehen wäre, der Mitbeteiligte werde im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) schon aufgrund seiner Anwesenheit im hier in Rede stehende Gebiet tatsächlich Opfer von willkürlicher Gewalt werden.
26 Schon deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung in für den Ausgang des Verfahrens relevanter Weise mit einem Verfahrensmangel belastet, der zudem auf die Verkennung des oben dargelegten, vom Bundesverwaltungsgericht heranzuziehenden Prüfmaßstabes wenngleich die diesbezügliche Judikatur im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben wird, spricht das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung an anderer Stelle davon, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausschließen könne zurückzuführen ist.
27 Lediglich der Vollständigkeit halber sei ohne dies an dieser Stelle weiter im Detail vertiefen zu müssen erwähnt, dass sich auch die Erwägungen zum Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative als mangelhaft darstellen, weil eine solche vom Bundesverwaltungsgericht lediglich pauschal und apodiktisch verneint wurde (sohin etwa auch im übrigen Gebiet des Gouvernements Dohuk außerhalb der Distrikte Amedi und Zakho, obgleich nach der oben zitierten Einschätzung von EASO im übrigen Gebiet dieses Gouvernements willkürliche Gewalt nur in einem solchen geringen Maß vorhanden sei, dass für Zivilpersonen kein „real risk“ bestehe, von dieser betroffen zu sein), ohne sich konkret mit der für den Mitbeteiligten präsentierenden Situation im Besonderen auch vor dem Hintergrund des Bestehens eines familiären Anschlusses durch die im Irak lebenden Familienangehörigen auseinanderzusetzen.
28 Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Anfechtung die in den Spruchpunkten A) III. und A) IV. enthaltenen Aussprüche verlieren aufgrund der Aufhebung des Spruchpunktes A) II. ihre Grundlage wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. April 2022
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