Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2021, W105 1225238 3/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (mitbeteiligte Partei: A R V in W, vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14. Juli 2020 wurde dem Mitbeteiligten, einem Staatsangehörigen von Burundi, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Burundi zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
3 Mit dem nun angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) diesen Bescheid auf und verwies „die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde“ zurück (Spruchpunkt A) und sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen und soweit für das Revisionsverfahren relevant aus, das BFA habe jegliche Ermittlungen betreffend das mögliche Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Mitbeteiligten unterlassen. Das BFA habe „komplett außer Acht“ gelassen, dass es sich sowohl bei der Lebensgefährtin als auch bei den Söhnen des Mitbeteiligten „um rumänische Staatsangehörige und somit um EWR Bürger im Sinne des § 52 NAG“ handle. In Anbetracht der komplizierten Sach- und Rechtslage sei „die Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides geboten“ (Verweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 Die Amtsrevision ist im Hinblick auf das in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegte Abweichen der angefochtenen Entscheidung von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen der Voraussetzungen für einer Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zulässig und berechtigt.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zu alldem etwa VwGH 30.8.2023, Ra 2023/04/0076, mwN).
7 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG.
8 Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht (vgl. zum Ganzen etwa auch VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0284, mwN).
9 Im vorliegenden Fall betrifft die Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides des BFA durch das Verwaltungsgericht von ihm als fehlend erachtete Feststellungen zur Beziehung der mitbeteiligten Partei zu ihrer Lebensgefährtin und den gemeinsamen Söhnen, die alle über die rumänische Staatsangehörigkeit verfügten, um die Anwendbarkeit eines Tatbestandes des § 52 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beurteilen zu können.
10 Bloß der Hinweis des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, es hätte zur notwendigen Klärung dieser von ihm für relevant erachteten Tatfrage „weitere[r] Ermittlungstätigkeiten“ durch das BFA bedurft, begründet vorliegend nicht eine die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigende Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch das BFA, weil damit nicht ausreichend dargelegt wird, inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, Rn. 22, wonach die Notwendigkeit ergänzender Einvernahmen eine Zurückverweisung nicht rechtfertige und diese Einvernahmen vom Verwaltungsgericht zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchzuführen wären; s. auch VwGH 20.12.2021, Ra 2021/22/0201, mwN).
11 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
12 Aufwandersatz für die Revisionsbeantwortung war dem Mitbeteiligten nicht zuzusprechen, weil er gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz hätte.
Wien, am 23. Februar 2024
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