JudikaturVwGhRa 2021/12/0079

Ra 2021/12/0079 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen Mag. a Nussbaumer Hinterauer und Mag. I. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M F in K, vertreten durch die Rohregger Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Juli 2021, LVwG AV 662/001 2020, betreffend Abberufung vom Funktionsdienstposten als leitender Gemeindebediensteter (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Guntramsdorf; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Gemeinderat der Marktgemeinde Guntramsdorf beschloss am 20. November 2018, dass der Revisionswerber gemäß § 29 Abs. 2 lit. b NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) vom Funktionsdienstposten als leitender Gemeindebediensteter abberufen und dieser Beschluss mit Mitteilung der Weisung durch den Bürgermeister rechtswirksam werde. In der Folge wurde die Zuweisung auf einen neuen Dienstposten beschlossen.

2 Mit Bescheid vom 21. Juni 2019 des Bürgermeisters der Marktgemeinde Guntramsdorf wurde wie folgt ausgesprochen:

„I. Zum Antrag vom 21.12.2018

Zum Antrag (des Revisionswerbers, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) vom 21.12.2018 , wonach die vom Gemeinderat ausgesprochene Abberufung vom Funktionsdienstposten unzureichend sei und keine rechtliche Wirkung entfaltete , da die Enthebung erst mit einem Bescheid des Bürgermeisters wirksam wäre und hierüber abzusprechen sei, ob dies nun rechtswirksam wäre oder nicht

ergeht nachstehender:

SPRUCH

Die vom Gemeinderat ohne Gegenstimme getroffene Personalmaßnahme, wonach der Beamte (der Revisionswerber) gem § 29 Abs. 2 lit. b NÖ GBDO vom Funktionsdienstposten als leitender Gemeindebediensteter mit Wirkung ab 27.11.2018 abberufen wurde und dies eine Befolgungspflicht auslöste, ist wirksam.

II. Zum Antrag vom 08.04.2019

Am 08.04.2019 wurde (vom Revisionswerber, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) ein Antrag dahingehend gestellt, als nunmehr beantragt wird, festzustellen, dass der Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Guntramsdorf vom 20.11.2018 auf Abberufung vom Funktionsdienstposten des leitenden Beamten nicht rechtmäßig sei und dass auch die Zuweisung zum neuen Dienstposten durch den Gemeinderat der Marktgemeinde Guntramsdorf infolge des Beschlusses vom 13.12.2018 ebenfalls nicht rechtmäßig sei.

Hierzu ergeht nachstehender:

SPRUCH

Der Antrag (des Revisionswerbers, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) vom 08.04.2019 , die vom Gemeinderat ohne Gegenstimme beschlossene Abberufung vom 06.12.2018 des (Revisionswerbers) vom Funktionsdienstposten als leitender Gemeindebediensteter und die Zuweisung zum neuen Dienstposten laut Beschluss des Gemeinderats vom 13.12.2018 Nr. 4 des Dienstpostenplanes:

Verwaltungszweig: Zentralamt

Dienstzweig: Nr. 56

Verwendungsgruppe: VI.

Bezeichnung: Innerer Dienst

Beschäftigungsausmaß: 100%

Kein Anspruch auf Personalzulage

Keine Funktionsgruppe

als nicht rechtmäßig festzustellen, wird abgewiesen.“

3 Im Bescheid wurde begründend insbesondere ausgeführt, die Aufgabe des Revisionswerbers als zuerst stellvertretender Amtsleiter, in der Folge als Amtsleiter sowie als Geschäftsführer zweier gemeindeeigener Gesellschaften sei die Planung, Leitung und Überwachung der Finanzgebarung der Marktgemeinde bzw. der Gesellschaften und dabei die Unterstützung des Bürgermeisters und des Amtsleiters (bevor er selbst diese Position innehatte) gewesen. Die Vertrauensbasis zwischen der gewählten Gemeindevertretung und dem Revisionswerber sei jedoch dauerhaft gestört, eine Zusammenarbeit zum Wohle der Gemeinde daher nicht gegeben.

4 Dabei wurde insbesondere auf das Verhalten des Revisionswerbers im Zusammenhang mit einem Finanzierungskonzept für die Marktgemeinde im Immobilienbereich Bezug genommen: Der Revisionswerber sei aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Begleitung und finanziellen Abwicklung des Kauf und Baurechtsvertrages der Marktgemeinde und dem Vorliegen von Kommunikationsdefiziten bei der Leitung des Gemeindeamtes nicht mehr vertrauenswürdig, insbesondere aufgrund mangelnder, zumindest aber viel zu geringer Information und Berichterstattung, mangelnder Sorgfalt bei der Aktenführung und der Kontrolle von vertraglichen Änderungen sowie dem Verschweigen der Weiterleitung von Aktenvermerken über eine nicht dienstliche E Mail Adresse.

5 Die fachliche Sorgfalt bei der Kontrolle und Vorbereitung der Abwicklung sei nicht im notwendigen Ausmaß gegeben gewesen (zum Beispiel durch das Nichtdurchlesen von Treuhandbedingungen, die mangelnde Nachfrage nach der Höhe der zu bezahlenden Grunderwerbsteuer, den Einbehalt am Treuhandkonto, die Übermittlung von Grunderwerbsteuerbescheiden erst nach Jahren, die Überprüfung von Rechnungen). Es seien auch keinerlei Maßnahmen für den Fall gesetzt worden, wenn ein näher dargelegtes Verfahren vor dem Finanzamt (zu Grunderwerbsteuern) verloren werde (u.a. keine Fristvormerkung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen).

6 Wesentliche dienstrechtliche Mängel bestünden in einer mangelnden nachhaltigen schriftlichen Dokumentation, zumindest als dem Revisionswerber bekannt geworden sei, dass das Finanzamt eine Grunderwerbsteuer Befreiung nicht bestätigen werde, und in der jedenfalls nicht ausreichenden Weitergabe von Informationen hierzu an die gesetzlichen Vertreter der Gemeinde.

7 Auch könnten wesentliche Angaben des Revisionswerbers wie etwa die behauptete, nirgends dokumentierte „Home Office“ Vereinbarung nicht stimmen.

8 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung an die belangte Behörde, die diese mit Bescheid vom 8. Jänner 2020 als unbegründet abwies.

9 Die belangte Behörde führte als „Versäumnisse und Verfehlungen“ des Revisionswerbers im Wesentlichen die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem genannten Finanzierungskonzept für die Marktgemeinde im Immobilienbereich an sowie dass der Revisionswerber eine Verschriftlichung bzw. Information des Bürgermeisters und dessen Vorgängers über die behauptete „Home Office“ Vereinbarung unterlassen habe. Die Abberufung sei nicht willkürlich erfolgt und damit wirksam; der angefochtene Bescheid sei mängelfrei. Das Vorliegen der dargestellten einzelnen Sachverhaltselemente sowie die vom Gemeinderat und dem Bürgermeister durchgeführten umfangreichen Erhebungen schlössen Willkür aus.

10 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Mai 2020 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers vom 6. Februar 2020 als unbegründet ab.

11 Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 erhob der Revisionswerber einen Vorlageantrag.

12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge.

13 Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dass der Revisionswerber von Beginn seiner Tätigkeit an hinsichtlich der Begebung der Baurechtsanleihe überfordert gewesen und Informationspflichten gegenüber den ihm vorgesetzten Bürgermeistern nicht nachgekommen sei. Aufgrund seiner Multifunktionstätigkeit als Amtsleiter sowie Geschäftsführer zweier Gesellschaften sei eine ausschließliche Betrauung und Vertiefung mit der Materie der Baurechtsanleihe nicht möglich gewesen, wobei der Revisionswerber aus diesen Funktionen ein weit überdurchschnittliches Einkommen bezogen habe.

14 Im Falle von Unklarheiten habe der Revisionswerber teilweise Weisungen seiner politisch Vorgesetzten eingeholt, er habe allerdings insbesondere bei der Auszahlung von nicht schriftlich festgelegten Honorarvereinbarungen eigenmächtig die Anweisung dieser Beträge verfügt. Darüber hinaus habe er sich bei bestimmten von externen Unternehmen in Rechnung gestellten Honoraren kritiklos auf die externen Berater verlassen. Dem Revisionswerber sei bei der Prüfung der Richtigkeit der Zahlen der Mittelverwendungstabelle und der tatsächlichen Kosten (bei einer Differenz in der Höhe von rund € 30.000, zwischen Kalkulation und tatsächlich angelaufenen Kosten) keine Unregelmäßigkeit aufgefallen, obwohl er für die Prüfung der Auftragsvereinbarung zuständig gewesen sei. Aufgrund eines Irrtums seinerseits seien die Pfandeintragungsgebühren in der Kalkulation nicht ausgewiesen gewesen, wobei dieser Fehler von den Beratern erkannt worden sei.

15 Weiters habe der Revisionswerber auch in der Frage der Betrauung einer Rechtsanwaltskanzlei eigenmächtig gehandelt, den Gemeinderat darüber nicht informiert, und er habe es unterlassen, einen diesbezüglichen Gemeinderatsbeschluss herbeiführen zu lassen. Zur konkreten Ausgestaltung der Begebung der Anleihe, sei es in der Variante „Direktanleihe“ oder „indirekte Anleihe“, habe es der Revisionswerber als Amtsleiter unterlassen, die Aufsichtsbehörde, das Land Niederösterreich, zu informieren.

16 Darüber hinaus habe der Revisionswerber die durchgeführten Änderungen des Treuhandvertrages nicht umgehend an seine Vorgesetzten und politischen Entscheidungsträger kommuniziert, wobei es sich um einen abweichenden Betrag von rund 1 Mio. € an Grunderwerbsteuer gehandelt habe. Dies sei dem Revisionswerber weder zeitnah aufgefallen noch habe er dahingehend Bedenken gehabt.

17 Entgegen seinen Behauptungen sei der Revisionswerber bei der Erbringung seiner beruflichen Arbeitsleistung an eine Kernarbeitszeit vor Ort an der Gemeinde in den Amtsräumen gebunden gewesen, woran er sich nicht gehalten habe. Die Erbringung von Arbeitsleistungen von zu Hause („Home Office“), deren zeitliches Ausmaß, Verrechnung und zeitliche Lagerung seien vom Revisionswerber nicht mit dem Bürgermeister abgesprochen gewesen und es habe dahingehend weder ein Einverständnis noch eine stillschweigende Duldung durch Bürgermeister W (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) gegeben. Entgegen der Dienstanweisungen habe der Revisionswerber über die Notwendigkeit von ihm zu erbringender Überstunden selbst entschieden, und er habe sich in keiner Weise verpflichtet gesehen, irgendwelche normierten, vorgegebenen Anwesenheiten an der Dienststelle einzuhalten, obwohl es dazu weder schriftlich noch mündlich eine Zustimmung seiner Vorgesetzten gegeben habe. Der Revisionswerber sei auch nicht berechtigt gewesen, selbst über eine völlig freie Zeiteinteilung zu verfügen. Weiters habe der Revisionswerber einzelfallbezogen Probefahrtkennzeichen der Marktgemeinde für Privatfahrten widerrechtlich benutzt.

18 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes aus:

Da der Gesetzgeber die Abberufung von einem Funktionsdienstposten von keinen konkreten Erfordernissen abhängig gemacht habe, sei lediglich zu prüfen, ob die Abberufung willkürlich erfolgt sei. Dies sei zu verneinen: Durch das nicht gesetzeskonforme Verhalten des Revisionswerbers, gepaart mit Eigenmächtigkeiten und dienstlichen Fehlleistungen, sei es zu einem Vertrauensverlust gekommen und habe sich ein Spannungsverhältnis zur Dienstgeberin aufgebaut, sodass die Abberufung von seinem Funktionsdienstposten als Amtsleiter gerechtfertigt erscheine.

19 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2021, E 3271/2021 6, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 28. Oktober 2021, E 3271/2021 9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

20 In der Folge wurde die vorliegende Revision eingebracht.

21 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.

22 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

23 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

24 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

25 Mit der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung der Revision wird keine grundlegende Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt:

26 Die außerordentliche Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit Begründungsmängel und eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Vorwurfs der Gemeinde gegenüber dem Revisionswerber zum Themenkomplex „Home Office“, Überstunden und Arbeitszeitaufzeichnung geltend. Insbesondere wird die nicht erfolgte, aber beantragte Zeugeneinvernahme des Altbürgermeisters S (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) zu diesem Thema bemängelt. Durch die Einvernahme dieses Zeugen wäre der diesbezügliche „Vorwand“ einer von zweien, die ursprünglich von der Gemeinde als Enthebungsgrund genannt worden seien eliminiert worden.

27 Der Revisionswerber ist gemäß § 29 Abs. 2 lit. b NÖ GBDO vom Gemeinderat mit Dienstauftrag vom Funktionsdienstposten als leitender Gemeindebediensteter abberufen worden.

28 § 29 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400 53, lautet auszugsweise wie folgt:

Besondere Pflichten

...

(2) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat, unbeschadet § 32 Z. 16 NÖ STROG, LGBl. 1026) kann mit Dienstauftrag einen Gemeindebeamten ohne Änderung des Dienstzweiges und der Verwendungsgruppe nach Beratung mit der Personalvertretung

...

b) einen Gemeindebeamten des allgemeinen Schemas mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen. Gemeindebeamte, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 innehaben, sind mit einem Funktionsdienstposten der folgenden Funktionsgruppen zu betrauen und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist:

Gemeindebeamte, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit.d innehaben, können auch mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, dem eine Funktionsgruppe in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 zugewiesen ist, deren Wertigkeit die Grundverwendungsgruppe um eine Gruppe übersteigt.

...“

29 Das Verwaltungsgericht hat der Bestätigung des behördlichen Bescheids (zusammengefasst) die Beurteilung zu Grunde gelegt, dass lediglich zu prüfen gewesen sei, ob die Abberufung willkürlich erfolgt sei, was verneint wurde.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass von der Revision gar nicht in Frage gestellt wird, dass im gegebenen Zusammenhang lediglich eine Willkürprüfung zu erfolgen hatte.

30 Bei der Prüfung, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. VwGH 9.3.2022, Ro 2020/12/0004, mwN). Willkür läge aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Revisionswerbers liegenden Gründen erfolgt wäre, der Revisionswerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt worden wäre (vgl. VwGH 23.10.2002, 2001/12/0057).

31 Das Verwaltungsgericht hat in Bestätigung des entsprechenden behördlichen Bescheids die Abberufung des Revisionswerbers im Wesentlichen damit begründet, dass (näher beschriebene) Eigenmächtigkeiten, dienstliche Fehlleistungen bzw. nicht gesetzeskonformes Verhalten des Revisionswerbers zum Verlust des Vertrauens der politisch Verantwortlichen der Marktgemeinde gegenüber dem Revisionswerber geführt hätten; seine Abberufung sei nicht aus unsachlichen Gründen erfolgt und es liege keine Willkür vor. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei im Wesentlichen einerseits auf das Verhalten des Revisionswerbers im Zusammenhang mit dem Finanzierungskonzept für die Marktgemeinde im Immobilienbereich sowie andererseits auf die Vorkommnisse hinsichtlich „Home Office“, Überstunden und Arbeitszeitaufzeichnung.

32 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision werden Begründungs und Ermittlungsmängel sowie eine fehlerhafte Beweiswürdigung lediglich hinsichtlich eines dieser Aspekte geltend gemacht, die zur Abberufung des Revisionswerbers von seinem Funktionsdienstposten geführt haben, nämlich hinsichtlich des Themenkomplexes „Home Office“, Überstunden und Arbeitszeitaufzeichnung. Es wird jedoch nicht einmal geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Abberufung, selbst wenn dieser eine Aspekt aufgrund der geltend gemachten Verfahrensfehler oder der monierten Beweiswürdigung wegfiele, willkürlich im oben dargelegten Sinn der zitierten Rechtsprechung gewesen wäre. Damit fehlt es den geltend gemachten Verfahrensmängeln an der Relevanz.

33 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2024

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