JudikaturVwGH

Ra 2021/08/0060 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. August 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des S H in W, vertreten durch die Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH in 1080 Wien, Florianigasse 19/7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Jänner 2021, VGW 041/006/9540/2020 9, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht die Bestrafung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG mit Geldstrafe von € 730, (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) aus, weil er die in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person ME am 18. Oktober 2019 um 20:53 Uhr beschäftigt habe, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei, und der Revisionswerber als Dienstgeber verpflichtet gewesen sei, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden, die Meldung jedoch am erwähnten Tag erst um 22:03 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet habe. Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für nicht zulässig.

5 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen, wonach die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die Elemente des Sachverhalts, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung in einer Weise vermengt habe, dass diese nicht mehr nachvollziehbar wäre, ist dem angefochtenen Erkenntnis mit noch ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, von welchem Sachverhalt das Verwaltungsgericht ausging und aufgrund welcher Beweismittel es (wenn auch in einem sowohl beweiswürdigende Überlegungen als auch Feststellungen enthaltenden Abschnitt) zu seinen Sachverhaltsannahmen gelangt ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang daher nicht.

6 Soweit in der Revision zur Darlegung einer Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B VG vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe Feststellungen dazu unterlassen, welche Tätigkeit ME verrichtet habe, bevor ihn der Revisionswerber zur Sozialversicherung angemeldet habe, lässt sie unberücksichtigt, dass in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die hinreichend als Sachverhaltsannahme erkennbare Aussage getroffen wird, dass „am 18.10.2019 um 20:53 Uhr“ bereits eine „Beschäftigung von Herrn [ME] als Pizzakoch im Betrieb“ des Revisionswerbers erfolgt sei und ME „bereits vor der Kontrolle im Restaurant des [Revisionswerbers] zu arbeiten“ begonnen habe.

7 Das darüber hinaus gehende Zulässigkeitsvorbringen der Revision, wonach das Erkenntnis „mehrfach mit dem Akteninhalt, und zwar teilweise sogar mit den selbst wiedergegebenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung“ in Widerspruch stehe, berührt ausschließlich die Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft so etwa, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG auf. Der an sich nur zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 24.7.2018, Ra 2017/08/0045, mwN). Eine im erwähnten Sinn grob fehlerhafte Beweiswürdigung ist im vorliegenden Revisionsfall nicht ersichtlich und wird insbesondere auch damit nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht nicht allen im Erkenntnis „wiedergegebenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung“ gefolgt ist.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. August 2022

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