JudikaturVwGH

Ra 2021/06/0126 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. September 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des C, 2. der B, 3. des R und 4. der S, alle vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder und Mag. Michaela Hütteneder Estermann, Rechtsanwälte in 5600 St. Johann/Pongau, Hauptstraße 41, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11. Juni 2021, 405 3/824/1/19 2021, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde F, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner, Mag. Franz Lochbichler, Rechtsanwälte in 5630 Bad Hofgastein, Salzburgerstraße 3; weitere Partei: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. A und 2. J, beide vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

1 Im vorliegenden Antrag wird als unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbenden Parteien vorgebracht, die Ausführung des bewilligten Bauprojektes würde die geländebedingte Ableitung der Oberflächen- und Niederschlagswässer auf die unterliegenden Liegenschaften der revisionswerbenden Parteien bedingen; dadurch könnte das Risiko einer Hangdurchfeuchtung, einer Beeinträchtigung der Bausubstanz des Wohnhauses sowie Rutschungen nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus bestehe die Gefahr vermögensrechtlicher Nachteile im Fall der erweiterten Kostentragung für die Kanalanlage, weil die Anlage durch die Zuleitung der mitbeteiligten Parteien Mehrkosten verursache.

2 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung treten sowohl die mitbeteiligten Parteien als auch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht entgegen. Letztere verweist insbesondere auf das Vorliegen öffentlicher Interessen an der Sanierung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 18. September 2019 rechtskräftig bewilligten Abwasserregulierung im Bereich des Güterweges G., wodurch eine Verbesserung u.a. auch für die Liegenschaft der revisionswerbenden Parteien verbunden wäre. Eine erweiterte Kostentragung durch die revisionswerbenden Parteien sei so die Behörde sowie die mitbeteiligten Parteien nicht zu befürchten (Hinweis auf die beigefügte privatrechtliche Vereinbarung vom 7. Oktober 2020).

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem die aufschiebende Wirkung der Revision betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen hat, sondern einzig die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses.

5 Abgesehen von dem geltend gemachten öffentlichen Interesse an der Sanierung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 18. September 2019 rechtskräftig bewilligten Abwasserregulierung im Bereich des Güterweges G. hätten im Falle des Obsiegens der revisionswerbenden Parteien allein die mitbeteiligten Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Ausübung der Berechtigung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der revisionswerbenden Parteien zu erwarten ist (vgl. etwa VwGH 20.3.2017, Ra 2017/05/0044, mwN).

6 Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 13. September 2021

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