Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. August 2021, Zl. LVwG AV 49/001 2021, betreffend Bewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl. Ing. E F, 2. Ing. W H und 3. A V, alle in U, 4. B B, 5. B B und 6. H W, alle in B, 7. E H, 8. J O, 9. H F und 10. R M, alle in O, 11. das Benediktinerstift S in W sowie 12. G W in S, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Die Revisionswerberin erteilte mit Bescheid vom 16. November 2020 gemäß den §§ 3 und 7 Abs. 1 NÖ Starkstromwegegesetz die Bewilligung zum Bau und Betrieb einer näher beschriebenen Leitungsanlage unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt I.), wies die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen ab (Spruchpunkt II.) und verpflichtete die weitere Partei näher genannte Verfahrenskosten zu bezahlen (Spruchpunkt III.).
2 2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) hob im Beschwerdeverfahren den Bescheid vom 16. November 2020 abgesehen von Spruchpunkt III. „sowie die zugehörige Rechtsgrundlage“ in Spruchpunkt IV. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Revisionswerberin zurück (Spruchpunkt 3.). Unter anderem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision gegen Spruchpunkt 3. seines Beschlusses gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 4.).
3 3. Gegen diese Spruchpunkte des angefochtenen Beschlusses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
4 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 5. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Amtsrevision Folgendes vor:
„Obwohl eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs 4 B VG für nicht zulässig erklärt wurde, ist eine (außerordentliche) Revision dennoch zulässig, da sogar mehrere grundsätzliche präjudizielle Rechtsfragen zu lösen sind, welche auch über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Bedeutung haben. Zudem weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des VwGH ab.“ Im Folgenden zitierte die Revisionswerberin aus zwei näher genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes je eine Textpassage und führt abschließend aus, dass „[b]ei richtiger Beurteilung [...] das LVwG NÖ jedenfalls zu einer anderen Entscheidung gelangt [wäre]“.
8 Die Zulässigkeitsbegründung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebend (vgl. etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/02/0277, mwN).
9 Ein Revisionswerber, der entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Hiezu reichen eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig wie die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rechtsprechung oder die Zitierung von Erkenntnissen nach Zahlen, ohne auf die behaupteten inhaltlichen Abweichungen von dieser Rechtsprechung einzugehen, aus (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/16/0092, mwN).
10 Die Revisionswerberin unterlässt es zunächst, die von ihr in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten „Rechtsfragen“ konkret darzulegen, sodass nicht klar ist, welche Rechtsfrage von der Revision als diejenige angesehen wird, deren Grundsätzlichkeit die Zulässigkeit begründen solle. Auch im Hinblick auf das vorgebrachte Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin dem Erfordernis der konkreten Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht gerecht. Die Revisionswerberin beschränkt sich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auf die bloße Zitierung von Textpassagen höchstgerichtlicher Judikate, ohne jedoch einen Bezug zum revisionsgegenständlichen Fall herzustellen bzw. inwiefern nun die verwaltungsgerichtliche Beurteilung konkret von der angeführten Rechtsprechung abweiche.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Februar 2024