Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrätin Mag. Hainz Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des N D in W, vertreten durch Dr. Yalcin Duran, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 93, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2021, Zl. W101 2179343 1/9E, betreffend datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: W GmbH in W, vertreten durch die Mag. Erich Allinger, Mag. Dr. Lukas Ludwiger, Mag. Christopher Hirz, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Herrengasse 25; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Nach den (unstrittigen) Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Revisionswerber am 2. Jänner 2017 um 14.08 Uhr in einem von ihm als Fahrgast benutzten Bus von der in diesem Fahrzeug installierten Videoüberwachung aufgezeichnet. Im Zuge dieser Busfahrt war es zwischen dem Revisionswerber und dem Buslenker (der Mitbeteiligten) zu einer Auseinandersetzung gekommen.
2 Am 26. April 2017 brachte der Revisionswerber eine Datenschutzbeschwerde gegen die Mitbeteiligte gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 mit dem Vorbringen ein, er sei in seinem Recht auf Auskunftserteilung verletzt worden, weil die Mitbeteiligte verweigert habe, ihm Einsicht in die Videoaufzeichnung zu gewähren und ihm eine Kopie des Videomaterials auszuhändigen.
3 Am 7. Juni 2017 erteilte die Mitbeteiligte dem Revisionswerber insoweit Auskunft, als sie ihm Einsicht in die Videoaufzeichnung in vollem Umfang gewährte.
4 3. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2017 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und traf die Feststellung, der Revisionswerber sei in seinem Recht auf Erhalt einer datenschutzrechtlichen Auskunft verletzt worden, weil die Mitbeteiligte ihm die verlangte Kopie der Videoaufzeichnung nicht ausgefolgt habe. Ferner trug die belangte Behörde der Mitbeteiligten auf, dem Revisionswerber binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution eine Kopie der Aufzeichnung auszufolgen (Spruchpunkte 1. und 2.). Im Übrigen wurde die Datenschutzbeschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
5 4. Mit dem infolge der Beschwerde der Mitbeteiligten ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der mitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde hinsichtlich der Abweisung der Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers betreffend Einsichtnahme in die Videoaufzeichnung zurück (Spruchpunkt A I.).
6 Ferner erkannte das Bundesverwaltungsgericht zu Recht, es werde der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass die „Spruchteile“ 1. und 2. des bekämpften Bescheides zu lauten hätten, dass die Datenschutzbeschwerde vom 26. April 2017 auch im Umfang des Begehrens betreffend die Ausfolgung einer Kopie des Videos abgewiesen werde (Spruchpunkt A II.).
7 Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig (Spruchpunkt B).
8 In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend aus, es stehe fest, dass auf der verfahrensgegenständlichen Videoaufzeichnung neben dem Revisionswerber der Busfahrer und weitere Personen zu erkennen seien, die mangels Kenntnis des Videos einer allfälligen Weitergabe ihrer aufgezeichneten Bilddaten nicht zugestimmt hätten. Die Mitbeteiligte sei dem Auskunftsbegehren des Revisionswerbers durch die gewährte Einsichtnahme in das Video teilweise nachgekommen. Die darüberhinausgehend begehrte Ausfolgung der Kopie des Videos sei nicht notwendig gewesen. Durch die Nichtausfolgung seien die aufgezeichneten Bilddaten des Busfahrers und anderer Personen vor weiterer Verarbeitung geschützt worden. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers betreffend die Feststellung der Verletzung im Auskunftsrecht wegen Verweigerung der Einsichtsgewährung in die Videoaufzeichnung sei als unbegründet abgewiesen worden, weil die Mitbeteiligte dem Auskunftsbegehren in diesem Umfang bereits am 7. Juni 2017 nachgekommen sei. Auf Grund der erfolgten Abweisung der Datenschutzbeschwerde in diesem Umfang mangle es insoweit am Rechtsschutzinteresse der Mitbeteiligten, was zur Zurückweisung der Beschwerde der Mitbeteiligten in diesem Umfang führen müsse.
9 Hinsichtlich Spruchpunkt A II. führte das Bundesverwaltungsgericht aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei bei der Beurteilung eines vor Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 abgeschlossenen Vorgangs die „alte Rechtslage“ des DSG 2000 anzuwenden. Im gegenständlichen Fall liege eine Verletzung im Recht auf Auskunft wegen Nichtausfolgung einer Kopie der Bilddaten der verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung vor. Dieser Vorgang sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO nicht als abgeschlossen zu betrachten, weil eine Leistung in Form der Ausfertigung einer Kopie des Videos begehrt werde. Es sei daher auf den vorliegenden Sachverhalt die „neue Rechtslage (DSGVO und DSG)“ anzuwenden. Hinsichtlich des verbleibenden Abspruchs über die Ausfolgung einer Kopie sei festzuhalten, dass die Mitbeteiligte vorgebracht habe, dass auf den aufgenommenen Bilddaten dritte Personen zu erkennen seien, weshalb die Ausfolgung einer Kopie die Persönlichkeitsrechte dieser Personen beeinträchtigen würde. Bei der Prüfung der Interessen dieser Personen sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es gelte, die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO habe der Verantwortliche dem Betroffenen zwar eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Jedoch sehe Art. 15 Abs. 4 DSGVO ausdrücklich vor, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Abs. 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen dürfe. Dies werde auch in Erwägungsgrund 63 ausdrücklich hervorgehoben. In der gegebenen Fallkonstellation würden die Bilddaten dritter Personen unrechtmäßiger Weise für nicht festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke in Form einer Kopie des Videos weiterverarbeitet werden. Dies stehe im Widerspruch zu den Grundsätzen für die Bearbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. b DSGVO. Schließlich sehe die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO den Verarbeitungsgrundsatz der Datenminimierung vor, wonach personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für den Zweck der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssten. Nach diesem Grundsatz dürften personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch anderer Mittel erreicht werden könne. Mit diesen gegenüber der alten Rechtslage strengeren Anforderungen beschränke sich der Grundsatz der Datenminimierung nicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Verbot eines Erhebungsexzesses, sondern normiere ausdrücklich die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. In diesem Zusammenhang sei jeweils zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber jedenfalls Einsicht in die Videoaufzeichnung erhalten habe. Aus diesen Erwägungen sei der Schutz vor Weiterverarbeitung der aufgenommenen Bilddaten des Busfahrers und der dritten Personen höher einzustufen als das Interesse des Revisionswerbers, zumal die Mitbeteiligte durch die Nichtausfolgung des Videos in der gegebenen Sachverhaltskonstellation dem Datenminimierungsauftrag der DSGVO entsprochen habe. Das Auskunftsrecht des Revisionswerbers sei daher nicht verletzt.
10 Die Zulässigkeit der Revision gründe sich auf die Rechtsfrage und die dazu fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob bei einem hier vorliegenden „Altfall“ die neue Rechtslage nach dem DSGVO und DSG anzuwenden sei, wenn eine Leistung in Form der Ausfolgung einer Kopie der Videoaufzeichnung begehrt werde.
11 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die nach Ablehnung und Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde mit dortigem Beschluss vom 22. September 2021, E 2548/2021 7, erhobene ordentliche Revision.
12 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
13 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Eine ordentliche Revision ist zurückzuweisen, wenn die in der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des Verwaltungsgerichts vertretene Auffassung über das Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG, von denen die Behandlung der Revision abhänge, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird und in der ordentlichen Revision unter Zulässigkeitserwägungen keine andere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret dargelegt wird (vgl. VwGH 15.7.2020, Ro 2019/11/0008).
17 4.1. Zunächst bringt die Revision unter Verweis auf die Zulässigkeitsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts vor, „dem Bundesverwaltungsgericht gelinge es nicht, den relevanten rechtlichen Rahmen für die Entscheidung richtig abzustecken, da es sich um einen ‚Altfall‘ handelt, der noch vor dem Inkrafttreten der DSGVO bzw. des DSG abgeschlossen gewesen war, weshalb der Sachverhalt auf Grundlage des damals in Geltung stehenden DSG 2000 hätte beurteilt werden müssen“.
18 4.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2021, Ra 2019/04/0054, zur Frage der jeweils anzuwendenden Rechtslage im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der DSGVO bzw. des DSG im dortigen Fall vor dem Hintergrund des Vorbringens datenschutzrechtswidrigerweise weitergeleiteter Daten und dem darauf gestützten Begehren auf Feststellung der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bereits Folgendes festgehalten:
„23 Die DSGVO ist mit 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Ausdrückliche Übergangsbestimmungen für die Beurteilung bereits anhängiger Verfahren enthält die DSGVO nicht. Das der Durchführung der DSGVO dienende DSG ist weitgehend (abgesehen von den mit BGBl. I Nr. 24/2018 erfolgten Änderungen) ebenfalls mit 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 4 DSG sind bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des DSG und der DSGVO fortzuführen. Nach § 69 Abs. 5 DSG sind Verletzungen des DSG 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des DSG zu beurteilen; ein vor Inkrafttreten des DSG verwirklichter Straftatbestand ist hingegen nach der für den Täter günstigeren Rechtslage zu beurteilen.
24 Die Regelung des § 69 Abs. 4 DSG normiert, nach welchen Bestimmungen, anhängige Verfahren weiter zu führen sind. Damit wird aber abgesehen davon, dass die Bestimmung anhängige Verfahren beim BVwG nicht ausdrücklich erfasst nicht festgelegt, welche materiellen Regelungen bei der Beurteilung der in diesen Verfahren geltend gemachten Rechte bzw. Rechtsverletzungen zur Anwendung kommen. Auch aus der Regelung des § 69 Abs. 5 erster Satz DSG (betreffend noch nicht anhängig gemachte Verletzungen des DSG 2000) lässt sich für den vorliegenden Fall in dem sowohl die datenschutzrechtliche Beschwerde als auch die Beschwerde an das BVwG aus dem Jahr 2016 datieren nicht unmittelbar etwas ableiten.
25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. zu allem VwGH 25.6.2019, Ra 2018/10/0120, Rn. 13, mwN; vgl. weiters den wenn auch im dortigen Fall nicht entscheidungserheblichen Verweis auf diese Rechtsprechung in dem eine datenschutzrechtliche Beschwerde betreffenden Erkenntnis VwGH 5.6.2020, Ro 2018/04/0023, Rn. 23).“
19 Diese Ausführungen zugrunde legend ist das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass es sich bei dem Recht auf Auskunft nicht um ein punktuelles Geschehen handelt, das als „vor dem Inkrafttreten der DSGVO abgeschlossen“ angesehen werden könne, und hat davon ausgehend den festgestellten Sachverhalt unter Heranziehung des Art. 15 DSGVO geprüft. Einer weiteren Klarstellung bedarf es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, handelt es sich ja bei dem vorliegenden Sachverhalt ersichtlich nicht um einen solchen, der entgegen den allgemeinen Grundsätzen eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit zu einem bestimmten Stichtag erfordern würde.
20 Insofern die Revision nun vermeint, das Bundesverwaltungsgericht habe den rechtlichen Rahmen unrichtig abgesteckt, führt diese nicht aus, inwiefern die unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, im vorliegenden Fall sei die „neue Rechtslage“ anzuwenden, unzutreffend wäre. Ein Abweichen von der Judikatur wird damit nicht aufgezeigt.
21 4.2. Insofern die Revision ferner die Zulässigkeit auf das Vorbringen zu stützen versucht, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, den „relevanten Sachverhalt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen [...] festzustellen“, macht diese einen Verfahrensmangel geltend, ohne jedoch zu konkretisieren, welche Ermittlungsschritte das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe und zu welchen konkreten Ergebnissen dies geführt hätte. Ein konkreter Verfahrensmangel wird damit nicht aufgezeigt.
22 4.3. Mit dem übrigen Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht gehe unrichtigerweise davon aus, dass Daten von weiteren Fahrgästen verarbeitet worden seien, wendet sich die Revision gegen den festgestellten Sachverhalt und damit gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung jedoch nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 15.2.2018, Ra 2018/01/0061, mwN). Derartiges legt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht dar.
23 Letztlich kann auch das Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe in Zusammenhang mit dem Begehren gemäß § 50e Abs. 1 DSG 2000 übersehen, dass die abverlangte Videokopie eine strafbare Handlung des Busfahrers zeige, schon deshalb keine fallbezogen relevante Rechtsfrage aufzeigen, weil das Bundesverwaltungsgericht § 50e DSG 2000 nicht angewendet hat.
24 4.4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbes. § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. März 2024
Rückverweise