Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2020, L524 2231866 1/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots (mitbeteiligte Partei: I B in S), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
1. Der Mitbeteiligte, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im März 2019 (als Inhaber eines bis 31. März 2019 gültigen deutschen Aufenthaltstitels) in das Bundesgebiet ein.
Am 29. März 2019 wurde der Mitbeteiligte wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Zwei Tage später wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
2.1. Am 30. März 2019 langte bei der Revisionswerberin (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) ein Bericht der Landespolizeidirektion S (an die Staatsanwaltschaft S) betreffend den gegen den Mitbeteiligten bestehenden Tatverdacht ein.
Das BFA führte daraufhin erste Ermittlungen durch, indem es eine Vollzugsinformation betreffend den Mitbeteiligten einholte, die Justizanstalt um Auskunft über Personendokumente (insbesondere einen Reisepass) und deren Übermittlung sowie die Landespolizeidirektion S um Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ersuchte.
2.2. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 2. April 2019 teilte das BFA dem Mitbeteiligten unter Hinweis auf die (bisherigen) Ermittlungsergebnisse mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots, hilfsweise die Verhängung der Schubhaft beabsichtigt werde.
Unter einem forderte das BFA den Mitbeteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme, insbesondere zur Beantwortung eines Fragenkatalogs auf, und wies darauf hin, dass im Fall seiner Nichtmitwirkung das Verfahren ohne weitere Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde.
Der Mitbeteiligte gab keine Äußerung ab.
2.3. In der Folge führte das BFA weitere Ermittlungen durch, indem es das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (nationaler AFIS Abgleich, Eurodac Abgleich), den Reisepass des Mitbeteiligten und den Abschluss Bericht der Landespolizeidirektion S vom 25. Juni 2019 in Empfang nahm. Weiters führte das BFA eine Abfrage des Europäischen Strafregister Informationssystems (ECRIS) und des AJ WEB durch und schaffte eine Besucherliste von der Justizanstalt bei. Dem Ersuchen um Übermittlung auch einer Kopie des deutschen Aufenthaltstitels konnte die Justizanstalt indes nicht entsprechen. Das BFA holte daraufhin eine Auskunft des Oberbürgermeisters der deutschen Stadt B über die aufenthaltsrechtliche Stellung des Mitbeteiligten ein. Auch forderte es eine weitere Vollzugsinformation an.
Ferner schaffte das BFA Ausfertigungen der schließlich im strafgerichtlichen Verfahren gegen den Mitbeteiligten gefällten Urteile bei. Es handelte sich dabei einerseits um das Urteil des Landesgerichts W N vom 23. August 2019, mit dem der Mitbeteiligte des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wurde, sowie andererseits um das Urteil des Oberlandesgerichts W vom 17. Dezember 2019, mit dem der gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft W N Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf zehn Jahre erhöht wurde.
2.4. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 7. Jänner 2020 teilte das BFA dem Mitbeteiligten unter Hinweis auf die (weiteren) Ermittlungsergebnisse und das beigefügte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots, hilfsweise die Verhängung der Schubhaft beabsichtigt werde. Unter einem forderte es den Mitbeteiligten (erneut) zur Stellungnahme auf, wobei es hervorhob, dass schon das Schreiben vom 2. April 2019 unbeantwortet geblieben sei, und wies darauf hin, dass im Fall der Nichtmitwirkung das Verfahren ohne weitere Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde.
Der Mitbeteiligte gab abermals keine Äußerung ab.
3.1. Mit Bescheid vom 6. Mai 2020 sprach das BFA aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei festgestellt, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
3.2. Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
4.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht das (von Registerabfragen abgesehen) keine weiteren Beweisaufnahmen und insbesondere auch keine mündliche Verhandlung durchführte der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 6. Mai 2020 dahingehend statt, dass es die bekämpfte Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwies.
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, das BFA habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Es habe mit Schreiben vom 2. April 2019 zahlreiche Fragen an den Mitbeteiligten gerichtet, die dieser nicht beantwortet habe. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2020 habe es neuerlich auf die offenen Fragen hingewiesen, wobei der Mitbeteiligte abermals nicht reagiert habe. Das BFA habe zum Ausdruck gebracht, dass es diese Fragen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots für erforderlich halte. Obwohl der Mitbeteiligte nicht geantwortet habe, habe das BFA nichts unternommen, um eine Klärung herbeizuführen. Es wäre verhalten gewesen, den Mitbeteiligten zu vernehmen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können. Es habe die Vernehmung offenbar deshalb unterlassen, damit das Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Ermittlungen durchführe. Zudem komme bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Bezug auf die Gefährdungsprognose und die Abwägung nach Art. 8 EMRK der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Das BFA werde daher im fortgesetzten Verfahren den Mitbeteiligten zu vernehmen haben, um entsprechende Feststellungen treffen zu können. Der Aufhebung des Bescheids und der Zurückverweisung der Sache an das BFA sei auch unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5.1. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Amtsrevision des BFA, zu deren Zulässigkeit soweit hier von Bedeutung geltend gemacht wird, das Bundesverwaltungsgericht sei von der (näher erörterten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur meritorischen Entscheidungspflicht abgewichen. Demnach seien die Voraussetzungen für die Aufhebung des bekämpften Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA nicht gegeben. Auch der Umstand, dass der Mitbeteiligte vor der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vom BFA nicht mündlich vernommen worden sei, berechtige nicht zu einem Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne die Grenzen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht und stütze die Zurückverweisung auf die Notwendigkeit von Ermittlungen, die es (auch) im Interesse der Raschheit selbst hätte vornehmen müssen.
5.2. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist aus dem vom BFA geltend gemachten Grund (oben Pkt. 5.1.) zulässig und auch berechtigt.
7. Zu den für kassatorische Entscheidungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geltenden Voraussetzungen ist insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 (siehe vor allem dessen Pkt. II.B.2.6.), zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG).
Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die gemäß § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl. etwa VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0058, Pkt. 5.1.; VwGH 26.5.2021, Ra 2018/22/0132, Pkt. 7.1., jeweils mwN).
8.1. Gegenständlich ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu sehen, dass Ermittlungsmängel vorliegen, die im Sinn der obigen Erörterungen das Fehlen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nach sich ziehen und damit zu einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG führen könnten.
Wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht (vgl. oben Pkt. 2.), hat das BFA vor der Erlassung des Bescheids vom 6. Mai 2020 eine ganze Reihe von Ermittlungen zum maßgeblichen Sachverhalt durchgeführt. Auf Grundlage des Ergebnisses dieser Ermittlungen können vom Bundesverwaltungsgericht nach (allfälliger) Vervollständigung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchaus die erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen werden, um die Voraussetzungen für die vom BFA im Bescheid vom 6. Mai 2020 getätigten Aussprüche beurteilen zu können.
Von völlig ungeeigneten oder bloß ansatzweisen Ermittlungen (im Sinn des Vorliegens krasser bzw. besonders gravierender Lücken) kann jedenfalls nicht die Rede sein.
8.2. Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG seien (insbesondere) deshalb gegeben, weil sich das BFA mit einem schriftlichen Parteiengehör begnügt habe, anstatt den Mitbeteiligten mündlich zu vernehmen.
Der geltend gemachte Umstand berechtigt schon deshalb nicht zur Zurückverweisung, weil es grundsätzlich immer auch Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, sich vor der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2017/21/0253, Rn. 15; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0105, Rn. 13).
Vorliegend wäre es daher Sache des Bundesverwaltungsgerichts gewesen, die für notwendig erachtete Vernehmung des Mitbeteiligten zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst nachzuholen und hierbei (allfällige) Ergänzungen des Sachverhalts selbst vorzunehmen. Die bloße Unterlassung einer mündlichen Vernehmung des Mitbeteiligten durch das BFA berechtigte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das BFA (vgl. etwa VwGH 14.11.2019, Ra 2018/22/0276, Rn. 14).
8.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht dargelegt bzw. ist in keiner Weise zu sehen, dass die (allfällige) Vervollständigung der Tatsachengrundlage durch das Bundesverwaltungsgericht selbst fallbezogen mit besonderen ausnahmsweise eine Zurückverweisung rechtfertigenden Schwierigkeiten verbunden (gewesen) wäre (vgl. etwa VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 8.3.).
9.1. Was ferner die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, einer Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG sei auch unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben, so kann dem ebensowenig beigetreten werden.
9.2. Selbst wenn gegenständlich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sein sollten, liegt die ergänzende Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht jedenfalls im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG. Diesbezüglich ist nämlich nicht nur auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen (vgl. neuerlich etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2017/21/0253, Rn. 14, mwN). Dabei ist freilich noch zu bedenken, dass die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer behördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige behördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung führt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, Rn. 15, mwN).
Dem angefochtenen Beschluss ist ferner keine Begründung zu entnehmen, warum die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht selbst nicht auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015, Rn. 11).
10. Insgesamt hat daher das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht eine kassatorische Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG getroffen. Der Revision war deshalb Folge zu geben und der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Wien, am 17. August 2023