Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, über die Revisionen 1. des A Z, und 2. der S Z, beide vertreten durch Mag. a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 27. Juni 2019, 1. L508 2151275 1/22E und 2. L508 2151279-1/10E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Erstrevisionswerber ist der Vater der minderjährigen Zweirevisionswerberin. Beide sind iranische Staatsangehörige. Der Erstrevisionswerber stellte für sich und die Zweitrevisionswerberin am 28. Juni 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Als Fluchtgrund brachten sie vor, dass der Erstrevisionswerber im Iran von einem Cousin, der „sehr religiös“ sei, bedroht worden sei, weil die (damalige) Ehefrau des Erstrevisionswerbers die Universität besucht und sich nicht an die im Iran für Frauen geltenden Bekleidungsvorschriften gehalten habe.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit den Bescheiden je vom 2. März 2017 zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte jeweils fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erachtete das Fluchtvorbringen der revisionswerbenden Parteien für nicht glaubwürdig und führte hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat keine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK drohe.
4 Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerber am 20. März 2017 jeweils Beschwerde und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5 Mit Schreiben vom 25. April 2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den revisionswerbenden Parteien ein aktualisiertes Länderinformationsblatt (Stand 3. Juli 2018) zum Iran und räumte ihnen die Möglichkeit zu einer schriftlichen Äußerung ein. Die revisionswerbenden Parteien brachten in der Folge eine mit 2. Mai 2019 datierte Stellungnahme ein, in der sie in Ergänzung der geltend gemachten Fluchtgründe mit näherer Begründung vorbrachten, im Fall der Rückkehr in den Iran würde aus dem Kreis der Familie und der Bekannten des Erstrevisionswerbers niemand mehr mit ihm zu tun haben wollen, weil er Heimat und Familie verlassen und Schande über das Haus gebracht habe. Er wäre ohne Unterkunft und hätte jede Unterstützung verloren, weil er sich nicht „islamisch verhalten“, sondern „in die Hände der Christen geflüchtet“ sei, vier Jahre unter Christen gelebt und seine Tochter (die Zweitrevisionswerberin) „europäisch christlich erzogen“ habe.
6 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig sei.
7 Die Revisionswerber brachten gegen diese Erkenntnisse Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof ein, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. März 2020, E 2912 2913/2019 9, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 15. April 2020, E 2912 2913/2019 11, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 In der Folge wurden die vorliegenden Revisionen eingebracht.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revisionen vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der (näher bezeichneten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Der den Bescheiden zugrunde gelegte Sachverhalt habe nicht mehr die gebotene Aktualität aufgewiesen und das Bundesverwaltungsgericht habe eine ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen.
11 Die Revisionen sind vor dem Hintergrund dieses Vorbringens zulässig. Sie sind auch begründet.
12 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob im Sinn des § 21 Abs. 7 erster Satz BFA VG „der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
14 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/01/0470).
15 Diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht entsprochen:
16 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Lage im Herkunftsland nicht auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden (vom 31. März 2016 datierenden und daher im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse mehr als drei Jahre alten) Länderinformationen gestützt, sondern aktualisierte Länderinformationen herangezogen, die es im Rahmen seiner Beweiswürdigung verwertet und seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte betreffend die Situation im Herkunftsland schriftlich Stellung zu nehmen, grundsätzlich die Durchführung einer Verhandlung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/01/0383, mwN).
18 Entgegen dieser Rechtsprechung stützte das Verwaltungsgericht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Auffassung, dass der Sachverhalt aufgrund des Umstandes, dass den revisionswerbenden Parteien die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und diese auch wahrgenommen worden sei, die gebotene Aktualität aufweise.
19 Im Übrigen schloss sich das Bundesverwaltungsgericht zwar grundsätzlich der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, setzte sich darüber hinaus aber auch mit dem im Beschwerdeverfahren neu erstatteten Vorbringen der revisionswerbenden Parteien beweiswürdigend auseinander und ergänzte die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich.
20 Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen (vgl. VwGH 19.4.2018, Ra 2017/20/0363, mwN).
21 Demnach lagen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA VG für die Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nicht vor.
22 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und wie hier gegeben des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0268, mwN).
23 Das angefochtene Erkenntnis war sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
24 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. April 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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