Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge von 1. A, geboren 1984 und 2. S, geboren am 31. Oktober 2010, beide vertreten durch Mag. a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019, Zlen. 1. L508 2151275 1/22E und 2. L508 2151279 1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Die Revisionswerber sind iranische Staatsangehörige. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei, legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach jeweils aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, mit denen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind, in denen mit näherer Begründung dargelegt wird, weshalb nach Ansicht der Revisionswerber die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben seien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich dazu innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb den Anträgen der Revisionswerber stattzugeben war.
Wien, am 7. Juli 2020
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