Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M K, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2020, W153 2213135 1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Feststellung, dass dem Revisionswerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wendet.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger des Iran und war ursprünglich schiitisch-muslimischen Glaubens. Er stellte am 23. Mai 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Nachdem das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29. November 2010 den Antrag zur Gänze abgewiesen und gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung getroffen hatte, erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dem Revisionswerber im Beschwerdeweg mit Erkenntnis vom 5. Juni 2014, L505 1416963 1/14E, den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Revisionswerber habe in Österreich Zugang zum christlichen Glauben erlangt, sich einer Evangelikalen Gemeinde zugewendet und dort die entsprechenden christlichen Unterweisungen bis zur Taufe im Jahr 2012 erfahren. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Revisionswerber im Falle der Rückkehr in den Iran wegen seines Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden zu rechnen hätte.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte dem Revisionswerber mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK den Status des Asylberechtigten ab, weil er sich, indem er für mehrere Monate in den Iran gereist sei, freiwillig erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, unterstellt habe, und stellte fest, dass dem Revisionswerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Außerdem erkannte das BVwG dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
5 Das BVwG stellte insbesondere fest, der Revisionswerber habe nach seiner Anerkennung als Flüchtling von der iranischen Botschaft in Wien auf seinen Antrag hin einen iranischen Reisepass ausgestellt bekommen, sei am 15. Februar 2018 in den Iran gereist und habe sich dort freiwillig bis 30. April 2018 aufgehalten. Im Iran habe er seine langjährige Verlobte geheiratet und sich dabei der Familie und den Behörden gegenüber als Angehöriger des schiitischen Glaubens ausgegeben. Lediglich seine Ehefrau wisse, dass er sich in Österreich habe taufen lassen. Durch die Beantragung und Ausstellung des iranischen Reisepasses habe sich der Revisionswerber mit entsprechender Absicht dem Schutz seines Herkunftsstaates wieder unterstellt und ihn auch erhalten. Hinweise auf eine mangelnde Freiwilligkeit im Handeln des Revisionswerbers seien nicht hervorgekommen. Dem Revisionswerber sei somit zu Recht der Status eines Asylberechtigten aberkannt worden.
6 Zur Begründung der Rückkehrentscheidung hielt das BVwG fest, der Revisionswerber verfüge in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen; die nunmehrige Ehefrau würde sich noch im Iran aufhalten und nachhaltige Kontakte zu Österreichern hätten nicht festgestellt werden können. Er sei strafrechtlich unbescholten und spreche Deutsch (lediglich) auf A2 Niveau. Zunächst habe er ein Jahr lang die Hauptschule und diverse Kurse besucht, bevor er ab dem Jahr 2014 als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Nach der Reise in den Iran sei er ca. sieben Monate arbeitslos gewesen. Seither arbeite er wieder durchgehend als Hilfsarbeiter in einem Geflügelbetrieb. Dass er somit fast durchgehend erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig gewesen sei, sei positiv zu werten.
7 Den Interessen des Revisionswerbers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stünden jedoch die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Dem fast zehnjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich komme zwar ein bedeutendes Gewicht zu, und es seien gewisse integrationsbegründende Aspekte in wirtschaftlicher, sozialer und sprachlicher Hinsicht gegeben. Der Revisionswerber habe den Flüchtlingsstatus und den Zugang zum Arbeitsmarkt jedoch durch das Vortäuschen eines Glaubensabfalls vom Islam und einer Verfolgung in seinem Heimatstaat erlangt. Er habe sich bewusst nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus einen iranischen Reisepass beschafft, um seine Familie im Iran zu besuchen und um dort seine langjährige Verlobte zu heiraten. Es sei nicht auszuschließen, dass auch die nunmehrige Ehefrau dem Revisionswerber durch illegale Einreise folge. Das Verhalten des Revisionswerbers zeige jedenfalls einerseits seine engen familiären und sozialen Bindungen zum Iran und andererseits eine Missachtung der Einwanderungsbestimmungen. Das BVwG sei der Ansicht, dass die illegale Einwanderung aus wirtschaftlichen Gründen unter missbräuchlicher Ausnützung des Asylrechts verhindert werden solle. Könnten sich Fremde in der Situation des Revisionswerbers erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen. Die Rückkehrentscheidung stelle insgesamt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.
8 Die Revision wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung ausschließlich gegen die Rückkehrentscheidung und bringt vor, das BVwG habe die durch Art. 8 EMRK gebotene Abwägung entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen und insbesondere den Umstand, dass der Revisionswerber während seines zehnjährigen Aufenthalts in Österreich „weitgehend“ über einen Aufenthaltstitel als Asylberechtigter verfügt habe und selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen habe können, zu wenig berücksichtigt.
9 Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision ist teilweise zulässig und insoweit auch begründet.
12 Zu I. (Zurückweisung der Revision, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Feststellung, dass dem Revisionswerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 richtet):
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Soweit sich die Revision gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Feststellung, dass dem Revisionswerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wendet, enthält sie kein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen.
17 Somit werden in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
18 Zu II.:
19 Soweit sich die Revision gegen die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte richtet, ist sie zulässig und begründet.
20 Vorauszuschicken ist, dass dem Revisionswerber der im Juni 2014 erteilte Status des Asylberechtigten noch innerhalb von fünf Jahren vom BFA wenn auch nicht rechtskräftig wieder aberkannt worden ist. Die in der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt als Asylberechtigter aufgestellten Kriterien für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kommen daher im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 87 88).
21 Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass dem bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses etwa zehnjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet, der zumindest teilweise durch das Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter gekennzeichnet war, durchaus bedeutendes Gewicht zukommt.
22 Diesem langen Aufenthalt, während dessen der Revisionswerber fast durchgehend erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig gewesen sei, stellt das BVwG in seiner Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA VG lediglich gegenüber, dass der Revisionswerber den nunmehr aberkannten Flüchtlingsstatus und den Zugang zum Arbeitsmarkt durch das Vortäuschen eines Glaubensabfalls vom Islam und einer Verfolgung in seinem Heimatstaat erlangt habe, weshalb eine „missbräuchliche Ausnützung des Asylrechts“ vorliege, die wie offenbar gemeint ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründe.
23 Das BVwG hat jedoch im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten (bloß) festgestellt, dass sich der Revisionswerber während seines freiwilligen neuerlichen Aufenthalts im Iran der Familie und den Behörden gegenüber als Angehöriger des schiitischen Glaubens ausgegeben habe. Die Annahme im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung, der Revisionswerber habe den Flüchtlingsstatus durch das Vortäuschen eines Glaubensabfalls vom Islam erlangt, ist somit von den Sachverhaltsfeststellungen des BVwG im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht gedeckt und entbehrt auch beweiswürdigender Überlegungen. Sie erfolgte damit nicht auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage.
24 Schon deshalb hat das BVwG somit die Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung nicht entsprechend den diesbezüglichen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen.
25 Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
26 Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung gründet sich auf § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG.
27 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. März 2022
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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