Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kienesberger, über die Revision des O C, vertreten durch Mag. Alfons Umschaden, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 4/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. Juni 2020, Zl. VGW 151/091/4808/2020, betreffend Verlängerung des Zeitraumes der Erfüllungsfrist nach § 9 Abs. 2 Integrationsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Volksrepublik China, auf Verlängerung des Zeitraumes der Erfüllungsfrist des Modules 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 2 Integrationsgesetz (IntG) abgewiesen (I.) und die Revision für unzulässig erklärt (II.).
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, die Frist zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung sei ausgehend von der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Revisionswerber bereits abgelaufen. Eine einmal abgelaufene Frist könne rechtens nicht mehr verlängert werden.
3 Gegen diese Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es sei „nicht eindeutig geklärt“, ob „die Frist zur Vorlage des notwendigen Sprachnachweises durch Handeln der Behörde konkludent verlängert“ werden könne. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 IntG ergebe sich, dass es sich nicht um eine bereits beendete Frist handle, sondern um eine „offene Frist“. Durch eine „konkludente Verlängerung“ des Zeitraumes der Erfüllungspflicht sei auch nach Verstreichen von zwei Jahren eine Verlängerung des Aufenthaltstitels auf Antrag möglich. Dies sei bisher noch nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung „festgestellt“ worden.
8 Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 zweiter Satz IntG kann (unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen) der Zeitraum der Erfüllungspflicht „auf Antrag mit Bescheid“ verlängert werden. Für die von der Revision behauptete „konkludente Verlängerung“ (gemeint: ohne Bescheid) besteht nach diesem eindeutigen Wortlaut kein Raum.
9 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0229, mwN).
10 In der Revision werden bereits aus diesem Grund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2020
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