Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A (geboren 1983), vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Februar 2019, VGW- 151/081/16158/2018-12, betreffend Aufenthaltstitel, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist, sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Eine aufschiebende Wirkung ist demnach nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist (vgl. VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003, mwN).
3 Gegenständlich ist nach den vorgelegten Akten von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Verwaltungsgerichts Wien nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen.
4 Der Revisionswerber bringt zu seinem Aufschiebungsantrag im Wesentlichen vor, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen; von ihm gehe keine Gefahr oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung aus und auch dritten Personen erwüchsen durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Nachteile.
5 Dem ist entgegen zu halten, dass den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zukommt, sodass ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen besteht (vgl. etwa VwGH 21.02.2013, 2012/23/0040). Unter Berücksichtigung des großen Gewichts der dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen macht der Revisionswerber in seinem Aufschiebungsantrag begründenden Ausführungen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 leg. cit. geltend.
6 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18. April 2019
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