Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren1989, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2019, Zl. W117 2131687-2/13E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Die belangte Behörde hat sich zum Aufschiebungsbegehren - trotz hiezu ausdrücklich eingeräumter Gelegenheit - nicht geäußert. Es ist daher insbesondere davon auszugehen, dass diesem Begehren keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, weshalb ihm (ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte - vgl. § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG) stattzugeben war.
Wien, am 13. September 2019