Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des M K, vertreten durch Mag. a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. November 2020, W280 2219032 1/6E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, heiratete am 26. Dezember 2014 eine slowakische Staatsangehörige, die in Österreich ihre unionsrechtliche Freizügigkeit ausübte. Ihm wurde nach Einreise in das Bundesgebiet mit Gültigkeit ab 2. Dezember 2015 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger dieser EWR Bürgerin ausgestellt. Die Ehe wurde am 26. Mai 2017 geschieden.
2 Mit Bescheid vom 4. April 2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG eine Ausweisung und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
3 Begründend ging das BFA davon aus, dass der Revisionswerber zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist sei und am 15. Oktober 2014 die Gewährung von internationalem Schutz beantragt habe. Am 22. Dezember 2014 sei er unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist, sodass das Asylverfahren gemäß § 25 AsylG 2005 gegenstandslos geworden sei. Die spätere Wiedereinreise nach Österreich sei ebenfalls zu einem nicht bekannten Zeitpunkt erfolgt und habe zu einer Wohnsitzmeldung ab dem 5. Oktober 2015 geführt. Nach dem Wegfall der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach § 54 Abs. 5 NAG sei die Erlassung einer Ausweisung geboten.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Darin brachte er insbesondere vor, erstmalig bereits 2007 nach Österreich gelangt zu sein und seither abgesehen von kurzen Unterbrechungen durchgehend in Österreich gelebt, in der Folge mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Haushaltsgemeinschaft unterhalten und gearbeitet zu haben. Dazu beantragte er die Befragung seiner geschiedenen Ehefrau als Zeugin.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. November 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber sei „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt“ in das Bundesgebiet eingereist. Hier sei er, per 21. Oktober 2020, 1.404 Kalendertage erwerbstätig gewesen und habe 174 Kalendertage lang Arbeitslosengeld bezogen, sei also offenbar willens, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu finanzieren. Er sei strafrechtlich unbescholten und sozial sowie beruflich integriert, verwaltungsrechtliche Verstöße seien „nicht bekannt“. Es könne nicht festgestellt werden, dass er „seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr in den Kosovo reiste“. Auch Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus hätten nicht festgestellt werden können. Er führe nach seiner Ehescheidung kein Familienleben und habe keine Angehörigen in Österreich. Seine Familie lebe im Kosovo, sodass von Bindungen zu diesem Staat auszugehen sei.
Da die erwähnte Ehe vor Ablauf von drei Jahren geschieden worden sei, komme dem Revisionswerber im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu. Ausnahmetatbestände im Sinn des § 54 Abs. 5 NAG lägen nicht vor.
Das in Österreich erlangte Maß an beruflicher und sozialer Integration erscheine nicht außergewöhnlich. Auch mit der Möglichkeit einer Reintegration im Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen und sozialisiert worden sei, sei zu rechnen. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes überwiege daher die persönlichen Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet.
Von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG abgesehen werden können, weil der Sachverhalt, zu dem das BFA ein umfassendes Ermittlungsverfahren geführt habe, schon aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
8 Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung insbesondere vor, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es den geltend gemachten (weit) mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Revisionswerbers ungeprüft gelassen und sich von ihm auch nicht im Rahmen der beantragten Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck verschafft habe.
9 Die Revision erweist sich aus dem genannten Grund als zulässig und berechtigt.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Grundsätze gelten auch für Fälle eines einmalig für wenige Monate unterbrochenen Inlandsaufenthaltes (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0185, Rn. 13, mwN).
11 Unter Berücksichtigung dieser Judikatur hätte das BVwG den geltend gemachten (behauptetermaßen seit 2007 bestehenden im Wesentlichen durchgehenden) Inlandsaufenthalt des Revisionswerbers prüfen und sich im Rahmen der beantragten Beschwerdeverhandlung von ihm auch einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen.
Anzumerken ist dazu, dass den vom BFA und BVwG für die Beurteilung des Inlandsaufenthalts herangezogenen Meldedaten lediglich Indizwirkung zukommen kann (vgl. etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0244, Rn. 8, mwN).
12 Da somit vor allem die Durchführung der beantragten Verhandlung ohne taugliche Begründung unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
13 Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Mai 2021
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