Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel, die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des H A in T, vertreten durch Mag. Johann Huber, Rechtsanwalt in 3390 Melk, Bahnhofplatz 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. April 2020, I408 2229437 1/3E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 3. August 2006 mit einem Visum legal nach Österreich ein und heiratete hier am 17. August 2006 eine österreichische Staatsbürgerin. Nachdem ihm zunächst Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt worden waren, erhielt er auch nach der am 17. Jänner 2008 erfolgten Scheidung der Ehe Niederlassungsbewilligungen. Zuletzt verfügte er über eine bis 15. Oktober 2014 befristete „Rot Weiß Rot Karte plus“. Ein fristgerecht gestellter Verlängerungsantrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 4. Februar 2016 insbesondere mangels Vorlage eines gültigen Reisepasses zurückgewiesen. Danach war der Aufenthalt des Revisionswerbers, der ab 8. September 2015 nicht mehr behördlich gemeldet war, zunächst (vgl. Rn. 2) unrechtmäßig.
2 Der Revisionswerber wurde nach einer Personenkontrolle am 8. Oktober 2019 festgenommen. Im Zuge der anschließenden Vernehmung stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 4. November 2019 zugelassen wurde. Damit war der Revisionswerber wieder (vorläufig) aufenthaltsberechtigt. Der Antrag wurde sodann mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. Februar 2020 zur Gänze abgewiesen. Des Weiteren sprach das BFA aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde. Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und es sprach aus, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Im Übrigen wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3 Die nur gegen die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. April 2020 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, erwogen hat:
5 Die Revision ist entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG insbesondere wegen Missachtung der für das BVwG bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestehenden Verhandlungspflicht zulässig und auch berechtigt.
6 Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. beispielsweise VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0378, 0388, Rn. 11, mwN, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, Rn. 38; siehe zuletzt auch VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0159, Rn. 8).
7 Das BVwG ging in seiner Entscheidung davon aus, im vorliegenden Fall komme „diese Judikaturlinie nicht zu tragen“, weil die Aufenthaltsdauer von zehn Jahren „durch das Untertauchen“ des Revisionswerbers „nicht zum Tragen kommt“ (Hinweis auf VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0369). Dabei bezog sich das BVwG auf den Umstand, dass der Revisionswerber im Zeitraum 8. September 2015 bis 9. Oktober 2019 über keine Wohnsitzmeldung verfügte.
8 Richtig ist zwar, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (siehe noch einmal VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0159, nunmehr Rn. 11, mwN). Es trifft auch zu, dass unter dem letztgenannten Gesichtspunkt in dem vom BVwG ins Treffen geführten Beschluss Ra 2019/21/0369 (siehe Rn. 10) der unbekannte Aufenthalt der (dortigen) Revisionswerberin von mehr als dreieinhalb Jahren „fallbezogen“ also unter den dort insgesamt gegebenen Umständen als maßgebend relativierend angesehen wurde.
9 Allerdings unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von dem zu Ra 2019/21/0369 entschiedenen Fall in wesentlichen Punkten, die vom BVwG zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden. Zunächst betrug die Gesamtaufenthaltsdauer des Revisionswerbers bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses schon dreizehn Jahre und acht Monate, somit knapp zwei Jahre mehr als in dem genannten Fall. Außerdem war dort die Revisionswerberin unbekannten Aufenthalts, nachdem bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war. Hier bestand gegen den Revisionswerber noch kein Ausreisebefehl und es liegen nach dem Inhalt der vorgelegten Akten keine Anhaltspunkte vor, dass das BFA von der Niederlassungsbehörde über die Beendigung des Aufenthaltstitelverfahrens verständigt und ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden wäre. Mit anderen Worten: Auf Basis der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die vom Revisionswerber unterlassene Meldung für die Aufenthaltsverlängerung kausal war. Vor allem blieb aber in diesem Zusammenhang auch eine in den Akten befindliche Mitteilung vom 4. Februar 2016 betreffend die Bekanntgabe einer Postadresse des Revisionswerbers unbeachtet. Gleiches gilt für den an die Niederlassungsbehörde gerichteten Antrag vom 24. März 2016, der nach seinem Inhalt auch als solcher auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zu werten und zu behandeln gewesen wäre und dem sich ebenfalls eine Zustelladresse des Revisionswerbers entnehmen lässt. Angesichts dessen kann zumindest nicht ohne weitere Klärung der näheren Umstände nicht wie im Fall des Beschlusses Ra 2019/21/0369 gesagt werden, der Revisionswerber sei in dieser Zeit „für die Behörden nicht greifbar“ gewesen.
10 Vor allem wurde im Fall der vom BVwG zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Referenzentscheidung aber eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, die im vorliegenden Fall in Abweichung von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0056, Rn. 12, mwN) unterlassen wurde. Das wird in der Revision zu Recht geltend gemacht. Nach dieser Judikatur hätte sich das BVwG vom Revisionswerber jedenfalls einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen, weil vorliegend kein „eindeutiger Fall“ gegeben ist, und zwar vor allem auch deshalb nicht, weil der insgesamt sehr lange Aufenthalt des Revisionswerbers zunächst über eine Dauer von mehr als neun Jahren, aber dann auch während des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz rechtmäßig war. Auch dieser Besonderheit der gegenständlich zu beurteilenden Konstellation hat das BVwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ausreichend Rechnung getragen.
11 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
12 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. November 2020
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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