Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019, W105 2181698-1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: H G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seines Spruchpunktes A.II. (Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2 Mit Bescheid vom 22. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.) 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.), gab der Beschwerde jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. (gemeint wohl: Spruchpunkte III. bis VI.) des angefochtenen Bescheides statt, stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, erteilte dem Mitbeteiligten einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" (Spruchpunkt A.II.) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt B.). 4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte - soweit hier maßgeblich - fest, der Mitbeteiligte sei in Afghanistan geboren und habe die überwiegende Zeit seines Lebens mit seiner Familie im Iran verbracht. Er verfüge über eine siebenjährige Schulbildung und habe im Iran als Lagerarbeiter und im Baugewerbe gearbeitet. Er besuche seit September 2019 in Österreich eine Lehre als Maler und Beschichtungstechniker - Schwerpunkt Korrosionsschutz, die in der Mangelberufsliste 2019 des Sozialministeriums als Mangelberuf ausgewiesen sei. Der Mitbeteiligte habe das erste Lehrjahr erfolgreich abgeschlossen. Das Lehrverhältnis sei auf drei Jahre angelegt. Er verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung und über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Der Mitbeteiligte sei arbeitsfähig, strafrechtlich unbescholten und habe an einer Reihe näher genannter Kurse teilgenommen.
5 In Bezug auf die Rückkehrentscheidung berücksichtigte das BVwG im Rahmen der Interessenabwägung die erst knapp vierjährige Aufenthaltsdauer und den Umstand, dass sich der Mitbeteiligte während der Begründung seines Privatlebens im Bundesgebiet seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Er habe einen Werte- und Orientierungskurs besucht und bereits die Integrationsprüfung samt der Sprachkompetenz A2 erfolgreich abgelegt und absolviere bereits einen Kurs des Niveaus B1. Der Mitbeteiligte befinde sich bereits im zweiten Lehrjahr einer Lehre als Maler und Beschichtungstechniker, wobei es sich um einen Mangelberuf handle, und sei durch die Lehrlingsentschädigung selbsterhaltungsfähig. Auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner sportlichen Aktivitäten sei er als weitgehend integriert zu betrachten und habe sich bereits ein persönliches Netzwerk geschaffen. Er nehme rege am sozialen Leben in seinem Wohnort teil, engagiere sich bei Hilfstätigkeiten und bringe seine Arbeitskraft bei diversen sozialen Veranstaltungen und Festen ein. Insgesamt erscheine der Mitbeteiligte damit im Bundesgebiet als in einem außergewöhnlich hohen Ausmaß beruflich und sozial verfestigt. Während er kaum mehr soziale Bindungen zum Heimatland aufweise, habe er eine intensive Bindung zu jener Familie aufgebaut, die ihn in ihren Familienverband und in ihren Haushalt aufgenommen habe.
6 Das BVwG gelangte zum Ergebnis, bei einer Gesamtbetrachtung sei der Grad der Integration des Mitbeteiligten als so hoch einzustufen, dass bei einer Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens im Vergleich zu den privaten Interessen des Mitbeteiligten am Verbleib im Bundesgebiet zurücktreten würden. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten wäre daher unverhältnismäßig und auf Dauer unzulässig. Dem Mitbeteiligten sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
7 Gegen Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses (Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels) richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat über die Revision erwogen:
9 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit unter Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs damit, dass das BVwG dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zukommende Bedeutung beigemessen, indem es die Integration des Mitbeteiligten in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt habe. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Dieses werde nur in Ausnahmefällen vom Interesse des Fremden an seinem Privatleben in Österreich überwogen. Eine derart außergewöhnliche Konstellation liege im Revisionsfall jedoch nicht vor, und zwar auch nicht im Hinblick auf das Lehrverhältnis und die Selbsterhaltungsfähigkeit des Mitbeteiligten. Sämtliche vom BVwG herangezogenen Aspekte seien dadurch gemindert, dass sie während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstanden seien.
10 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0521, mwN).
12 Die durch das BVwG durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist nur dann vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen, wenn das BVwG die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003).
13 Dies ist aus folgenden Erwägungen vorliegend der Fall:
14 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, mwN).
15 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078, mwN).
16 Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, mwN). 17 Die vorliegende Revision zeigt jedoch zutreffend auf, dass im gegenständlichen Fall eine derart "außergewöhnliche Konstellation" - entgegen der Ansicht des BVwG - nicht vorliegt. Der Mitbeteiligte hat sich im Entscheidungszeitpunkt seit etwa vier Jahren im Bundesgebiet aufgehalten. Selbst unter Berücksichtigung der umfassenden - der Art. 8 EMRK-Abwägung zugrunde gelegten - Integrationsbemühungen des Mitbeteiligten besteht allein dadurch noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
18 In seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2019, Ro 2019/01/0003, hat der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst ausgeführt, dass die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden unzulässig ist und es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Auf die nähere Begründung dieser Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Den zuletzt genannten Umstand hat das BVwG zu wenig beachtet (vgl. zu einem ähnlichen Fall VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
19 Den festgestellten privaten Interessen des Mitbeteiligten steht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Dieses öffentliche Interesse wurde vom BVwG vor dem Hintergrund der geschilderten Leitlinien der Rechtsprechung fallbezogen nicht ausreichend gewichtet.
20 Insgesamt erweist sich die Interessenabwägung des BVwG somit als unvertretbar.
21 Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 10. April 2020
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.