Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. W, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 10. Mai 2019, LVwG-403- 4/2018-R16, betreffend Disziplinarstrafe einer Geldstrafe nach dem ÄrzteG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer; weitere Partei:
Bundesministerin für Gesundheit), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, ein Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG begangen zu haben und es wurde über ihn die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe nach dem ÄrzteG verhängt. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird vorgebracht, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Interessen anderer Parteien würden durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht berührt werden.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat sich in ihrer Stellungnahme zustimmend zum Antrag auf aufschiebende Wirkung geäußert.
5 Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 26. September 2019