Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Agrargemeinschaft K in S, vertreten durch Mag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Bahnhofstraße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31. Jänner 2019, Zl. KLVwG S6 1860/8/2018, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kärntner Wald und Weidenutzungsrechte Landesgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten; mitbeteiligte Parteien: 1. E S sen. und 2. Ing. E S jun., beide in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Am 21. April 2015 stellte der Erstmitbeteiligte bei der Agrarbehörde Kärnten (belangte Behörde) den Antrag auf Sicherung der Forstkulturen gemäß § 34 des Kärntner Wald und Weidenutzungsrechte Landesgesetz (K WWLG) auf näher genannten, in seinem Eigentum stehenden Grundstücken sowie auf weiteren Grundstücken, die in seinem und im Eigentum des Zweitmitbeteiligten stehen. Aufgrund des hohen Weidedruckes habe er Probleme, auf diesen Grundstücken eine gesicherte Forstkultur aufzubringen.
2 Die Agrarbehörde teilte in weiterer Folge der weideberechtigten revisionswerbenden Agrargemeinschaft mit, dass diese bis zu einer allfälligen bescheidmäßigen Regelung weiterhin zur Verwaltung des Servitutsgebietes zuständig sei.
3 In einer am 13. August 2015 an Ort und Stelle abgehaltenen Verhandlung, an der der Erst und der Zweitmitbeteiligte, die Obleute einer weiteren Agrargemeinschaft und der revisionswerbenden Agrargemeinschaft sowie alle Auftreiber anwesend oder vertreten waren, wurde eine Vereinbarung zur Sicherung der Forstkulturen geschlossen.
4 Am 20. September 2016 erstattete der Erstmitbeteiligte vor der Agrarbehörde ein weiteres Vorbringen und beantragte die Anordnung einer Auszäunung, weil die Sicherung der Forstkulturen durch Verpflockung nicht ausreiche.
5 Nach Einholung einer Stellungnahme des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde ordnete diese mit Bescheid vom 7. Juni 2017 zur Sicherung der Forstkulturen auf dem Grundstück Nr. 980/108, KG K., die Auszäunung eines näher genannten Bereiches dieses Grundstückes mit einem weideviehsicheren Zaun an. Dabei wurden „dem Wirtschaftsausschuss (Vorstand) der [revisionswerbenden Agrargemeinschaft] und [dem Zweitmitbeteiligten] und [dem Erstmitbeteiligten] (Liegenschaft [S.])“ näher genannte Maßnahmen vorgeschrieben.
6 Die gegen diesen Bescheid von der revisionswerbenden Agrargemeinschaft sowie von weiteren, als Repräsentanten des Wirtschaftsausschusses (Vorstandes) der revisionswerbenden Agrargemeinschaft bezeichneten Personen erhobenen Beschwerden wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) vom 30. November 2017 zurückgewiesen.
7 In der Begründung dieses Erkenntnisses führte das LVwG unter anderem aus, dass sich die belangte Behörde ausdrücklich auf die Bestimmung des Punktes 5. der Dienstbarkeitsurkunde vom 31. Dezember 1930, Zahl: 1953, betreffend die Ermächtigung zur Verwaltung der Weiderechte durch den Vorstand (Wirtschaftsausschuss) der revisionswerbenden Agrargemeinschaft als zuständiges Organ für die gegenständlichen Weiderechte bezogen habe und daraus, auch unter Hinweis auf die diesbezüglichen Bestimmungen des Generalaktes des Gemeinschaftsbesitzes „K.“ (Punkt 3. der Weidenutzungsvorschriften) gefolgert habe, dass für den Vorstand die gesetzliche Bestimmung des § 34 K WWLG zur Anwendung komme und die Anordnungen an den Vorstand (Wirtschaftsausschuss der Agrargemeinschaft) zu ergehen hätten. Die belangte Behörde habe dabei aber übersehen, dass dem Vorstand keine Rechtspersönlichkeit zukomme. Die belangte Behörde habe sich daher in diesem Fall in der Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht vergriffen und es komme somit die Möglichkeit, den behördlichen Auftrag als einen an die Agrargemeinschaft als Rechtssubjekt adressierten anzusehen, nicht in Betracht. Weil die Agrargemeinschaft aber durch diesen Bescheid nicht verpflichtet werde, fehle es auch an einer diesbezüglichen Beschwer. Das LVwG gehe daher davon aus, dass weder der revisionswerbenden Agrargemeinschaft noch dem Vorstand der Agrargemeinschaft Beschwerdelegitimation zukomme, weshalb die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien.
8 Mit Bescheid vom 18. Juni 2018 ordnete die belangte Behörde „aufgrund des Antrages [des Erstmitbeteiligten] vom 20.09.2016“ zur Sicherung der Forstkulturen auf Grundstück Nr. 980/108 neuerlich die Auszäunung eines näher genannten Bereiches des Grundstückes Nr. 980/108 mit einem weideviehsicheren Zaun an. Gemäß Spruchpunkt 2. wurden dem Vorstand der revisionswerbenden Agrargemeinschaft bzw. in weiterer Folge der revisionswerbenden Agrargemeinschaft sowie dem Zweitmitbeteiligten und dem Erstmitbeteiligten (auch als „Liegenschaft [S.]“ bezeichnet) näher genannte Maßnahmen vorgeschrieben.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom 31. Jänner 2019 wurde der von der revisionswerbenden Agrargemeinschaft gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2018 erhobenen Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruch nunmehr wie folgt lautet:
„1. Zur Sicherung der Forstkulturen im Bereich des Grundstückes 980/108, [KG. K.], der nördlich der Forststraße Zubringer [W.] gelegen ist, sind die ungesicherten Forstkulturen im Ausmaß von ca. 400 m², bestehend aus mehreren Teilflächen, auszupflocken.
2. Der [revisionswerbenden Agrargemeinschaft] und [dem Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten] werden folgende Maßnahmen vorgeschrieben:
a) [Der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte] haben das zur Auspflockung erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort unentgeltlich beizustellen.
b) [Die revisionswerbende Agrargemeinschaft] hat die Auspflockung vorzunehmen.
3. Obige Maßnahmen sind bis zur Sicherung der Forstkulturen durchzuführen. Die Entsorgung des für den Schutz der Forstkulturen verwendeten Materials obliegt [dem Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten].“
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
10 Soweit für die vorliegende Entscheidung relevant, hielt das LVwG in seinen rechtlichen Erwägungen zum Beschwerdevorhalt, dass mangels Bescheidadressaten „[Liegenschaft S.]“ und Vorstand der Agrargemeinschaft „die neuerliche Entscheidung wiederum nicht als Bescheid zu qualifizieren ist“, unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.2003, 2002/15/0061) fest, dass die unrichtige Anführung des Vorstands der Agrargemeinschaft als nicht rechtsfähiges Organ anstelle der Agrargemeinschaft als Adressat dem richtigen Bescheidverständnis dann nicht im Wege stehe, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein könne, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen habe wollen.
11 Dies treffe gegenständlich zu, weil in der Zustellverfügung und im Punkt 2.b. des Spruches (des Bescheides vom 18. Juni 2018) die Agrargemeinschaft genannt und in der Begründung ausgeführt worden sei, dass Adressat des Bescheides nur die Agrargemeinschaft selbst sein könne. Hinsichtlich der Liegenschaft S. sei unter Punkt 2. des Spruches ausgeführt worden, dass darunter der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte zu verstehen seien und es sei der Bescheid auch an diese Personen ergangen.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst im Kapitel „ 5.2.1. Fehlende höchstgerichtliche Rechtsprechung “ im Abschnitt „ 5.2.1.1. Amtswegiges Verfahren oder Antragsverfahren? “ eine wesentliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darin erblickt, ob es sich beim Verfahren nach § 34 K WWLG um ein amtswegiges Verfahren oder um ein antragsbedürftiges Verfahren handle. Die Verwaltungsbehörde habe mit zwei Bescheiden vom 7. Juni 2017 und vom 18. Juni 2018 über denselben Antrag des Erstmitbeteiligten vom 20. September 2016 entschieden. Da jedoch „in der Sache bei Erlass des jüngeren Bescheides bereits ein (wenn auch rechtswidriger; es handelte sich aber um keinen Nicht Bescheid) Bescheid existierte, der weder vom Verwaltungsgericht noch von der Behörde aufgehoben wurde“, habe die Agrarbehörde sich auf denselben Antrag vom 21. April 2015 stützend in dieser Rechtssache keinen zweiten Bescheid erlassen dürfen, weil der Antrag vom 21. April 2015 bereits erledigt gewesen sei und ihr dadurch die Entscheidungsbefugnis gefehlt habe. Sollte es sich beim Verfahren nach § 34 K WWLG um ein rein antragsbedürftiges Verfahren handeln, so sei die Agrarbehörde zur Erlassung des zweiten Bescheides unzuständig gewesen und es wäre dieser Bescheid in der Folge mangels Zuständigkeit ersatzlos aufzuheben gewesen.
17 In weiterer Folge wird im Abschnitt „ 5.2.1.2. Zur Zurücklegung der Ermächtigung “ der Revisionszulässigkeitsausführungen vorgebracht, der Vorstand der revisionswerbenden Agrargemeinschaft habe mit Schreiben vom 24. April 2010 an die zuständige Agrarbehörde die in der Dienstbarkeitsurkunde aus dem Jahr 1930 festgelegte Ermächtigung des Wirtschaftsausschusses des Gemeinschaftsbesitzes „K.“ (mittlerweile „Vorstand“) zurückgelegt und es sei diese Zurücklegung von der Agrarbehörde mit Schreiben vom 30. März 2011 akzeptiert worden. Im weiteren Verfahren hätten die Behörde und das LVwG jedoch die Ansicht vertreten, dass eine einseitige Zurücklegung dieser Ermächtigung nicht möglich sei, sondern durch Bescheid zu erfolgen habe. Eine grundsätzliche Rechtsfrage bestehe darin, „ob gegenständliche Verwaltungsmaterien (K WWLG; K FLG) ein Abgehen vom Grundsatz, dass eine Ermächtigung sehr wohl (einseitig) zurückgelegt werden kann, rechtfertigen.“
18 Im Abschnitt „ 5.2.1.3. Unwirksamkeit der Ermächtigung “ wird ferner ausgeführt, es stelle sich weiters die erhebliche Rechtsfrage, ob die revisionswerbende Agrargemeinschaft überhaupt zur Verwaltung des Servitutsgebietes zuständig sei, bzw., ob ein „Wirtschaftsausschuss“, dem keine Rechtspersönlichkeit zukomme, überhaupt rechtswirksam zur Servitutsverwaltung ermächtigt werden könne.
19 Ferner wird in der Revisionszulässigkeitsbegründung im Kapitel „ 5.2.2. Abweichen von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung “ im Abschnitt „ 5.2.2.1. Zum Nichtvorliegen und Inhalt des Bescheides der Agrarbehörde “ ausgeführt, das LVwG sei in seinem Erkenntnis vom 30. November 2017 zutreffend davon ausgegangen, dass der erste Bescheid der Agrarbehörde vom 7. Juni 2017 keinen Rechtsfolgen entfaltenden Bescheid insofern darstelle, als er die Agrarbehörde (gemeint wohl: Agrargemeinschaft) oder seine Vorstände (in personam) wirksam nicht verpflichten haben können und auch nicht vollstreckbar gewesen sei. Hinsichtlich des weiteren Bescheides der Agrarbehörde vom 18. Juni 2018 sei das LVwG im nun angefochtenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2019 davon ausgegangen, dass es sich beim Bescheid vom 18. Juni 2018 schon um einen Bescheid handle, der sich an die revisionswerbende Agrargemeinschaft richte und diese wirksam verpflichte. Das LVwG hätte jedoch wieder aussprechen müssen, dass auch der Bescheid vom 18. Juni 2018 die revisionswerbende Agrargemeinschaft nicht wirksam verpflichten könne und diese deshalb auch nicht beschwert sei. Insoweit erweise sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig, weil die Bescheidbeschwerde mangels Beschwerde zurückzuweisen gewesen wäre. Das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach (sogar) ein Nicht Bescheid vorliege, wenn der Adressat eines Bescheides ungenau umschrieben sei oder (teilweise) nicht existiere (Verweis unter anderem auf VwGH 25.9.2002, 2000/13/0203). Der Bescheid vom 18. Juni 2018 sei in sich widersprüchlich, weil er primär wieder den Vorstand der revisionswerbenden Agrargemeinschaft verpflichte, der jedoch unmöglich gemäß § 34 K WWLG verpflichtet werden könne, andererseits teilweise wieder die Agrargemeinschaft selbst verpflichte.
20 Im Abschnitt „ 5.2.2.2. Kenntnisnahme der Zurücklegung stellt einen Bescheid dar “ der Zulässigkeitsbegründung führt die Revisionswerberin aus, die Ermächtigung zur Verwaltung des Servitutsgebietes sei rechtswirksam „erloschen“, weil die Agrarbezirksbehörde diese Zurücklegung zur Kenntnis genommen habe und diese „Kenntnisnahme“ alle Voraussetzungen eines (wenn auch mangels formellen Verfahrens möglicherweise rechtswidrigen) Bescheides im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darstelle. Im Ergebnis bestehe keine „Zuständigkeit“ der revisionswerbenden Agrargemeinschaft für dieses Servitutsgebiet.
21 Im letzten Abschnitt „ 5.2.2.3. Zur Änderung des Generalaktes (Zahl 2775) “ der Revisionszulässigkeitsausführungen wird ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses des LVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der vom LVwG vertretenen Rechtsansicht begründet, wonach der „Generalakt betreffend die Regulierung und mitverbundene Teilung (...) Zahl 2775“ dahingehend abgeändert worden sei, dass eine Regelung der Waldweide in ihm nun nicht mehr enthalten sei. Richtig sei jedoch, dass mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 19. Juni 2009 keine ausdrückliche Aufhebung der die Waldweide betreffenden Bestimmung erfolgt sei. Im Ergebnis wäre somit § 34 K WWLG nicht anzuwenden gewesen, weil der genannte Generalakt stets die Regelung enthalte, dass jeder Grundeigentümer selbst für die Sicherung zu sorgen habe.
22 In den Revisionsgründen (Kapitel 7. der Revision) wird zunächst zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes wörtlich Folgendes ausgeführt:
„ 7.1.1. Verweis auf die obigen Ausführungen
Wie bereits weiter oben zur Begründung zur Zulässigkeit ausgeführt wurde, ergeben sich Rechtswidrigkeiten daraus, dass das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde zur Erlassung des zweiten Bescheides nicht erkannte (siehe schon bei 5.2.1.1.), dann, dass es die Möglichkeit der einseitigen Zurücklegung einer Ermächtigung verneinte (siehe schon bei 5.2.1.2.) und daraus, dass es rechtsirrtümlich annahm, ein Nicht Rechtssubjekt kann zu etwas ermächtigt werden (siehe schon bei 5.2.1.3.).
Weiters sind inhaltliche Rechtswidrigkeiten des Erkenntnisses darin zu erblicken, dass das Verwaltungsgericht nicht erkannt hat, dass der zweite Bescheid vom 18.06.2018 wiederum keinen Bescheid darstellt, der die [revisionswerbende Agrargemeinschaft] verpflichten könnte (siehe 5.2.2.1.), dann, dass die Kenntnisnahme der Zurücklegung durch die Agrarbehörde sehr wohl normative Wirkung entfalten konnte (siehe 5.2.2.2.) und schlussendlich, dass der oben genannte Generalakt (Zahl 2775) im relevanten Punkt 8. nicht formell oder materiell abgeändert wurde (siehe 5.2.2.3.).“
23 Anschließend erfolgen im Abschnitt „ 7.1.2. Weitere Rechtswidrigkeiten “ Ausführungen zu den Themenbereichen „Verkennung der Realitäten“, „Einstellung von Hirten“, „Allgemein zur Unvollstreckbarkeit des Erkenntnisses“ und „Zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen“, die in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision nicht angesprochen wurden.
24 Ferner wird in den Revisionsgründen wörtlich Folgendes ausgeführt:
„ 7.2. Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes
Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, war das erkennende Verwaltungsgericht zu einer abändernden Entscheidung in der Sache dahingehend unzuständig (§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG), als es sich bei einem Verfahren gem § 34 K WWLG um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt und der Antrag vom 20.09.2016 bereits mit einem davor ergangenen Bescheid erledigt war (dazu schon 5.2.1.1.). Weiters war das Verwaltungsgericht auch dahingehend zur Entscheidung in der Sache unzuständig, als es auch auszusprechen gehabt hätte, dass der Bescheid vom 18.06.2018 die [revisionswerbende Agrargemeinschaft] nicht verpflichten kann und wegen Unbestimmtheit des Spruches unvollstreckbar ist, sodass eine Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Beschwer hätte erfolgen müssen (dazu schon 5.2.2.1.).“
25 Die Ausführungen zu den Revisionsgründen werden schließlich mit einem Vorbringen im Abschnitt „ 7.3. Verletzung von Verfahrensvorschriften “ abgeschlossen, das keinen inhaltlichen Bezug zur Revisionszulässigkeitsbegründung aufweist.
26 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen (was formal betrachtet in der vorliegenden Revision erfolgte). Der Darstellung von Revisionsgründen wird jedoch nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl. etwa VwGH 19.4.2018, Ra 2017/07/0025; 4.5.2021, Ra 2021/09/0088, jeweils mwN).
27 Wie dargestellt, wird in den Revisionsgründen der vorliegenden Revision in dem ausdrücklich als „ Verweis auf die obigen Ausführungen “ titulierten Abschnitt 7.1.1. sowie im Abschnitt „ 7.2. Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes “ (lediglich) auf jeweils näher genanntes Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung verwiesen. Die übrigen Abschnitte „ 7.1.2. Weitere Rechtswidrigkeiten “ und „ 7.3. Verletzung von Verfahrensvorschriften “ betreffen Vorbringen, die nicht Inhalt der Zulässigkeitsbegründung der Revision sind.
28 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung erweist sich daher die gegenständliche Revision, die bezogen auf das in der Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit unter der Überschrift „ 5. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision (§ 28 Abs 3 VwGG) “ erfolgt und überdies ein eigenes Kapitel „ 7. Revisionsgründe “ vorhanden ist, zumal sich das in Rede stehende Vorbringen unter der Überschrift „Revisionsgründe“ inhaltlich bloß als Verweis auf die zuvor unter der Überschrift „Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ getätigten Ausführungen darstellt (vgl. erneut VwGH 4.5.2021, Ra 2021/09/0088; siehe auch VwGH 27.3.2019, Ra 2019/08/0047, jeweils mwN).
29 Selbst wenn man jedoch die in den Revisionsgründen unter „ 7.2. Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes “, auf die Abschnitte 5.2.1.1. und 5.2.2.1. der Zulässigkeitsbegründung verweisenden Ausführungen nicht als bloß auf diese Verweise reduzierte „inhaltsleere“ Vorbringen ansähe, führte dies nicht zur Zulässigkeit der Revision.
30 Dass es sich wie es die Revisionswerberin im Abschnitt 5.2.1.1. ihrer Zulässigkeitsausführungen für denkbar hält beim Verfahren nach § 34 K WWLG ausschließlich, d.h. in jedem Fall um ein rein antragsbedürftiges Verfahren (und nicht [auch] um ein amtswegiges Verfahren) handelt, ist bereits aufgrund des Wortlauts des ersten Satzes des Abs. 1 dieser Bestimmung (arg.: „Wenn es der Schutz von Forstkulturen gegen das Weidevieh erfordert, hat die Behörde die Abzäunung oder Verpflockung oder die Beistellung von Hirten anzuordnen.“) auszuschließen (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung eindeutig ist, vgl. etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2019/07/0049, mwN).
31 Aber selbst wenn man davon ausginge, dass in beiden genannten Bescheiden der Agrarbehörde in einem nicht amtswegigen Verfahren „über“ den Antrag des Erstmitbeteiligten vom 20. September 2016 entschieden wurde, ist kein Grund ersichtlich, weshalb aufgrund eines Antrags auf Anordnung einer Auszäunung nicht in zwei Bescheiden verschiedene Bescheidadressaten verpflichtet werden könnten, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Erwägungen des LVwG im Erkenntnis vom 30. November 2017 die von der Agrarbehörde im Bescheid vom 7. Juni 2017 nur gegenüber dem Vorstand (Wirtschaftsausschuss) der revisionswerbenden Agrargemeinschaft vorgenommene Vorschreibung von Maßnahmen mangels Rechtspersönlichkeit desselben im Ergebnis ins Leere gegangen war.
32 Die Behauptung der Revisionswerberin, dass aufgrund einer ungenauen Umschreibung des Bescheidadressaten oder dessen „teilweisen Nicht Existenz“ ein Nicht Bescheid vorliege oder der Bescheid in sich widersprüchlich sei, trifft ebenfalls nicht zu. Zwar wurden im Spruch des Bescheides der Agrarbehörde vom 18. Juni 2018 erneut zunächst „dem Vorstand der [revisionswerbenden Agrargemeinschaft]“ Maßnahmen vorgeschrieben, in weiterer Folge im Bescheidspruch jedoch die revisionswerbende Agrargemeinschaft selbst genannt und darüber hinaus in der Begründung dargelegt, dass Adressat des Bescheides nur die Agrargemeinschaft selbst sein könne.
33 Angesichts dessen erweisen sich die überdies von der Revisionswerberin nicht konkret in Zweifel gezogenen unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 27.3.2003, 2002/15/0061; vgl. etwa auch VwGH 10.11.2011, 2009/07/0204, mwN) getätigten begründenden Ausführungen des LVwG im angefochtenen Erkenntnis, wonach Adressat des Bescheides der Agrarbehörde nur die revisionswerbende Agrargemeinschaft (und nicht auch der Vorstand der Agrargemeinschaft) sei, keineswegs als unvertretbar.
34 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG zur Behandlung nicht geeignet ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2022